gibt es bei Wahlen ein „Vakuum“ zwischen der Amtszeit der vorhergehenden Bundesregierung und der neuen? Oder gilt die alte Bundesregierung erst in dem Zeitpunkt als aufgelöst, wenn die neue bestellt ist?
Wie sieht die Situation im Bundestag aus? Üben dort die Mandatare so lange ihre Funktion aus, bis der neue Bundestag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetroffen ist?
gibt es bei Wahlen ein „Vakuum“ zwischen der Amtszeit der
vorhergehenden Bundesregierung und der neuen? Oder gilt die
alte Bundesregierung erst in dem Zeitpunkt als aufgelöst, wenn
die neue bestellt ist?
Artikel 69 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (oder beziehst du dich auf einen anderen Bundesstaat?) besagt (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
gibt es bei Wahlen ein „Vakuum“ zwischen der Amtszeit der
vorhergehenden Bundesregierung und der neuen? Oder gilt die
alte Bundesregierung erst in dem Zeitpunkt als aufgelöst, wenn
die neue bestellt ist?
die Bundesregierung wir dnicht aufgelöst, sondern einzelne Minister entlassen. Art. 69 (3) GG regelt, daß Minister und Kanzler verpflichtet sein könne, die Ämter bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.
Wie sieht die Situation im Bundestag aus? Üben dort die
Mandatare so lange ihre Funktion aus, bis der neue Bundestag
zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetroffen ist?
Das regelt Art. 39 GG: Die Wahlperiode des BT endet mit Zusammentritt des neuen BT, der sich wiederum spätestens 30 Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammenfindet.
gibt es bei Wahlen ein „Vakuum“ zwischen der Amtszeit der
vorhergehenden Bundesregierung und der neuen? Oder gilt die
alte Bundesregierung erst in dem Zeitpunkt als aufgelöst, wenn
die neue bestellt ist?
die Bundesregierung wir dnicht aufgelöst, sondern einzelne
Minister entlassen. Art. 69 (3) GG regelt, daß Minister und
Kanzler verpflichtet sein könne, die Ämter bis zur Ernennung
eines Nachfolgers weiterzuführen.
.
Gruß
Christian
Hallo,
nach Artikel 69 GG(2) wonach das Amt des Bundesministers in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endigt, heißt doch, dass vom Zeitpunkt des Zusammentrittes des neuen Bundestages und der Regierungsbildung, keine Regierung im Amt ist, oder?
nach Artikel 69 GG(2) wonach das Amt des Bundesministers in
jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages
endigt, heißt doch, dass vom Zeitpunkt des Zusammentrittes des
neuen Bundestages und der Regierungsbildung, keine Regierung
im Amt ist, oder?
im Amt nicht, aber eben nach Aufforderung verpflichtet, die Geschäfte weiterzuführen (vgl. Art. 69 (3)).