Hallo zusammen,
noch eine Frage im Zusammenhang mit Urlaub:
AN arbeitet auf Basis eines Fix- (75%) und eines variablen Gehaltes (25%), abhängig der im Vormonat erzielten Umsatzzahlen. Während eines Jahresurlaubes von - sagen wir mal - 4 Wochen ist der AN nicht in Lage, die üblicherweise erzielten Umsatzziele vorzuweisen. Dementsprechend würde er im Urlaubsmonat nur das Fixgehalt erhalten. Ist dies Rechtens? Oder muß der AG einen Durchschnitt der letzten Wochen auch im Urlaub weiterzahlen?
Folgendes habe ich hierzu im Netz gefunden:
„Nach § 1 BUrlG, § 611 BGB hat ein Arbeitgeber das Entgelt für die infolge der urlaubsbedingten Freistellung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen. Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts nach § 1 BUrlG, § 611 BGB bezieht sich auch auf die Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsbefreiung während des Urlaubszeitraums verrichtet hätte. Die Höhe des Entgelts für diese Arbeitszeit ist entsprechend § 11 I 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemessen, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat (BAG, 09.11.1999, 9 AZR 771/98, NJW 2000, 3228).“
(entnommen aus http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc47.htm#4%20Warte…)
Gilt diese Auslegung auch für variable Gehaltsbestandteile?
Vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe!
Gruß, Kris