Variable Kapitalkonten bei einer GmbH & Co.KG

Hallo zusammen,

Wie weit kann man ein variabels Kapitalkonto von Gesellschfater (Passiva) bei einer GmbH & CO.KG zum haftenden Kapital zurechnen ? Bzw.wie kann man es verhindern das die Gesellschafter dieses Kapital ohne weiteres entnehemen ?
Vielen Dank für die Info.
A-C

Hallo,

schwierig, schwierig…

wenn ich´s richtig verstehe, geht´s darum, dass ein Kommanditist seine Einlage voll erbracht hat und darüber hinaus über ein positives variables Kapitalkonto verfügt (sicherheitshalber hab´ ich aber auch was zum negativen Kapitalkonto geschrieben).

Allgemein: Die GmbH haftet generell nur mit ihrer Einlage, sollte durch Verlustzuweisungen während des Bestehens der GmbH & Co KG (!)das Gesamtkapital der GmbH unterschritten werden, besteht zunächst keine Nachschußpflicht (§ 707 BGB). Erst im Haftungsfall selbst muß die GmbH nachschießen, bis ihre Einlage erreicht ist.

Bei den Kommantitisten muss man zunächst Folgendes beachten:
Es muss unterschieden werden zwischen der lt. Gesellschaftsvertrag zu leistende Einlage (diese betrifft die Verpflichtung gegenüber den anderen Gesellschaftern) und der im Handelsregister eingetragenen Haftungssumme (sie betrifft die Verpflichtung gegenüber den Gläubigern). Diese Beträge können voneinander abweichen. Als haftendes Kapital ist der im HR stehende Wert maßgebend.

Sollte das veriable Kapitalkonto negativ werden, muss im Haftungsfall die Differenz zur festgelegten Haftungssumme (nicht der Einlage !) ausgeglichen werden (§ 172 HGB). Ausnahmen gibt es dazu kaum, da gibt´s bestenfalls Spezialfälle wie „Existenzvernichtender Eingriff“.
Die Haftung selbst kann nach BGH-Rechtsprechung auch nicht entsprechend der „Herrschft über das Unternehmen“ geregelt werden. Wenn einer alles macht und die entsprechenden Kompetenzerweiterungen im Rahmen der Geschäftsführung hat, wirkt sich das nicht auf die Haftung aus. Es spielt also keine Rolle, ob einer alles und die anderen quasi nix im „normalen“ operativen Geschäft machen, hat dies auf die Haftungsregelungen keine Auswirkung.

Was nun das variabe Kapitalkonto angeht:

Ein positives variables Konto „gehört“ zunächst mal dem entsprechenden Gesellschafter. er hat gegenüber der Gesellschaft zunächst einen zivilrechtlichen anspruch auf dieses Kapital. Das kann natürlich im Konkursfall trotzdem verloren sein, wenn die übrigen Gläubiger nicht vollständig befriedigt werden können. Hier gibt´s Regelungen, wer als erster aus der Konkuzrsmasse bezahlt wird, bzw. wann und wie die Konkursmasse verteilt werden muss.

Aber prinzipiell kann ein positiver Saldo dieses Konto weder für die Verpflichtung zur Haftung noch für die Leistung einer höheren Einlage verwendet werden. Um das „variable“ Kapital in festes Haftungskapital bzw. in die festgelegte Einlage des Kommanditisten umzuwandeln, ist eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages und die entsprechende Eintragung im Handelsregister nötig.
Generell gilt übrigens: Solange die Haftungssumme nicht im HR eingetragen ist, gilt weiter die volle persönliche Haftung aller (!) Gesellschafter.

Hoffentlich hilft´s ein wenig weiter und hoffentlich war´s jertzt nicht zu viel am Thema vorbei.

Im übrigen kann ich auch keine Verantwortung für die absolute Richtigkeit des oben Beschriebenen übernehmen. Eine „echte“ Rechtsberatung kann und darf ich nicht übernehmen, da ich kein Jurist bzw. Rechtsanwalt bin.

Beste Grüße
Klaus

Hallo,

zurechenbar sind die Kapitalanteile der Kommanditisten
und (theoretisch) die der persönlich haftenden Gesellschafter (ist aber i. d. R. die GmbH, die als Komplementär nicht am Kapital beteiligt sein sollte).

Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung der Kommanditisten über die Verwendung des Kapitals, insbes. wenn es für den Geschäftsbetrieb wichtig ist (z. B. Sicherheitsleistung, Zahlungsverkehr).

mfg ignaz

Normalerweise haftet bei einer Personengesellschaft jeder Kommanditist mit der höhe der geleisteten Einlage.

Bei einer gewerblich, geprägten Kapitalgesellschaft also der GmbH& Co KG haftet die GmbH als Komplementär voll. Deren Kapital ist in Höhe der Stammeinlage bestimmt (EUR 25.000).Dieses kann nicht negativ werden.

Meistens werden die Entnahmen durch Gesellschafterbeschluss festgehalten.Ohne weiteres kann es nicht entnommen werden.

gewerblich geprägte personengesellschaft, sollte dies heissen ich bitte um korrekte aufnahme…