USt: Wechsel Kleinunternehmer - Regelbesteuerung

Hallo zusammen,

wenn ein Kleinunternehmer ab dem Jahreswechsel 2012/2013 zur Regelbesteuerung wechseln will oder muss:

a) Wie verhält es sich mit der USteuer bei Lieferungen/Dienstleistungen, die noch in 2012 erfolgen, zu denen aber erst in 2013 der Geldeingang erfolgt: Muss davon USt ausgewiesen/abgezogen werden, oder läuft das bei diesen Rechnungen/Positionen noch wie beim Kleinunternehmer?

b) Was ist mit Betriebsmitteln, die ja vom Kleinunternehmer bisher mit ihrem brutto-Preis abgeschrieben werden? Muss ab jetzt weiter netto abgeschrieben werden (und dazu vorher der netto-Buchwert erechnet werden), oder kann man es (evtl. unterhalb einer bestimmeten Wert-Grenze) wie bisher weiterlaufen lassen?

c) Was ist mit bereits in 2012 bezahlter u. gelieferter Ware - kann/muss da etwas für die USt korrigiert werden?
Was ist, wenn die Ware in 2012 bezahlt, aber erst in 2013 geliefert wird?

Gruß JK

Hallo zusammen,

wenn ein Kleinunternehmer ab dem Jahreswechsel 2012/2013 zur
Regelbesteuerung wechseln will oder muss:

a) Wie verhält es sich mit der USteuer bei
Lieferungen/Dienstleistungen, die noch in 2012 erfolgen, zu
denen aber erst in 2013 der Geldeingang erfolgt: Muss davon
USt ausgewiesen/abgezogen werden, oder läuft das bei diesen
Rechnungen/Positionen noch wie beim Kleinunternehmer?

USt in im KU-Zeitraum entstanden, wird somit nicht erhoben. Daß sie erst bei Geldfluß fällig ist (wäre), ist ohne Einfluß.

b) Was ist mit Betriebsmitteln, die ja vom Kleinunternehmer
bisher mit ihrem brutto-Preis abgeschrieben werden? Muss ab
jetzt weiter netto abgeschrieben werden (und dazu vorher der
netto-Buchwert erechnet werden), oder kann man es (evtl.
unterhalb einer bestimmeten Wert-Grenze) wie bisher
weiterlaufen lassen?

Siehe § 15a UStG.

Bei Anlagevermögen wird (unter Umständen) anteilig die Vorsteuer berichtigt.

Bei Umlaufvermögen wird die VorSt voll berichtigt, wenn das UV im Regelbesteuerungszeitraum verwendet wird.

c) Was ist mit bereits in 2012 bezahlter u. gelieferter Ware -
kann/muß da etwas für die USt korrigiert werden?

Sie UV (§15a UStG). (vorherige Antwort)

Was ist, wenn die Ware in 2012 bezahlt, aber erst in 2013
geliefert wird?

Volle Vorsteuerkorrektur im Verwendungszeitraum.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Danke für die Antwort!

USt in im KU-Zeitraum entstanden, wird somit nicht erhoben.
Daß sie erst bei Geldfluß fällig ist (wäre), ist ohne Einfluß.

b) Was ist mit Betriebsmitteln, die ja vom Kleinunternehmer
bisher mit ihrem brutto-Preis abgeschrieben werden? …

Siehe § 15a UStG.

Bei Anlagevermögen wird (unter Umständen) anteilig die
Vorsteuer berichtigt.

Wie geht das praktisch? Die anteilige USt für die Restaufzeit rausrechnen, erstatten lassen und das restliche Netto weiter abschreiben?

Bei Umlaufvermögen wird die VorSt voll berichtigt, wenn das UV
im Regelbesteuerungszeitraum verwendet wird.

Gilt bei Beidem auch der §44 (1) UStDV? Das würde Arbeit ersparen, verhindert aber, dass man USt erstattet bekommt.

Mit freundlichen Grüßen
JoKu

Danke für die Antwort!

USt in im KU-Zeitraum entstanden, wird somit nicht erhoben.
Daß sie erst bei Geldfluß fällig ist (wäre), ist ohne Einfluß.

b) Was ist mit Betriebsmitteln, die ja vom Kleinunternehmer
bisher mit ihrem brutto-Preis abgeschrieben werden? …

Siehe § 15a UStG.

Bei Anlagevermögen wird (unter Umständen) anteilig die
Vorsteuer berichtigt.

Wie geht das praktisch? Die anteilige USt für die Restaufzeit
rausrechnen, erstatten lassen und das restliche Netto weiter
abschreiben?

Nein, die Verhältnisse vom Anschaffungszeitpunkt bleiben in Bezug auf die Abschreibung bestehen.

Aber: Gemäß § 9b Abs. 2 EStG werden die erstatteten Vorsteuern zu Betriebseinnahmen.

Bei Umlaufvermögen wird die VorSt voll berichtigt, wenn das UV
im Regelbesteuerungszeitraum verwendet wird.

Gilt bei beidem auch der § 44 (1) UStDV? Das würde Arbeit
ersparen, verhindert aber, daß man USt erstattet bekommt.

Ja, die §§ 44 und 45 UStDV sind natürlich zu befolgen. Somit ergäbe sich eine Vorsteuerkorrektur grundsätzlich erst ab einem Brutto von rund 6.283 Euro (19% USt enthalten).

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

USt in im KU-Zeitraum entstanden, wird somit nicht erhoben.
Daß sie erst bei Geldfluß fällig ist (wäre), ist ohne Einfluß.

b) Was ist mit Betriebsmitteln, die ja vom Kleinunternehmer
bisher mit ihrem brutto-Preis abgeschrieben werden? …

Siehe § 15a UStG.

Bei Anlagevermögen wird (unter Umständen) anteilig die
Vorsteuer berichtigt.

Wie geht das praktisch? Die anteilige USt für die Restaufzeit
rausrechnen, erstatten lassen und das restliche Netto weiter
abschreiben?

Nein, die Verhältnisse vom Anschaffungszeitpunkt bleiben in
Bezug auf die Abschreibung bestehen.

Aber: Gemäß § 9b Abs. 2 EStG werden die erstatteten Vorsteuern
zu Betriebseinnahmen.

Was bedeutet das jetzt praktisch?
Die im Anschaffungspreis enthaltene USt wird bei Beginn des Regelbesteuerungsjahres über die erst Umsatzsteuervoranmeldung voll erstattet;
und wenn die Erstattung kommt, wird sie in der EÜR zur Einnahme?

Mit freundlichen Grüßen
JK

USt in im KU-Zeitraum entstanden, wird somit nicht erhoben.
Daß sie erst bei Geldfluß fällig ist (wäre), ist ohne Einfluß.

b) Was ist mit Betriebsmitteln, die ja vom Kleinunternehmer
bisher mit ihrem brutto-Preis abgeschrieben werden? …

Siehe § 15a UStG.

Bei Anlagevermögen wird (unter Umständen) anteilig die
Vorsteuer berichtigt.

Wie geht das praktisch? Die anteilige USt für die Restaufzeit
rausrechnen, erstatten lassen und das restliche Netto weiter
abschreiben?

Nein, die Verhältnisse vom Anschaffungszeitpunkt bleiben in
Bezug auf die Abschreibung bestehen.

Aber: Gemäß § 9b Abs. 2 EStG werden die erstatteten Vorsteuern
zu Betriebseinnahmen.

Was bedeutet das jetzt praktisch?
Die im Anschaffungspreis enthaltene USt wird bei Beginn des
Regelbesteuerungsjahres über die erst Umsatzsteuervoranmeldung
voll erstattet;

>>> Gemäß der § 15a UStG in Verbindung mit §§ 44 und 45 UStDV. Also nicht immer in der USt-VA, schon gar nicht automatisch in der ersten UStVA des Regelbesteuerungszeitraumes, ggf. erst in der UStJE.

>>> Und unterscheiden zwischen Anlage- und Umlaufvermögen…

und wenn die Erstattung kommt, wird sie in der EÜR zur
Einnahme?

>>> Immer. Nicht nur in der EÜR, auch in der Bilanz.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Was bedeutet das jetzt praktisch?
Die im Anschaffungspreis enthaltene USt wird bei Beginn des
Regelbesteuerungsjahres über die erst Umsatzsteuervoranmeldung
voll erstattet;

>>> Gemäß der § 15a UStG in Verbindung mit §§ 44 und 45 UStDV.
Also nicht immer in der USt-VA, schon gar nicht automatisch in
der ersten UStVA des Regelbesteuerungszeitraumes, ggf. erst in
der UStJE.

Also wie macht der arme kleine EÜRler das jetzt praktisch:
Er schreibt das (vielleicht einzige) über 7000€ teure Betriebsmittel weiter brutto ab.
Und er trägt sich am Anfang der nicht-KU-Zeit die USt als Einnahme ein.
Und wie bekommt er die dann vom Finanzamt? *grübel*
Oder er bekommt die USt (wie/wann) erst von FA und trägt sie dann als Einnahme ein? *grübel*

>>> Und unterscheiden zwischen Anlage- und Umlaufvermögen…

Wie geht es beim Umlaufvermögen?
Gilt da die 1.000€-Grenze pro Artikel oder für „das ganze Lager“?

Läuft das dann in der EÜR parallel wie beim Betriebsmittel?

Nicht nur in der EÜR, auch in der Bilanz.

*Hmmm.*
Wer mit einer EÜR abrechnet, macht doch gar keine Bilanz(?).

Mit freundlichen Grüßen
Jochen

Also wie macht der arme kleine EÜRler das jetzt praktisch:
Er schreibt das (vielleicht einzige) über 7000€ teure
Betriebsmittel weiter brutto ab.

Ja.

Und er trägt sich am Anfang der nicht-KU-Zeit die USt als
Einnahme ein.

Nein, nicht automatisch, nicht grundsätzlich.

Beträgt die fragliche Vorsteuer unter 6.000 Euro, dann wird die Vorsteuer erst im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt gemeldet, siehe dazu § 44 Abs. 3 UStDV.

Und wie bekommt er die dann vom Finanzamt? *grübel*

Nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, voraussichtlich durch Überweisung bzw. Verrechnung.

Oder er bekommt die USt (wie/wann) erst von FA und trägt sie
dann als Einnahme ein? *grübel*

Ja, richtig.

>>> Und unterscheiden zwischen Anlage- und Umlaufvermögen…

Wie geht es beim Umlaufvermögen?
Gilt da die 1.000€-Grenze pro Artikel oder für „das ganze
Lager“?

Pro Wirtschaftsgut.

Läuft das dann in der EÜR parallel wie beim Betriebsmittel?

?

Nicht nur in der EÜR, auch in der Bilanz.

*Hmmm.*
Wer mit einer EÜR abrechnet, macht doch gar keine Bilanz(?).

Wo war hier die Frage?

Der § 9b EStG wird in EÜR und Bilanz gleich angewendet.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Danke für Infos, Ausführlichkeit und Geduld.
Jetzt blicke ich schon mal etwas mehr durch.

Bin gespannt, ob der fiktive KU demnächst wechseln will oder muss.

Gruß JK