[USt] welche Zeile der Voranmeldung ist wofür?

Hallo

Unternehmer A (berechtigt für Vorsteuerabzug) hat Waren aus (1)Deutschland (Umsatzsteuer entrichtet), aus (2) EU-Ländern (steuerfreie Lieferung mit USt-ID) und aus (3) Nicht-EU-Ländern (Einfuhrumsatzsteuer entrichtet) für den Weiterverkauf bezogen.

Diese Waren hat er innerhalb (4) Deutschlands (USt eingenommen), in (5) EU-Länder (USt eingenommen/16%) und in (6) Nicht-EU-Länder (steuerfreie Ausfuhrlieferung) versandt.
Hierfür fiele außerdem (7) Versandkosten an.

In der USt-Voranmeldung trägt er
(1)und (5) bei KZ 66
(3) bei KZ 62
(4) bei KZ 51
ein.

Unternehmer A möchte nun wissen, ob er (2), (6) und (7) auch in der USt-Voranmeldung aufführen muss, da sie eigentlich keine Steuer beinhalten.
Wenn ja, wo muss er dies tun?
Muss er evtl. noch etwas berichtigen?

lg
white

Servus,

Es ist hier nützlich, ohne weitere Grübelei ganz stur den Texten im Formular zu folgen. Man findet dort:

(2) = Steuerpflichtige Innergemeinschaftliche Erwerbe. Die kommen in Zeile 35 / Feld 97, wenn 16% USt, und in Zeile 36 / Feld 93, wenn 7% USt. Die gleichzeitig als Vorsteuer abziehbare USt auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe kommt in Zeile 56 (Seite 2, nach den Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von anderen Unternehmern).

Zum Verständnis: Der Erwerb von Waren aus der EU durch einen USt-pflichtigen Unternehmer ist steuerpflichtig. Gleichzeitig fällt (in der Regel) abziehbare Vorsteuer in gleicher Höhe wie die fällige USt an. Also nicht Null, sondern plus 16(oder 7)% minus 16 (oder 7)%. Erst im Ergebnis Null.

(6) = Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-ID-Nummer, Zeile 21, Feld 41

(Im Gegensatz zu steuerfreien Ausfuhrlieferungen in Drittländer, die kommen in Zeile 24 - Feld 43).

(7) habe ich nicht verstanden. Wenn für den Versand abziehbare Vorsteuer fakturiert ist, kommt die auf Seite 2 zu allen anderen abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Aufwendungen/Ausgaben kommen nicht in die USt-Voranmeldung.

Oder bedeutet „angefallen“, daß der Versand an die Kunden fakturiert worden ist? Dann ist der Betrag Teil des jeweiligen Umsatzes.

Schöne Grüße

MM

zu (2) EU-Ländern (steuerfreie Lieferung mit USt-ID)
der Unternehmer hat eine USt-ID, das bedeutet, dass er Waren aus EU-Ländern ohne Steuer bezieht. (Zeile 34 KZ 91?)

zu (5) EU-Länder (USt eingenommen/16%)
die Abnehmer sind Privatpersonen, also ohne USt-ID, zahlen also nur die deutsche Steuer (-> 16%) und nicht die des eigenen Landes. (Zeile 27 KZ 51? oder gilt dieses nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands?)

zu (6) Nicht-EU-Länder (steuerfreie Ausfuhrlieferung)
also sind nicht-EU-Länder Drittländer?!? (Zeile 24 KZ 43)

zu (7) auf der Rechnung wird der Versand mit 16% USt berechnet.
wenn der Unternehmer ein Paket verschickt, zahlt er dafür 16% Vorsteuer und kann diese auch abziehen.
wenn er aber eine Warensendung o. ähnliches verschickt, zahlt er keine Vorsteuer (und kann folglich auch keine abziehen), muss aber dem Kunden dafür 16% in Rechnung stellen. (Postwertzeichen sind ja steuerbefreit; ab nächstem Jahr soll es dafür aber eine Gesetzesänderung geben.)
Werden die Postwertzeichen auch in der USt-Voranmeldung aufgeführt? (Zeile 25 KZ 48?)

lg
white

Servus nochmal,

zu (2) EU-Ländern (steuerfreie Lieferung mit USt-ID)
der Unternehmer hat eine USt-ID, das bedeutet, dass er Waren
aus EU-Ländern ohne Steuer bezieht.

Das stimmt so nicht genau. Die USt-ID-Nummer führt dazu, daß der Lieferant befreit von der USt seines Landes liefern kann. Gleichzeitig ist der Erwerb durch den Unternehmer in D ein sog. USt-pflichtiger Erwerb. Die durch den Unternehmer in D auf den Erwerb geschuldete USt kann dieser gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn er die Ware für sein Unternehmen bezieht und sie nicht für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Ich weiß, daß es schwierig ist, sich vorzustellen, daß jemand USt auf etwas schuldet, das er kauft (und nicht bloß auf etwas, was er verkauft). Aber da muss jeder durch, der innergemeinschaftlich Waren erwirbt.

Konkretes Beispiel:

Paul Pachulke, Yachtausstatter in Kleinmachnow, erwirbt eine Palette Bootslack von Jean-Jacques Dupneu, Grosshändler in Yvry-sur-Seine zum Preis von 2.100 €. Paul Pachulke ist Unternehmer und besitzt eine USt-Identifikationsnummer. Folge: Jean-Jacques Dupneu fakturiert 2.100 € ohne die französische TVA. Paul Pachulke schuldet dem deutschen Fiskus auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb USt in Höhe von 16% aus 2.100 € = 336 €. Alldieweil die gesamte Lieferung von Paul Pachulke zum Verkauf an dessen Kunden verwendet wird, kann er gleichzeitig mit dem Erwerb die 336 € als Vorsteuer von seiner USt-Zahllast abziehen. Das bedeutet für ihn: Er hat die Ware unterm Strich USt-frei erworben. Anmelden muss er aber: Steuerpflichtiger Innergemeinschaftlicher Erwerb = 2.100 €, darauf geschuldete USt = 336 €, daraus abziehbare Vorsteuer = 336 €.

Dort einzutragen, wo ichs beschrieben habe.

zu (5) EU-Länder (USt eingenommen/16%)
die Abnehmer sind Privatpersonen, also ohne USt-ID, zahlen
also nur die deutsche Steuer (-> 16%) und nicht die des
eigenen Landes. (Zeile 27 KZ 51? oder gilt dieses nur für
Lieferungen innerhalb Deutschlands?)

Es geht hier um USt-pflichtige Umsätze und nicht um innergemeinschaftliche Lieferungen (diese finden per Definition dann statt, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind). Also schlicht Bestandteil der Umsätze zum Regelsteuersatz, ohne Unterscheidung nach dem Sitz des Empfängers.

zu (6) Nicht-EU-Länder (steuerfreie Ausfuhrlieferung)
also sind nicht-EU-Länder Drittländer?!? (Zeile 24 KZ 43)

Das ist - von ganz wenigen Exoten wie den Kanarischen Inseln abgesehen - grundsätzlich richtig. Zur Ergänzung: Für die Steuerbefreiung muss der Lieferer nachweisen können, daß die Ware ins Drittlandsgebiet gelangt ist. Im Fall von Päckchen hat er gelitten: Keine Steuerbefreiung. Dieser Verbringungsnachweis muss beiläufig auch bei steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen geführt werden können, wird dort bloß in der Regel nicht so strikt kontrolliert, wenn eine USt-ID-Nummer vorliegt und der Abgleich der zusammenfassenden Meldungen keine Auffälligkeiten zeigt.

zu (7) auf der Rechnung wird der Versand mit 16% USt
berechnet.

Das ist dann zutreffend, wenn die Lieferung selber auch steuerpflichtig ist. Und dann ist der Versand genauso Teil der steuerpflichtigen Umsätze wie Verpackung, Mindermengenzuschlag, Samstagsgebühr etc.

Postwertzeichen sind ja steuerbefreit;

fast - es sind die Leistungen der Deutschen Post AG, die befreit sind. Und zwar die im Briefdienst.

Werden die Postwertzeichen auch in der USt-Voranmeldung
aufgeführt?

Warum?

Ist auf den Quittungen abziehbare Vorsteuer ausgewiesen?

Wo keine abziehbare Vorsteuer ist, kann auch keine geltend gemacht werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo nochmal

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten, so langsam kommt das Verständnis :smile:

Also zusammenfassend dann so:
Erwerbe
Zeile 55: von D
Zeile 35: von EU mit USt-ID -> Steuer abführen
Zeile 56: von EU mit USt-ID -> als Vorsteuerabzug
Zeile 57: von nicht-EU

Verkäufe (Lieferungen)
Zeile 27: nach D
Zeile 27: nach EU
Zeile 24: nach nicht-EU -> mit Liefer-Nachweis -> ohne Steuer
Zeile 27: nach nicht-EU -> ohne Liefer-Nachweis -> wie nach D

nun noch eine Frage:
Der Unternehmer (mit USt-ID) bekam von einem Lieferanten aus einem EU-Land eine Rechnung, bei der ein Posten mit Steuer des Landes aufgeführt war. Die Steuer wurde in der nächsten Rechnung als Rabatt zurückerstattet (die Steuer belief sich auf 10 EUR).
Ergeben sich daraus für den Unternehmer irgendwelche Probleme? Kann er sie ganz normal in der USt-Voranmeldung in Zeile 35 und 56 eintragen, da der Lieferant die Steuer aus eigener Tasche übernimmt?

Vielen Dank
Gruß
white