Va bei polizeilicher Maßnahme verdeckte Ermittlung

Angenommen ein Beamter ermittelt verdeckt bei einem Verdächtigen.
Nun prüfe ich das Schema durch und komme zu dem Punkt: § 37 II Bestimmtheit.
Meine Frage:
Habe ich hier einen VA? Und wie funktioniert das mit der Bestimmtheit? Ich sage dem Verdächtigen ja nicht bestimmt er soll das Gebäude verlassen, auch teile ich ihm nicht die Maßnahme mit das ich ihn beschatte.
Vielen Dank

Hallo,

wenn ich davon ausgehe, dass deine Maßnahme nicht aufgrund der StPO, sondern des Polizeirechts durchgeführt und nicht unmittelbar in die Rechte eines anderen eingegriffen wird, so ist das „schlicht hoheitliches Handeln“ und kein Verwaltungsakt.
Was verstehst du denn unter „verdeckter Ermittlung“?

Gruss

Iru

wenn ich davon ausgehe, dass deine Maßnahme nicht aufgrund der
StPO, sondern des Polizeirechts durchgeführt und nicht
unmittelbar in die Rechte eines anderen eingegriffen wird, so
ist das „schlicht hoheitliches Handeln“ und kein
Verwaltungsakt.
Was verstehst du denn unter „verdeckter Ermittlung“?

naja, verdeckte ermittlungen greifen regelmäßig in die (grund-)rechte des zu überwachenden ein… darunter fallen etwa abhörmaßnahmen, beobachtungen oder andere datenerhebungen mit technischen mitteln.

aber letztlich hast du recht, es handelt sich um keinen VA, sondern realakte (unabhängig davon, ob später eine unterrichtung erfolgt). nachzulesen etwa bei Polizei- und Ordnungsrecht von Wolf-Rüdiger Schenke Rn.188 oder bei Berner/Köhler PAG(Bayern)-Kommentar Art.33

Hallo,

naja, verdeckte ermittlungen greifen regelmäßig in die
(grund-)rechte des zu überwachenden ein… darunter fallen
etwa abhörmaßnahmen, beobachtungen oder andere datenerhebungen
mit technischen mitteln.

wenn wir schon beim Polizei- und Ordnungsrecht sind…verdeckt ist jede Maßnahme, die die Handlung nicht sofort als öffentlich-rechtlich erkennen lässt (meine eigene persönliche Definition :wink:). Das könnte sich durchaus auch um eine simple Zivilstreife handeln, deren Handeln (z.B. der verdeckten Verkehrsüberwachung) nicht sofort in die Rechte Dritter eingreift.

Gruss

Iru

Hallo,

die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers ergeben sich aus
§ 110a bis 110c der Strafprozessordnung.
Folgendes darf ein verdeckter Ermittler:
>am Rechtsverkehr teilnehmen (§ 110a Absatz 2 Satz 2 StPO)
>die Wohnung des Berechtigten betreten (§ 110c StPO)
>Befragungen von Zeugen ohne Belehrung nach § 136 StPO durchführen

Insoweit handelt der verdeckte Ermittler also als „Privatperson“ …

die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers ergeben sich aus
§ 110a bis 110c der Strafprozessordnung.
Folgendes darf ein verdeckter Ermittler:
>am Rechtsverkehr teilnehmen (§ 110a Absatz 2 Satz 2 StPO)
>die Wohnung des Berechtigten betreten (§ 110c StPO)
>Befragungen von Zeugen ohne Belehrung nach § 136 StPO
durchführen

oder es geht um die gefahrenabwehr, d.h. das polizeirecht des landes ist anzuwenden.

Insoweit handelt der verdeckte Ermittler also als
„Privatperson“ …

nein, v.E. sind beamte des polizeidienstes, § 110a II 1 stpo.

naja, verdeckte ermittlungen greifen regelmäßig in die
(grund-)rechte des zu überwachenden ein… darunter fallen
etwa abhörmaßnahmen, beobachtungen oder andere datenerhebungen
mit technischen mitteln.

wenn wir schon beim Polizei- und Ordnungsrecht sind…verdeckt
ist jede Maßnahme, die die Handlung nicht sofort als
öffentlich-rechtlich erkennen lässt (meine eigene persönliche
Definition :wink:).

ok, das ist dann wohl eine weite auslegung.

ich persönlich sehe das etwas enger (zweckmäßiger). ich würde erst von einer verdeckten ermittlung ausgehen, wenn rechte dritter berührt werden. schließlich sind erst dann gesetzl. regelungen wie in den landesgesetzen oder in der stpo erforderlich.

Das könnte sich durchaus auch um eine simple
Zivilstreife handeln, deren Handeln (z.B. der verdeckten
Verkehrsüberwachung) nicht sofort in die Rechte Dritter
eingreift.

ok, da unterscheiden sich dann unsere ansichten.

[aber unter verdeckte verkehrsüberwachung fallen auch radar- oder andere videoaufzeichnungen, die in grundrechte eingreifen :smile:]

Hallo,

[aber unter verdeckte verkehrsüberwachung fallen auch radar- oder andere videoaufzeichnungen, die in grundrechte eingreifen :smile:]

stimmt, allerdings geht das auch weit über das bloße Beobachten hinaus.
Ich denke, wir sind grundsätzlich einer Meinung; was mich stört, ist die undifferenzierte Frage nach „verdeckten Ermittlungen“, es geht aus der Frage nicht heraus, mit welcher Zielrichtung und aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt. Deshalb auch meine zugegebenermaßen recht weit gefasst Antwort.
Verdeckte Ermittlungen können sehr viel aber auch sehr wenig sein (und daher tief oder auch gar nicht in die Grundrechte eingreifen).

Gruss

Iru

Hallo,

Insoweit handelt der verdeckte Ermittler also als
„Privatperson“ …

dein Rückschluss liegt recht weit daneben, um nicht zu sagen, er ist falsch.

Iru

ok habe mich wohl schlecht ausgedrückt.
Meinte einen noeb (nicht offen ermittelnder Beamter) nach § 28 BpolG

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Hallo,

Meinte einen noeb (nicht offen ermittelnder Beamter) nach § 28 BpolG

Ich kenne nur den verdeckten Ermittler nach § 110a StPO, im § 28 BPolG habe ich den nicht gefunden. Kannst du bitte deine Fundstelle bzw. den Begriff eine „noeb“ etwas präzisieren?

Iru

Meinte einen noeb (nicht offen ermittelnder Beamter) nach § 28 BpolG

Ich kenne nur den verdeckten Ermittler nach § 110a StPO, im §
28 BPolG habe ich den nicht gefunden. Kannst du bitte deine
Fundstelle bzw. den Begriff eine „noeb“ etwas präzisieren?

ein noeb bzw noep besitzt im gegensatz zum vE keine auf dauer angelegte legende.

es gilt dasselbe wie bei einem verdeckten ermittler -> kein Va, sondern realakt

Hallo,

dann brauchte man ja § 110 StPo nicht…

Es ist doch gerade der Wille des Gesetzgebers, die Vollzugsbeamten von ihrer „Normalen“ Polizeitätigkeit zu entbinden und als „Privatpersonen“
unter einer „Schein-Identät“ in Verbrecher-Kreise einzuschmuggeln.

Wäre der verdeckte Ermittler weiterhin aktiver Polizeibeamter,müsste er ja zum B. sobald ein Gaunerstück ausbaldowert wird am runden Tisch,sämtliche Anwesenden vorläufig festnehmen…
Stichwort: Offizialdelikte

Hallo,

Es ist doch gerade der Wille des Gesetzgebers, die
Vollzugsbeamten von ihrer „Normalen“ Polizeitätigkeit zu
entbinden und als „Privatpersonen“
unter einer „Schein-Identät“ in Verbrecher-Kreise
einzuschmuggeln.

wo siehst du denn den gesetzgeberischen Willen?

Wäre der verdeckte Ermittler weiterhin aktiver
Polizeibeamter,müsste er ja zum B. sobald ein Gaunerstück
ausbaldowert wird am runden Tisch,sämtliche Anwesenden
vorläufig festnehmen…
Stichwort: Offizialdelikte

ich glaube nicht, dass du dich mit der Problematik eines verdeckten Ermittlers auch nur ansatzweise befasst hast.

Gruss

Iru