Hallo!
Folgendes Thema! Ein lerhling hat auf ner baustelle ein Kabel aus dem Fenster gehangen, um für die Stromversorgung zu sorgen!
Dieses Kabel wurde allerdings am Abend nícht herein geholt, so lag es in der nach draußen! Das Kabel war die eigene Kabeltrommel!
So andern tag war eine bausbesprechung wo der Bauleiter von uns hin musste! Dieser wurde vom Architekten zusammen gescchissen, weil er am Abend nicht den bau übrprüft hat und nicht gesehen hat das dieses Kabel noch draußen hin! Es war nciht angschlossen am abend!
So dieser Architekt hat nun eine Verwarnung ausgesprochen mit dem Satz: Dieses ist die erste Verwarnung bei der 2. brauchen Sie sich nicht mehr am Bau blicken lassen! Was nun berechtigt oder wollte der „Arschiteckt“ nur nen Macker markiren weil alle obersten von de baustelle da waren?
Bitte um antwort
Danny
Hallo.
So dieser Architekt hat nun eine Verwarnung ausgesprochen mit
dem Satz: Dieses ist die erste Verwarnung bei der 2. brauchen
Sie sich nicht mehr am Bau blicken lassen! Was nun berechtigt
oder wollte der „Arschiteckt“ nur nen Macker markiren weil
alle obersten von de baustelle da waren?
Ohne mich mit der konkreten UVV an dieser Stelle auseinander zu setzen, folgende kurze Antworten :
Der Arbeitnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voll, in anderen Fällen eingeschränkt. Bei einem Lehrling käme es darauf an, ob er in der UVV unterwiesen ist und aufgrund seines allgemeinen Ausbildungsstandes wusste oder hätte wissen müssen, dass usw. blablabla. Bei gefahrgeneigten Tätigkeiten ist es aber eher fahrlässig zu nennen, den Stift unbeaufsichtigterweise mit gefährlichen Gegenständen hantieren zu lassen. Der Geselle jedoch, dem der Azubi zugeteilt war, ist u.U. dran.
Der Bauleiter führt die Gesamtaufsicht und hat schlicht und ergreifend dafür zu sorgen, dass die UVV eingehalten werden. Tut er dies nicht, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Das rechtfertigt einen Anschiss allemal, eine Abmahnung wahrscheinlich und wäre im Falle grober Fahrlässigkeit ein Grund zur fristlosen Kündigung.
Der Architekt ist als Projektverantwortlicher ebenfalls in der Eieruhr. Hat er jedoch seine Aufsichtsaufgaben ganz oder teilweise an den Bauleiter delegiert, ist dieser der Erste in der Schusslinie. Der Architekt müsste sogar, wenn er erkennt, dass der Bauleiter schlampt, aktiv werden, sonst teilen sich beide im Falle eines Falles ggf. eine Zelle …
Gruß kw
Nachfrage…
Hallo Danny,
jetzt muß ich doch mal nachfragen, denn kw hat die Sachlage offensichtlich anders verstanden als ich…
Lehrling und Bauleiter sind bei Unternehmen A beschäftigt, das wiederum ein Subunternehmer für den Bau ist?
Und der Architekt ist der Projektleiter des Bauherrn?
Oder sind alle bei der selben Firma beschäftigt?
Die Frage ist schlicht, geht es hier um Arbeitsrecht oder um Vertragsrecht…
Gruß Stefan
Folgendes Thema! Ein lerhling hat auf ner baustelle ein Kabel
aus dem Fenster gehangen, um für die Stromversorgung zu
sorgen!
Dieses Kabel wurde allerdings am Abend nícht herein geholt, so
lag es in der nach draußen! Das Kabel war die eigene
Kabeltrommel!
So andern tag war eine bausbesprechung wo der Bauleiter von
uns hin musste! Dieser wurde vom Architekten zusammen
gescchissen, weil er am Abend nicht den bau übrprüft hat und
nicht gesehen hat das dieses Kabel noch draußen hin! Es war
nciht angschlossen am abend!
So dieser Architekt hat nun eine Verwarnung ausgesprochen mit
dem Satz: Dieses ist die erste Verwarnung bei der 2. brauchen
Sie sich nicht mehr am Bau blicken lassen! Was nun berechtigt
oder wollte der „Arschiteckt“ nur nen Macker markiren weil
alle obersten von de baustelle da waren?
Bitte um antwort
Danny
Hallo Danny,
jetzt muß ich doch mal nachfragen, denn kw hat die Sachlage
offensichtlich anders verstanden als ich…
Lehrling und Bauleiter sind bei Unternehmen A beschäftigt, das
wiederum ein Subunternehmer für den Bau ist?
Korrekt!
Und der Architekt ist der Projektleiter des Bauherrn?
Korrekt
Oder sind alle bei der selben Firma beschäftigt?
Nein nicht bei der selben firma
Die Frage ist schlicht, geht es hier um Arbeitsrecht oder um
Vertragsrecht…
Arbeitsrecht
Architekt hat eine mündliche Ermahnung ausgesprochen!
Das Kabel hing aus dem fenster mehr nicht, war noch nicht mal am Stromlauf angeschlossen.
Gruß
Danny
Hallo.
So dieser Architekt hat nun eine Verwarnung ausgesprochen mit
dem Satz: Dieses ist die erste Verwarnung bei der 2. brauchen
Sie sich nicht mehr am Bau blicken lassen! Was nun berechtigt
oder wollte der „Arschiteckt“ nur nen Macker markiren weil
alle obersten von de baustelle da waren?
Geh mal davon aus. Denn er hat eine Fehler gemacht und den galt es zu vertuschen.
KV schrieb:
Ohne mich mit der konkreten UVV an dieser Stelle auseinander
zu setzen, folgende kurze Antworten :
Der Arbeitnehmer haftet für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit voll, in anderen Fällen eingeschränkt. Bei
einem Lehrling käme es darauf an, ob er in der UVV unterwiesen
ist und aufgrund seines allgemeinen Ausbildungsstandes wusste
oder hätte wissen müssen, dass usw. blablabla. Bei
gefahrgeneigten Tätigkeiten ist es aber eher fahrlässig zu
nennen, den Stift unbeaufsichtigterweise mit gefährlichen
Gegenständen hantieren zu lassen. Der Geselle jedoch, dem der
Azubi zugeteilt war, ist u.U. dran.
Der Bauleiter führt die Gesamtaufsicht und hat schlicht
und ergreifend dafür zu sorgen, dass die UVV eingehalten
werden. Tut er dies nicht, verletzt er seine vertraglichen
Pflichten. Das rechtfertigt einen Anschiss allemal, eine
Abmahnung wahrscheinlich und wäre im Falle grober
Fahrlässigkeit ein Grund zur fristlosen Kündigung.
Der Architekt ist als Projektverantwortlicher ebenfalls
in der Eieruhr. Hat er jedoch seine Aufsichtsaufgaben ganz
oder teilweise an den Bauleiter delegiert, ist dieser der
Erste in der Schusslinie. Der Architekt müsste sogar, wenn er
erkennt, dass der Bauleiter schlampt, aktiv werden, sonst
teilen sich beide im Falle eines Falles ggf. eine Zelle …
Bis dahin korrekt, nur eine wichtige Person fehlt in der Aufzählung. Der SiGe - oder auch Baustellensicherheitskoordinator genannt.
Dieser hat die Aufgabe, das die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Diese Vorschrift, einen speziellen Beauftragten einzusetzen, besteht seit etwa 2,5 Jahren. Nur wird sie nicht immer umgesetzt, den der SiGe kosten Geld und verteuert den Angebotspreis.
Der SiGe hat weiterhin die Aufgabe, Mitarbeiter von Fremdfirmen über die geltenden UVV zu ( Amtsdeutsch - tut mir leid ) belehren und zu unterweisen, sowie deren Umsetzung zu überwachen. Die durchgeführten Belehrungen sind zu dokumentieren und die Teilnehmer namentlich aufzuführen.
Natürlich kann der Architekt einem Mitarbeiter einer Fremdfirma den Zutritt zur Baustellen verbieten. Nur hat dieses Verbot dem Inhaber der Fremdfirma mitzuteilen und zwar schriftlich.
Auch kann kein Architekt einem Mitarbeiter einer Fremdfirma mit Kündigung drohen. Schon garnicht wegen eines Verstoßes gegen die UVV´n. Dieses Recht hat nur der Arbeitgeber und das auch nur nach einer schriftlichen Abnahnung. Auch muß in diesem Fall eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Sonst sieht der AG vor dem Arbeitsgericht sehr alt aus. Des weiteren wird das Arbeitsgericht Nachweise über die durchführten Belehrungen über die UVV`n seitens des AG verlangen. Was auch nicht immer leicht sein dürfte.
Sollte der Architekt also wieder mal rummeckern, sollte der Betreffende einfach mal nach dem zuständigen SiGe fragen. Ausser Geblubber herrscht dann meistens Schweigen.
Grüße Peter
Hi,
Sollte der Architekt also wieder mal rummeckern, sollte der
Betreffende einfach mal nach dem zuständigen SiGe fragen.
Ausser Geblubber herrscht dann meistens Schweigen.
Dumm wäre dann aber, wenn der Architekt die Aufgaben des SiGeKo macht…
Grüße
Wolfgang