Einzelunternehmer A hat in seinem Büro ein Telefon, dass er auch zu 20% Privat nutz.
Ertragsteuerrechtlich besteht doch eine Entnahme nach § 6 (1) Nr. 4 EStG die zu Einnahmen führt.
Umsatzsteuerrechtlich muss man A 24c (4) Sätze 4+5 UStR beachten => Die private Nutzung des Telefons führt zu nicht abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 20%.
Wie bucht man das richtig? Man kann ja schlecht ein Erlöskonto mit Vorsteuerkorrektur buchen? Oder evtl. gleich 20% der Rechnung auf Privat (dann fehlt aber die ertragsteuerliche Entnahme)
Wie löst man das Problem? Oder hab ich sogar ein Denkfehler?
weil bei der USt die Formalien und Rituale entscheidend sind, während bei den Ertragsteuern in der Hauptsache „entscheidend ist, was hinten heraus kommt“, entlaste ich den Aufwand. Streng genommen kann man daraus sicherlich einen Verstoß gegen das Verrechnungsverbot in der GuV konstruieren, aber ich ziehe es vor, Peinlichkeiten bei der USt zu vermeiden: Über die Operation, die für die Ertragsteuern zur gleichen Bemessungsgrundlage führt, kann man auf der Ebene GewSt, ESt viel leichter diskutieren. Buchungstechnisch ist in dem (zugegebnermaßen übers Knie gebrochenen) Satz „Entnahme an Aufwand“ sogar die Entnahme nachvollziehbar zu sehen.
dann buchst Du auch Umsatzsteuer. Der Sachverhalt löst aber USt-rechtlich keinen Umsatz aus sondern es soll die Vorsteuer korrigiert werden (siehe A 24c (4) Sätze 4+5 UStR). Ich weiss die gängigsten Kontenrahmen bieten ein entsprechendes Erlöskonto an.
also bei manchen BfgProgrammen kann man Vorsteuerabzug beschränken. Dann bucht das Programm vom gesamten VoSt Betrag nur 80% auf das Konto „abziehbare VoSt“ und 20% auf „nicht abziehbare VoSt“. Wahlweise kann man auch statt „nicht abziehbare VoSt“ auch direkt ein Privatkonto ansetzen. Ansonsten muss man per Jahresabschluss einfach den Saldo auf n.abzf.VoSt auf Privat umbuchen.
Dann kann man nun wie man es gerne will auch noch Betriebsausgaben ins Private buchen oder einfach einen Ertrag ohne USt einbuchen.