Variablen Gehaltsbestandteile im Urlaub?

Hallo zusammen,

noch eine Frage im Zusammenhang mit Urlaub:

AN arbeitet auf Basis eines Fix- (75%) und eines variablen Gehaltes (25%), abhängig der im Vormonat erzielten Umsatzzahlen. Während eines Jahresurlaubes von - sagen wir mal - 4 Wochen ist der AN nicht in Lage, die üblicherweise erzielten Umsatzziele vorzuweisen. Dementsprechend würde er im Urlaubsmonat nur das Fixgehalt erhalten. Ist dies Rechtens? Oder muß der AG einen Durchschnitt der letzten Wochen auch im Urlaub weiterzahlen?

Folgendes habe ich hierzu im Netz gefunden:

„Nach § 1 BUrlG, § 611 BGB hat ein Arbeitgeber das Entgelt für die infolge der urlaubsbedingten Freistellung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen. Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts nach § 1 BUrlG, § 611 BGB bezieht sich auch auf die Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsbefreiung während des Urlaubszeitraums verrichtet hätte. Die Höhe des Entgelts für diese Arbeitszeit ist entsprechend § 11 I 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemessen, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat (BAG, 09.11.1999, 9 AZR 771/98, NJW 2000, 3228).“

(entnommen aus http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc47.htm#4%20Warte…)

Gilt diese Auslegung auch für variable Gehaltsbestandteile?

Vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe!

Gruß, Kris

Hallo

Dementsprechend würde er im
Urlaubsmonat nur das Fixgehalt erhalten. Ist dies Rechtens?

Nein.

Oder muß der AG einen Durchschnitt der letzten Wochen auch im
Urlaub weiterzahlen?

Ja.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

danke für Deine Hilfe. Hättest Du evtl. noch einen Quellhinweis bzw. womit kann ich das am besten belegen?

Vielen Dank!

Kris

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

BUrlG

§ 11

Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Und

http://66.249.93.104/search?q=cache:rtg5ArLKdUgJ:www…

Gruß,
LeoLo

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