[USt] welcher Steuersatz auf die Bausumme: 16&/19%

Hallo,

welchen Mehrwertsteuersatz muss man bezahlen, wenn man Anfang 2006 einen Vertrag mit dem Bauträger nach VOB abgeschlossen indem man ein Haus bestellt hat. Angenommen, die geplante Fertigstellung ist im Herbst 2006. Wenn die Grube für den Keller noch nicht ausgeschachtet ist und der Bauträger wohl erst in ca. 2 Wochen mit der Arbeit beginnt, wird das Haus wahrscheinlich nicht mehr
in diesem Jahr bezogen werden.

Nun kommt ja leider die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Den Bauherren ist mehrmals gesagt worden, dass wenn sie das Haus im neuen Jahr beziehen, müssen sie den neuen Steuersatz auf die gesamte Bausumme bezahlen. Selbst
die Rechnungen, die 2006 beglichen wurden, müssten nachversteuert
werden.

So was steht auch unter http://www.banktip.de/News/20227/Baui

Stimmt es mit dem „Nachversteuern“ ? Warum ist es so ? Wenn ja, kann
man dies ( z.B. durch einen anderen Vertrag ) umgehen ? Die Bauherren würden gerne, wenn es geht die bereits bezahlten Leistungen nicht
nachversteuern müssen. Da die Leistung wurde 2006 erbracht.

Kann in dieser Situation eine Teilschlussrechnung des Bauträgers
angewendet werden ?

Gruß,

Robert

Hallo Robert,

diese Frage wurde in der letzten Zeit schon mehrfach gestellt und erschöpfend beantwortet. Vielleicht schaust Du auch einmal im Steuer-Forum nach.

Gruß

Nordlicht

Servus Robert,

Stimmt es mit dem „Nachversteuern“ ? Warum ist es so ?

Das ist kein Nachversteuern, sondern schlicht die Besteuerung des Umsatzes aus einer Leistung. Die Umsatzsteuer entsteht, wenn die Leistung ausgeführt ist. Wenn keine Teilleistungen vereinbart sind, gibt es auch keine Teil-Umsatzsteuer.

Wenn ja, kann
man dies ( z.B. durch einen anderen Vertrag ) umgehen?

Das wäre dann möglich, wenn auch andere als steuerliche Gründe dafür sprächen. Beispiel: Wenn der Vertrag die Möglichkeit des Rücktrittes bei Überziehung zugesicherter Termine über einen festgelegten Umfang hinaus vorsieht, würde nach Rücktritt vom bestehenden Vertrag eventuell ein neuer abgeschlossen, der sich nur auf die Arbeiten bezieht, die bereits angefangen sind: z.B. Ausschachten und Rohbau bis Kellerdecke oder sowas. In so einem Fall gäbe es einen plausiblen nicht-steuerlichen Grund für die „Neugestaltung“: Nämlich, daß der Bauherr das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des GU verloren hat, und ihn lediglich mit dem beauftragt, was er schon angefangen hat, um lästige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Kann in dieser Situation eine Teilschlussrechnung des
Bauträgers
angewendet werden ?

Dann, wenn die Fakturierung nicht „freischwebend“ im Raum steht, sondern der zugrundeliegenden Vereinbarung entspricht. Die Rechnung löst keine USt aus, sondern die Leistung.

Im vorliegenden Fall kann man im Vertrag prüfen, wie genau der Preis vereinbart ist. Ferner auf den GU zutreten und zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erreichen.

Ob zivilrechtlich ein Regress wegen der durch die Überziehung der zugesicherten Termine entstehenden Preiserhöhung möglich ist, wird sinnvoll vorher geklärt, weil man dann weiß, was man bei einer Verhandlung zur Güte in der Hinterhand hat. Dieses ist aber eine Frage für die Zivilrechtler.

Schöne Grüße

MM

im Steuer-Forum nach.

ich meinte natürlich das Immobilienforum.