Hallo Kerstin,
Wenn man seit Jahren schon ein Gewerbe betreibt und dort schon
USt-pflichtige Erlöse erwirtschaftet, wurde irgendwann Anfang
des jeweiligen Jahres festgestellt, ob man aufrgund der
Zahllasten im Vorjahr nun monatlich, vierteljährlich oder gar
jährlich versteuern muss.
Ja, das ist so. Bloß: Der vorgelegte Fall ist anders.
Wir erinnern uns: Wegen der Höhe der Zahllast ist der StPfl. Jahreszahler gem. § 18 II S. 3 UStG. Jetzt kommen - während eines laufenden Jahres - Umsätze dazu, die dazu führen, daß der StPfl. spätestens im Folgejahr nicht mehr von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit ist, sondern im Regelzeitraum gem. § 18 II S. 1 UStG oder (nach den vorliegenden Angaben wahrscheinlich) monatlich gem. § 18 II S. 2 UStG Voranmeldungen abgeben muss.
Die hinzugekommenen Umsätze rühren von einer Tätigkeit her, die nicht im bisher angemeldeten Gewerbe enthalten ist. Der StPfl. fragt sich nun, ob diese gewerberechtliche Unterlassung gleichzeitig auch eine Verletzung seiner steuerlichen Pflichten ist, weil auf diese Weise keine Erfassung des neu hinzugekommenen Gewerbes stattfinden konnte.
Wir haben also einen Fall, der geringfügig von der generellen Regelung des § 18 II UStG abweicht, die grundsätzlich auf die Zahllast im Vorjahr abhebt, und dürfen uns schon fragen,
(a) wie man ihn am einfachsten „glatt“ kriegen kann und
(b) ob überhaupt ein Risiko damit verbunden ist, wenn man gar nichts tut, und die Anforderung von USt-VAn abwartet, die als Reaktion auf die erste Jahreserklärung mit entsprechender Zahllast automatisch stattfinden wird.
Und wenn hier auf monatlich oder vierteljährlich gestellt ist
Ja, wenn. Ist aber im vorgelegten Fall nicht so.
Und sollte man diese Einnahmen erst am Jahresende in der
Jahreserklärung angeben, wird das Finanzamt teilweise richtig
zickig, denn das gilt bei denen gleich als
Steuerhinterziehung.
Nicht ganz - das gibt Anlass zu dem Verdacht, aber der Tatbestand ist nicht „automatisch“ gegeben. Aber das steht auf einem anderen Blatt, mit dem Übergang von Jahreszahlung zur Abgabe von USt-VAn, der hier angefragt ist, hat das nichts zu tun.
Schöne Grüße
MM