Servus nochmal,
zu (2) EU-Ländern (steuerfreie Lieferung mit USt-ID)
der Unternehmer hat eine USt-ID, das bedeutet, dass er Waren
aus EU-Ländern ohne Steuer bezieht.
Das stimmt so nicht genau. Die USt-ID-Nummer führt dazu, daß der Lieferant befreit von der USt seines Landes liefern kann. Gleichzeitig ist der Erwerb durch den Unternehmer in D ein sog. USt-pflichtiger Erwerb. Die durch den Unternehmer in D auf den Erwerb geschuldete USt kann dieser gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn er die Ware für sein Unternehmen bezieht und sie nicht für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Ich weiß, daß es schwierig ist, sich vorzustellen, daß jemand USt auf etwas schuldet, das er kauft (und nicht bloß auf etwas, was er verkauft). Aber da muss jeder durch, der innergemeinschaftlich Waren erwirbt.
Konkretes Beispiel:
Paul Pachulke, Yachtausstatter in Kleinmachnow, erwirbt eine Palette Bootslack von Jean-Jacques Dupneu, Grosshändler in Yvry-sur-Seine zum Preis von 2.100 €. Paul Pachulke ist Unternehmer und besitzt eine USt-Identifikationsnummer. Folge: Jean-Jacques Dupneu fakturiert 2.100 € ohne die französische TVA. Paul Pachulke schuldet dem deutschen Fiskus auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb USt in Höhe von 16% aus 2.100 € = 336 €. Alldieweil die gesamte Lieferung von Paul Pachulke zum Verkauf an dessen Kunden verwendet wird, kann er gleichzeitig mit dem Erwerb die 336 € als Vorsteuer von seiner USt-Zahllast abziehen. Das bedeutet für ihn: Er hat die Ware unterm Strich USt-frei erworben. Anmelden muss er aber: Steuerpflichtiger Innergemeinschaftlicher Erwerb = 2.100 €, darauf geschuldete USt = 336 €, daraus abziehbare Vorsteuer = 336 €.
Dort einzutragen, wo ichs beschrieben habe.
zu (5) EU-Länder (USt eingenommen/16%)
die Abnehmer sind Privatpersonen, also ohne USt-ID, zahlen
also nur die deutsche Steuer (-> 16%) und nicht die des
eigenen Landes. (Zeile 27 KZ 51? oder gilt dieses nur für
Lieferungen innerhalb Deutschlands?)
Es geht hier um USt-pflichtige Umsätze und nicht um innergemeinschaftliche Lieferungen (diese finden per Definition dann statt, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind). Also schlicht Bestandteil der Umsätze zum Regelsteuersatz, ohne Unterscheidung nach dem Sitz des Empfängers.
zu (6) Nicht-EU-Länder (steuerfreie Ausfuhrlieferung)
also sind nicht-EU-Länder Drittländer?!? (Zeile 24 KZ 43)
Das ist - von ganz wenigen Exoten wie den Kanarischen Inseln abgesehen - grundsätzlich richtig. Zur Ergänzung: Für die Steuerbefreiung muss der Lieferer nachweisen können, daß die Ware ins Drittlandsgebiet gelangt ist. Im Fall von Päckchen hat er gelitten: Keine Steuerbefreiung. Dieser Verbringungsnachweis muss beiläufig auch bei steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen geführt werden können, wird dort bloß in der Regel nicht so strikt kontrolliert, wenn eine USt-ID-Nummer vorliegt und der Abgleich der zusammenfassenden Meldungen keine Auffälligkeiten zeigt.
zu (7) auf der Rechnung wird der Versand mit 16% USt
berechnet.
Das ist dann zutreffend, wenn die Lieferung selber auch steuerpflichtig ist. Und dann ist der Versand genauso Teil der steuerpflichtigen Umsätze wie Verpackung, Mindermengenzuschlag, Samstagsgebühr etc.
Postwertzeichen sind ja steuerbefreit;
fast - es sind die Leistungen der Deutschen Post AG, die befreit sind. Und zwar die im Briefdienst.
Werden die Postwertzeichen auch in der USt-Voranmeldung
aufgeführt?
Warum?
Ist auf den Quittungen abziehbare Vorsteuer ausgewiesen?
Wo keine abziehbare Vorsteuer ist, kann auch keine geltend gemacht werden.
Schöne Grüße
MM