[USt] Zeitraum zur Abführung der Mehrwertsteuer?

Person A schreibt einer Firma Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und ist freiberuflicher MA im Bereich Telefonaquise.
Muss Person A diese Mehrwertsteuer mtl., vierteljährl. oder mit Abgabe der Steuererklärung jährlich abführen?

Vielen Dank im Vorraus.

Hallo Janina

Voranmeldungszeitaum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6 136 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Gruss
Hermann

Ist Person A überhaupt sicher, dass sie USt ausweisen muss?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Um wirklich sicher zu antworten, müsste man ersteinmal wissen, seit wann A selbständig ist.

Hat A erst dieses oder letztes Jahr seine Tätigkeit aufgenommen, so ist er, wenn er sich nicht als Kleinunternehmer hat einstufen lassen, für das Jahr des Beginns und des folgenden Jahres zur monatlichen Abgabe der UStVA verpflichtet.

Erst danach erfolgt die Einstufung in vierteljährlich, monatlich oder Befreiung von der Abgabe (=zusammen mit der Jahressteuererklärung).

Schöne Grüße vom wicht

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Nimmt der Unternehmer seine
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden
und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der
Kalendermonat.

Hallo Hermann,
wenn man also heute eine Gewerbeanmeldung vornehme und im nächsten Monat eine Rechnung ausstellt, muss man sich jetzt beim Finanzamt melden und die Steuer vorzeitig abführen?

Um wirklich sicher zu antworten, müsste man ersteinmal wissen,
seit wann A selbständig ist.

Angenommen ab heute hat er sich beim Gewerbeamt gemeldet, stellt den folgenden Monat eine Rechnung mit Mehrwertsteuer aus. Was wäre dann zu tun?

Servus Janina,

Was wäre dann zu tun?

In der Praxis: Erstmal nix.

Das hängt damit zusammen, daß das FA überhaupt erst technisch in der Lage ist, eine USt-Voranmeldung und die Zahlung dazu anzunehmen, wenn die steuerliche Erfassung erfolgt ist.

Der beim Gewerbeamt angemeldete Unternehmer bekommt vom FA einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, und wenn dieser beim FA bearbeitet worden ist, erhält er eine Steuernummer, die für USt, ggf. LSt gilt, und die Aufforderung zur monatlichen Abgabe von USt-Voranmeldungen.

Wenn die vorliegt, immer druff. Die Zahlungen sind unaufgefordert zusammen mit den Voranmeldungen fällig.

Um das zurückzulegende Geld überschaubar zu halten, kann man den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch gleich beim FA holen und eventuell persönlich ausgefüllt vorlegen, um Rückfragen gleich klarzumachen. Dann geht das alles viel flotter und der frische Unternehmer hat nicht so viel Geld im Hintergrund, an das er noch irgendwie denken muss.

Schöne Grüße

MM

Der beim Gewerbeamt angemeldete Unternehmer bekommt vom FA
einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, und wenn dieser
beim FA bearbeitet worden ist, erhält er eine Steuernummer,
die für USt, ggf. LSt gilt, und die Aufforderung zur
monatlichen Abgabe von USt-Voranmeldungen.

Servus Martin,
angenommen es besteht schon seit Jahren ein Gewerbeschein für die Vermittlung einer Dienstleistung. Und angenommen, man bietet diese schon erwähnte 2te Dienstleistung (für Büro) an, meldet das aber nicht, sondern schreibt einfach Rechnungen und weißt Steuer auf Rechnungen aus. Macht man sich damit strafbar, oder hat man eine Chance die Steuer jährlich abzuführen?

Servus Janina,

Macht man sich damit
strafbar, oder hat man eine Chance die Steuer jährlich
abzuführen?

zur Straftat gehört im Steuerrecht immer, daß der Steuerpflichtige seine Steuerlast wissentlich und willentlich durch falsche oder unterlassene Angaben (oder oder…) verringert.

Wenn in der gegebenen Situation die USt im ersten Jahr (danach fordert das FA zur Abgaben per Monat oder Quartal, je nach Zahllast, auf) später bezahlt wird, als sie bei monatlicher oder quartalsweiser Voranmeldung fällig wäre, ist das keinesfalls strafbar, weil die abgeführte Steuer nicht weniger ist als die geschuldete.

Wenn in der Zwischenzeit irgendwas mit dem Unternehmer passiert, so daß aus welchem Grund auch immer die Steuer wegen der späteren Erklärung uneinbringlich und dadurch USt verkürzt wird, kann man sich trefflich drüber streiten, ob die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen so weit geht, daß er unaufgefordert die Abgabe von Voranmeldungen per Monat hätte vornehmen (oder beantragen) müssen.

Wenn aber jeder der Beteiligten einschließlich Fiskus das Geld bekommt, das er haben soll, stellt sich in der Praxis weder die Frage Ordnungswidrigkeit noch die Frage Straftat.

Schöne Grüße

MM

Danke
…für die Information.

Macht man sich damit
strafbar, oder hat man eine Chance die Steuer jährlich
abzuführen?

zur Straftat gehört im Steuerrecht immer, daß der
Steuerpflichtige seine Steuerlast wissentlich und willentlich
durch falsche oder unterlassene Angaben (oder oder…)
verringert.

Sorry, aber so kenne ich das absolut nicht.

Wenn man seit Jahren schon ein Gewerbe betreibt und dort schon USt-pflichtige Erlöse erwirtschaftet, wurde irgendwann Anfang des jeweiligen Jahres festgestellt, ob man aufrgund der Zahllasten im Vorjahr nun monatlich, vierteljährlich oder gar jährlich versteuern muss.

Und wenn hier auf monatlich oder vierteljährlich gestellt ist und nun in diesem Jahr eine zusätzliche Tätigkeit erbringt (und wenn es nur die steuerpflichtige Vermietung von Büroräumen ist), muss diese Steuer ebenfalls in die jeweiligen Voranmeldungen mit rein.

Und sollte man diese Einnahmen erst am Jahresende in der Jahreserklärung angeben, wird das Finanzamt teilweise richtig zickig, denn das gilt bei denen gleich als Steuerhinterziehung.

Ich kannte so einen Fall aus der Praxis. Also, wenn man monatlich oder vierteljährlich abgeben muss und eine neue Tätigkeit dazu gibt, muss auch diese Steuer in die VA mit rein, denn im UStG wird nicht getrennt zwischen der einen oder anderen Dienstleistung. Anzumelden sind immer sämtliche steuerpflichigen Einnahmen.

Schöne Grüße
vom wicht

Hallo Kerstin,

Wenn man seit Jahren schon ein Gewerbe betreibt und dort schon
USt-pflichtige Erlöse erwirtschaftet, wurde irgendwann Anfang
des jeweiligen Jahres festgestellt, ob man aufrgund der
Zahllasten im Vorjahr nun monatlich, vierteljährlich oder gar
jährlich versteuern muss.

Ja, das ist so. Bloß: Der vorgelegte Fall ist anders.

Wir erinnern uns: Wegen der Höhe der Zahllast ist der StPfl. Jahreszahler gem. § 18 II S. 3 UStG. Jetzt kommen - während eines laufenden Jahres - Umsätze dazu, die dazu führen, daß der StPfl. spätestens im Folgejahr nicht mehr von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit ist, sondern im Regelzeitraum gem. § 18 II S. 1 UStG oder (nach den vorliegenden Angaben wahrscheinlich) monatlich gem. § 18 II S. 2 UStG Voranmeldungen abgeben muss.

Die hinzugekommenen Umsätze rühren von einer Tätigkeit her, die nicht im bisher angemeldeten Gewerbe enthalten ist. Der StPfl. fragt sich nun, ob diese gewerberechtliche Unterlassung gleichzeitig auch eine Verletzung seiner steuerlichen Pflichten ist, weil auf diese Weise keine Erfassung des neu hinzugekommenen Gewerbes stattfinden konnte.

Wir haben also einen Fall, der geringfügig von der generellen Regelung des § 18 II UStG abweicht, die grundsätzlich auf die Zahllast im Vorjahr abhebt, und dürfen uns schon fragen,

(a) wie man ihn am einfachsten „glatt“ kriegen kann und
(b) ob überhaupt ein Risiko damit verbunden ist, wenn man gar nichts tut, und die Anforderung von USt-VAn abwartet, die als Reaktion auf die erste Jahreserklärung mit entsprechender Zahllast automatisch stattfinden wird.

Und wenn hier auf monatlich oder vierteljährlich gestellt ist

Ja, wenn. Ist aber im vorgelegten Fall nicht so.

Und sollte man diese Einnahmen erst am Jahresende in der
Jahreserklärung angeben, wird das Finanzamt teilweise richtig
zickig, denn das gilt bei denen gleich als
Steuerhinterziehung.

Nicht ganz - das gibt Anlass zu dem Verdacht, aber der Tatbestand ist nicht „automatisch“ gegeben. Aber das steht auf einem anderen Blatt, mit dem Übergang von Jahreszahlung zur Abgabe von USt-VAn, der hier angefragt ist, hat das nichts zu tun.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“