USt Wettbüro

Hallo Kollegen,

ich komm mal wieder mit dem blöden § 3a (2) Nr. 4 UStG nicht klar (wir vertragen uns einfach nicht)

Nehmen wir mal folgenden theoretischen Fall an:

Ein kleines Wettbüro für Sportwetten nimmt logischerweise die Wetten von Kunden an. Das kleine Wettbüro ist selbstverständlich nur der Vermittler zwischen dem Kunden und der in z.B. Malta ansässigen "Wett-"Firma.
Diese "Wett-"Firma wiederum vergibt an das kleine Wettbüro eine Provision für die vermittelten Wetten. Auf der Provision-Abrechnung ist nun ein Verweis auf die Reverse-Charge-Regelung und kein Ausweis irgendeiner USt.

Bsp. Provision 50,00 € abzgl. Gebühren 10,00 € = 40,00 € werden gutgeschrieben.

Als erstes ist der vermittelte Umsatz zu beurteilen. Das ist eine sonst. Leistung aus Malta an Privatpersonen in Deutschland. Ort der sonst. Leistung nach § 3a (1) UStG = Malta (soweit richtig?)

Vermittlungsleistung = Ort der Leistung ist dort wo der vermittelte Umsatz ist also auch Malta (bin da auch noch richtig?)

Somit ist der Verweis der Reverse-Charge-Regelung auf die Gebühren anzuwenden (also USt gleichzeitig VorSt) Der VorSt-Abzug ist nicht ausgeschlossen, da der Umsatz steuerpflichtig wäre, wenn er im Inland wäre.

Was haltet ihr von meinem vorläufigen Lösungsaufbau? Hab ich irgendwo Denkfehler eingebaut?

Vielen Dank schon mal für eure Anregungen.

Sonnige Grüße von Soni

Servus,

Als erstes ist der vermittelte Umsatz zu beurteilen. Das ist
eine sonst. Leistung aus Malta an Privatpersonen in
Deutschland. Ort der sonst. Leistung nach § 3a (1) UStG =
Malta (soweit richtig?)

Einverstanden. Abs. 3, 3a und 4 sind wegen Abs 2 Nr. 4 unwichtig.

Vermittlungsleistung = Ort der Leistung ist dort wo der
vermittelte Umsatz ist also auch Malta (bin da auch noch
richtig?)

Ja, das ist Abs. 2 Nr. 4.

Somit ist der Verweis der Reverse-Charge-Regelung auf die
Gebühren anzuwenden (also USt gleichzeitig VorSt) Der
VorSt-Abzug ist nicht ausgeschlossen, da der Umsatz
steuerpflichtig wäre, wenn er im Inland wäre.

Das kommt drauf an und hängt von maltesischem Umsatzsteuerrecht ab: Es geht nicht um eine Leistung, für die zwingend in jedem EU-Land reverse charge greift. Man kann nicht von vornherein ausschließen, dass der deutsche Unternehmer auf den Umsatz aus seiner Vermittlungsleistung in Malta USt selber abführen muss.

Wie ist denn der Auslagenersatz mit dem Mandanten geregelt? Ist das eine Dienstreise zur Recherche vor Ort wert?

Schöne Grüße

MM