Hallo Rechtsexperten,
im Verlaufe des folgenden Threads: /t/darf-der-vater-meiner-freundin-das/5511005
Entspricht dies tatsächlich den juristischen Tatsachen, und wo könnte man derlei nachlesen?
Beste Grüße in die Runde
=^…^=
Hallo Rechtsexperten,
im Verlaufe des folgenden Threads: /t/darf-der-vater-meiner-freundin-das/5511005
Entspricht dies tatsächlich den juristischen Tatsachen, und wo könnte man derlei nachlesen?
Beste Grüße in die Runde
=^…^=
Hallo Katze,
viel spannender fände ich im Gegensatz die Frage, wessen Paragraphen er sich schuldig macht, wenn es sich um sein eigenes Haus (also keine Sachbeschädigung) handelt und er natürlich keinen beim Türaufbrechen zu Schaden kommen läßt (Körperverletzung).
Denn dies wäre ja dann sofort die Frage, sollte es einen Paragraphen geben (mit dem ich nicht dienen kann, zu meinem größten Bedauern), der jemanden verbietet, seine eigene Badtür zu schroten.
Herzlichen Gruß
Annie
Hallo Annie,
die Frage, ob es sich um eine Miet- oder um eine Eigentumswohnung handelt, ist erneut ein Nebenkriegsschauplatz, ebenso wie die Frage ob gemeinschaftlich genutzter Raum oder nicht.
Mir geht es konkret um die Frage: Darf ein Vater tatsächlich derart in die Intimsphäre seiner 16jährigen Tochter eindringen? Darf ein Vater sich (gewaltätig) einmischen, wenn seine Tochter einvernehmlich und nicht öffentlich mit ihrem gleichaltrigen Freund ihre Sexualität auslebt?
Beste Grüße
=^…^=
Hallo Katze,
ich hab da was gefunden, was dem vorliegenden Fall am nächsten kommen könnte.
http://dejure.org/gesetze/StGB/182.html
Speziell Absatz 3. Wäre aber ein Antragsdelikt.
Absatz 6 ist zudem recht interessant insofern, dass bei einem geringen Unrecht von einer Strafe abgesehen wird.
Wenn der Freund ganz ausdrücklich gegen das Hausrecht des Vaters verstieß, darf der Vater auch handgreiflich erstens sein Hausrecht wahrnehmen (ihn am Schlafittchen packen und raussetzen).
Wenn dies nicht möglich ist, weil der Jong sich im Bad eingeschlossen hat, könnte der Vater argumentieren, dass er diese Maßnahme (Tür eintreten) ergreifen musste, um seiner habhaft zu werden, eben um das Hausrecht wahrnehmen zu können.
Zweitens könnte der Vater die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit seiner Tochter in Abrede zu stellen in der Lage sein und somit ein Vergehen wider eben diese Selbstbestimmung unter Einhaltung einer gewissen Verhältnismäßigkeit als Nothilfe (oder wie das heißt) unterbinden.
Aber die Verletzung der Privatsphäre, von dir angesprochen, ist zumindest hier rein rechtlich gesehen ebenso ein Nebenschauplatz wie das Hausrecht in dem anderen Brett wiederum.
Gruß
Annie
Anhang offtopic
BTW hoffe ich zuversichtlich, dass ich nicht in den Ruch gerate, das Verhalten dieses Neandertalers in irgend einer Weise angemessen zu finden. Am nächsten Tag will ich die junge Dame beim Jugendamt vorstellig sehen und aufgrund Unzumutbarkeit außerhalb der elterlichen Fürsorge fremduntergebracht werden wollen. Gute Chancen hätte sie.
Hi Annie,
ich hab da was gefunden, was dem vorliegenden Fall am nächsten
kommen könnte.http://dejure.org/gesetze/StGB/182.html
Speziell Absatz 3. Wäre aber ein Antragsdelikt.
das passt auf den vorliegenden Fall nicht: Die Tochter ist 16, der Freund 17 und damit quasi gleichaltrig, auf jeden Fall aber nicht über 21. Außerdem handelt es sich bei dem Freund um einen längerwährenden, festen welchen, so dass auch ein übellauniger Vater von gegenseitgiem Einvernehmen ausgehen muss.
Wenn der Freund ganz ausdrücklich gegen das Hausrecht des
Vaters verstieß, darf der Vater auch handgreiflich erstens
sein Hausrecht wahrnehmen (ihn am Schlafittchen packen und
raussetzen).Wenn dies nicht möglich ist, weil der Jong sich im Bad
eingeschlossen hat, könnte der Vater argumentieren, dass er
diese Maßnahme (Tür eintreten) ergreifen musste, um seiner
habhaft zu werden, eben um das Hausrecht wahrnehmen zu können.
Die Vorgeschichte ist zwar gänzlich unbekannt - aber müsste er dem Jungen nicht im Vorfeld die Gelegenehit eggeben haben, sich zu bekleiden und ‚friedlich‘ das Haus zu verlassen?
Zweitens könnte der Vater die sexuelle
Selbstbestimmungsfähigkeit seiner Tochter in Abrede zu stellen
in der Lage sein und somit ein Vergehen wider eben diese
Selbstbestimmung unter Einhaltung einer gewissen
Verhältnismäßigkeit als Nothilfe (oder wie das heißt)
unterbinden.
Auch wenn die Tochter bereits 16 und länger mit dem gleichlaltrigen Freund liiert? Und völlig freiwillig mit ihm in der Wanne?
Aber die Verletzung der Privatsphäre, von dir angesprochen,
ist zumindest hier rein rechtlich gesehen ebenso ein
Nebenschauplatz wie das Hausrecht in dem anderen Brett
wiederum.
Ich meine mich zu entsinnen, dass in den UN-KInderechten der Schutz der Privatsphäre aufgeführt ist - ah, da war’s: http://www.kinderrechte.gv.at/home/im-fokus/kr-auf-s…
Und ins Zimmer zu stürmen, wohl wissend, dass die Tochter da gerade mit ihrem Freund in der Wanne sitzt, ist doch wohl ein massiver Eingriff in die Privatsphäre als ein neugieriges Blättern Herumstöbern im Zimmer.
Beste Grüße
=^…^=
Wobei mich dann aber interessieren würde in der Fremdunterbringung dann solch in meinen Augen durchwegs unsittliches Benimm eines Kindes geduldet wird?
Anders ausgedrückt:
In betreuten WG´s baden allso verschiedengeschlechtliche nicht verwandte, biologisch geschlechtsreife Kinder gemeinsam ohne Aufsicht aber dafür mit eindeutigen Absicht und das JA guckt zu?
Hallo,
was ist daran unsittlich, wenn eine 16jährige mit ihrem gleichaltrigen Freund in einem verschlossenen, nicht öffentlichen Raum Sex hat?
Da ist die Rechtslage eindeutig: Sie darf das!
Gruß
=^…^=
Hi, klar darf sie. Nur muss der/die unter dessen/deren Dach/Badezimmer dies geschieht nicht dulden.
Über die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme muss dabei nicht weiter diskutiert werden. Allerdings erhebt sich am Rande d. Frage wann der Vater dazu griff! Sofort oder erst nach „stundenlanger“ Aufforderung d. Tür zu öffnen.
MfG ramses90