USt-Pflicht von VHS-Dozenten
Servus,
Beim Gesetzestext lesen ist noch die Nummer 22 b) aufgefallen
in der speziell auf die VHS eingegangen wird.
Nr. 22b greift deswegen nicht, weil in den 22b-Fällen nur die Umsätze des Trägers, aber nicht die Leistungen, die der Träger von den Dozenten bezieht, USt-befreit sind.
Im Fall Didgeridoo-Musik ist die Frage nach der Bescheinigung der Landesbehörde ohne Bedeutung, weil entsprechende Kurse keiner Berufsausbildung oder Vorbereitung einer abzulegenden Prüfung dienen. Eine Volkshochschule, die - wie üblich - querbeet von DaF-Kursen über Muffinbacken und Radierwerkstatt bis hin zu irgendwelchen Feldenkrais-Geschichten alles mögliche anbietet, kann die genannte Bescheinigung unter keinen Umständen erhalten. Das ginge nur, wenn sie eine unabhängige Einrichtung „ausgründen“ würde, die sich ausschließlich mit den Funktionen „Ersatz- /Ergänzungsschule“ befasst - dann blieben aber Kurse zu einzelnen Musikinstrumenten bei der „Stamm-VHS“, die die Bescheinigung nicht erhalten kann.
Kurzer Sinn: Im gegebenen Fall kommt man um die USt nicht herum. Der ermäßigte Steuersatz käme auch bloß für Konzerte, nicht für Unterricht in Frage.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder