Zeitpunkt nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG
Hi !
Mir sind zu dem Thema nur folgende BMF-Schreiben bekannt:
03.08.2004
13.12.2004
21.06.2004 (OFD Chemnitz)
Hab sie mal unten drangebappt.
BARUL76
OFD Chemnitz, 21.06.2004
Zur Frage der Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung eine Angabe über „den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG enthalten, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist”.
Die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG enthaltene Ergänzung „sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist” bezieht sich lediglich auf eine vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung erfolgte Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts.
Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder des Zeitraums der sonstigen Leistung ist in jedem Fall erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Tag der Erstellung der Rechnung übereinstimmt. Bei Begebung einer Rechnung über eine ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall möglich und erforderlich.
Wurde zum Zeitpunkt der Begebung der Rechnung die Lieferung oder sonstige Leistung noch nicht ausgeführt, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
BMF, 03.08.2004, BStBl I 2004, 739
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Im Fall des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts anzugeben, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG muss in der Rechnung u.a. auch jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt enthalten ist, angegeben werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
- Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung
Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z.B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind, zu bezeichnen sind (§ 31 Abs. 1 UStDV). Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 31 Abs. 4 UStDV).
Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
BMF, 13.12.2004
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt (BMF-Schreiben vom. 3.8.2004, BStBl 2004 I S. 739).
Gemäß § 31 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Dem zu Folge können sich Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 3.8.2004 erforderlich, dass der Lieferschein eine Angabe des Leistungsdatums enthält.
Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht (dies würde aus meiner Sicht genügen), reicht nicht aus.
Die Mitwirkung des Leistungsempfängers an der Rechnungstellung ist grundsätzlich unzulässig. Die Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden (Abschn. 188a Abs. 2 UStR). Allerdings halte ich es in den von Ihnen angesprochenen Fällen für unbedenklich, wenn sich das Leistungsdatum aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung über die gelieferten Gegenstände ergibt. Ich weise allerdings daraufhin, dass der Rechnungsempfänger gemäß § 14b Abs. 1 UStG die vollständige Eingangsrechnung und der Rechnungsaussteller ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung aufbewahren müssen.
Zu den von Ihnen angesprochenen Fällen, in denen die Lieferung oder sonstige Leistung gegen Barzahlung erfolgt, weise ich daraufhin, dass auch für diese Fälle die sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG ergebenden Vorschriften über Pflichtangaben in der Rechnung gelten. Insbesondere kann ich der Auffassung, wonach sich der Zeitpunkt der Leistung aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung verbunden mit einem Hinweis auf die Barzahlung ergibt, nicht zustimmen. Auch in diesen Fällen ist stets die Angabe des Zeitpunkts der Leistung erforderlich. Allerdings genügt auch hier der Satz (… Soweit nichts anderes angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung).