Hallo, Wissende,
irgendwo habe ich im Internet gelesen, dass man künftig die USTID anstelle der Steurnummer angeben könne auf Rechnungen von Freiberuflern. Das hielt ich für eine prima Idee.
Nun schreibt mir das Finanzamt, dass dem nicht so sei, dass man immer die Steuernummer angeben müsse, die USTID könne man zusätzlich.
Nun gibt es aber Fälle, bei denen das Ehegespons des freiberuflich Schaffendem eigentlich nicht will, dass die gemeinsame Steuernummer fröhlich auf den Rechnungen verteilt wird.
Nachdem auch die lokalen Finanzämter nicht immer alles wissen:
Könnt Ihr mir eine Grundlage nennen, aus der hervorgeht, dass ich sowohl die UMSTID anstelle der Steuernummer angeben kann?
Danke für eure Hilfe
!
Lilly
hi,
Könnt Ihr mir eine Grundlage nennen, aus der hervorgeht, dass
ich sowohl die UMSTID anstelle der Steuernummer angeben kann?
auch wenn einige publikationen aus der kw 01/2004 noch etwas anderes behaupteten (z.b. FAZ v. 07.01.):
in der endgültigen fassung des steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) wurde geregelt, dass der unternehmer ein wahlrecht hat, auf der rechnung seine steuer-nummer oder seine ustid anzugeben.
bei unsicherheit wende dich an deine IHK, die haben mir das auch auf anfrage bestätigt.
lg, pit
Hi !
Seit 01.01.2004 finden sich die Anforderungen an eine Rechnung im § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz. Hab diesen mal beigefügt. Aus Nummer 2 ergibt sich die ODER-Konstellation.
BARUL76
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
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den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
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die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
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das Ausstellungsdatum,
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eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
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die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
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den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
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das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
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den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.