[USt] Zeitpunkt der Lieferung in Rechnungen (§14)?

Hallo zusammen,
Gemäß § 14 (4) 6. UStG (http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979B…)
muss eine Rechnung seit ein oder zwei Jahren den Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

Fragen:
a) Was passiert eigentlich, wenn die Lieferung in 2005 enteder gesamt am 15.12. oder
b) verteilt am 1.11. und 1.12. erfolgte,
aber die Rechnung erst nach Mitte Januar 2005 geschrieben wird (z. B. weil der Lieferant erst dann weiß, ob die Lieferung bzw. Leistung für den Kunden abgeschlossen ist.)

Art der Leistung z. B.
entweder Softwaremodule, bei denen naoch nicht klar ist, ob der Kunde noch eins im Januar dazu haben will
oder Schulungseinheiten bei der auch noch nicht klar ist, ob der Kunde im Januar noch eine Stunde haben will.

Zusatzfragen:
c) Wozu wurde die Sache mit dem Lieferdatum überhaupt in das Gesetz aufgenommen?
d) Lese ich das richtig im UStG: Wenn Lieferdatum und Rechnungsdatum übereinstimmen muss gar kein Lieferdatum auf der Rechnung angegeben werden?
e) Es gibt aber Kunden, die trotzdem auf dem Satz „Das Rechnungsdatum entspricht dem Lieferdatum“ bestehen. Ist diese Forderung berechtigt?

Gruß JoKu

Hi !

a) Was passiert eigentlich, wenn die Lieferung in 2005 enteder
gesamt am 15.12. oder

Dann Lieferdatum 15.12. angeben.

b) verteilt am 1.11. und 1.12. erfolgte,
aber die Rechnung erst nach Mitte Januar 2005 geschrieben wird
(z. B. weil der Lieferant erst dann weiß, ob die Lieferung
bzw. Leistung für den Kunden abgeschlossen ist.)

Dann sollte in der Rechnung stehen „Die Lieferungen erfolgten am 1.11. und 1.12.“ Vielleicht noch aufteilen, welche Gegenstände zu den einzelnen Zeitpunkten geliefert wurden. Oder Verweis auf Lieferscheine.

c) Wozu wurde die Sache mit dem Lieferdatum überhaupt in das
Gesetz aufgenommen?

Für den Vorsteuerabzug ist es z.T. Voraussetzung, dass die Lieferung ausgeführt wurde. Auch für die Ermittlung des richtigen Voranmledungszeitraums (sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger) kann dies Auswirkungen haben.

d) Lese ich das richtig im UStG: Wenn Lieferdatum und
Rechnungsdatum übereinstimmen muss gar kein Lieferdatum auf
der Rechnung angegeben werden?

jeep.

e) Es gibt aber Kunden, die trotzdem auf dem Satz „Das
Rechnungsdatum entspricht dem Lieferdatum“ bestehen. Ist diese
Forderung berechtigt?

Das darauf Bestehen ist nicht unbedingt berechtigt. Man kann sich auch mit dem Hinweis auf das Gesetz gegen diese Forderung wehren. Um des lieben Friedens willen, kann man allerdings diesen Satz in die Rechnung mit aufnehmen.

BARUL76

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Hi,

danke für Deine Ausführlichen Antworten!

c) Wozu wurde die Sache mit dem Lieferdatum überhaupt in das
Gesetz aufgenommen?

Für den Vorsteuerabzug ist es z.T. Voraussetzung, dass die
Lieferung ausgeführt wurde. Auch für die Ermittlung des
richtigen Voranmledungszeitraums (sowohl Leistender als auch
Leistungsempfänger) kann dies Auswirkungen haben.

Hmm, was zählt denn? Lieferdatum oder Rechnungsdatum?
Es kann doch eigentlich nur das Rechnungsdatum sein.
Bei Lieferungen, besonders bei Teillieferungen ist doch teilweise noch gar nicht klar, wie hoch die Rechnung sein wird.

Gruß JoKu

[USt] Lieferzeitpunkt vs. Rechnungsdatum
Hi !

Relevant ist wohl das Rechnungsdatum.
Für den Vorsteuerabzug sind zumeist mindestens zwei der drei nachfolgenden Punkte gleichzeitig zu erfüllen:

  • ordnungsgemäße Rechnung muß vorliegen
  • Leistung muss erbracht sein
  • Zahlung muss geleistet sein.

Im Falle des Erhaltes einer Rechnung könnte z.B. als Rechnungsdatum der 28.11. ausgewiesen sein. Nehmen wir an, eine Bezahlung erfolgt 02.12. Fraglich ist also, zu welchem Zeitpunkt die Vorsteuer gezogen werden kann.
Wurde die Leistung bereits im November oder vorher erbracht, so kann die Vorsteuer bereits im November erbracht werden.
Handelt es sich um eine Anzahlungsrechnung und die Leistung ist noch nicht erbracht, ist die Vorsteuer erst im Dezember abzugsfähig.

Hoffe, dieses kleine Beispiel trägt zum Verständnis bei.

BARUL76

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MOD [Komplettziat gelöscht]

Das klingt so, als wäre das Ganze nur beim Vorsteuerabzug relevant, also nicht für die Rechnungen, die man selbst dem Kunden stellt.
Da gilt ja wohl „nur“ Soll- (=Rechnungsdatum)) bzw. Ist-Versteuerung (=Geldzufluss).

Gruß KoKu

Hi !

Da gilt ja wohl „nur“ Soll- (=Rechnungsdatum)) bzw.
Ist-Versteuerung (=Geldzufluss).

Vielleicht sollte zum besseren Verständnis der § 13 UStG mal gelesen werden. Dieser sagt ausdrücklich im Abs. 1 Nr. 1a, dass die USt bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Leistung erbracht ist. EIne Rechnungstellung ist nicht erforderlich.

BARUL76