Der Vater meines Sohnes ist gestorben, mein Sohn kannte ihn nicht weil dieser kein Interesse an ihm hatte und Unterhalt wurde auch fast nie bezahlt. Vor 6 Monaten ist mein Sohn nach Stuttgard zu seiner Freundin gezogen und haben jetzt sogar eine gemeinsame Wohnung. Mein Sohn ist leider noch arbeitslos und bekommt so um die 600,00 € Arbeitslosengeld. Seine Freundin hat ein besseres Einkommen obwohl Sie auch noch in der Ausbildung ist, außerdem hat Sie ca 5000,00 € Ersparnisse. Mein Sohn musste dem Sozialamt sein Einkommen und natürlich das seiner Freundin darlegen weil die die Beerdigungskosten einfordern. Ist es einer so frischen Liebe zumutbar diese Belastung aufzubürden, denn die Kosten müsste Sie ja nun bezahlen er kann das ja nicht. Ich befürchte das damit die Beziehung schon einen großen Knacks bekommt. Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.
Dass der Sohn keinen Kontakt hatte, ist unerheblich, allerdings sollte geprüft werden, ob jemand geerbt hat: wer erbt, ist auch verpflichtet die Kosten der Beerdigung zu übernehmen.
Ansonsten ist die Lebensgefährtin nicht verpflichtet die Kosten einer Beerdigung zu übernehmen.
Siehe:
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/07/kinder-nicht-le…
Danke erst einmal für die Antwort.
Da mein Sohn aber nur 600,00 € Arbeitslosengeld bezieht hat er beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt und hat selbstverständlich, nach Beratung einer Mitarbeiterin vom Soz., das Einkommen seiner Freundin, ca. 700,00 € Ausbildungsvergütung und 3 Sparkonten gesamt ca 8000,00 €, mit angegeben. Daraufhin ist die Kostenübernahme abgelehnt worden. D. h. aber jetzt, dass seine Freundin die Beerdigung bezahlen muss, von Ihrem Ersparten und die sind mal grade ein knappes Jahr zusammen und wohnen grade 6 Monate zusammen. Das kann doch nicht rechtens sein!!!
Sorry hab ich vergessen zu erwähnen:
Es gibt keinen der die Erbschaft angenommen hat, waren eh nur Schulden.
Hallo Sheiloh, als Arbeitsloser hat dein Sohn Anspruch auf Gerichtkostenbeihilfe er sollte sich schnell mit einem Anwalt beraten.
LG Holger
hallo shieloh ! da ihr Sohn erbberechtigt ist, sollten sie bzw. ihr Sohn aus meiner Sicht, einige Dinge in Betracht ziehen und Vorab abklären !!! zB. hatte der Vater Kapital -Vermögen
wie Lebensversicherung oder ein eigenes schuldenfreies Haus usw. … dann würde ihrem Sohn auch sein Pflichtanteil zustehen !!! In dem Fall würde ich ihrem Sohn anraten, sich an einen Fachanwalt zu wenden !!! Sollte sein verstorbener Vater aber kein Vermögen gehabt haben, ? dann müsste sich ihr Sohn umgehend an das zuständige Amtsgericht bzw. Nachlassgericht wenden !!! und dass ERBE - ABLEHNEN !!! Somit müsste ihr Sohn für keinerlei Schulden seines Vaters aufkommen !!! Auch nicht für die Beerdigungskosten !!! Ergänzend möchte ich anmerken, dass hierfür auch das Sozialamt - keinesfalls das Einkommen seiner Freundin, oder von irgendwelchen Behörden hier eingerechnet werden darf, !!! da es der Vater ihres Sohnes war und somit kein Verwanter seiner Freundin !!! Sie wäre ja auch nicht Erbberechtigt, wenn der Vater ihres Sohnes ein Millionär gewesen wäre !!! Mein Rat - ihr Sohn sollte sofort - schriftlich - " Widerspruch " Nachweisbar - per Einschreiben oder Rückschein - gegen so eine Forderung vom Sozialamt einreichen, und auch hierbei, die von mir vorab gemachten Anmerkungen berücksichtigen !!! Ich wünsche ihrem Sohn und seiner Freundin viel Glück ! mfg.
Hallo!
Dein Sohn muss Widerspruch einlegen und sollte sich tatsächlich anwaltliche Beratung holen, wenn dieser vom Sozialamt nicht anerkannt wird.
Hallo,
sorry, dass die Antwort so lange gedauert hat. Mein PC hat eine Zeit lang w-w-w-Anfragen falsch einsortiert. Das habe ich erst jetzt bemerkt.
Der Sohn müsste - wenn er genügend Einkommen bzw. Vermögen hätte - die Beerdigungskosten bezahlen.
Allerdings hat seine Freundin überhaupt keine Verpflichtung und hätte auch keine Auskunft über ihr Vermögen geben müssen. Hier ist das Amt mal wieder über das Ziel hinausgeschossen.
Gruß
Tut mir leid nicht früher geantwortet zu haben, es war mir leider aus privaten Gründen nicht möglich. Auch wenn ich kein Jurist bin, so glaube ich ist ihr Sohn verpflichtet… Es liegt jedoch nicht in ihrer Verantwortung die Beziehung ihres Sohnes zu schützen - er selbst muss lernen sich kundig zu machen und sich gegebenenfalls zu wehren. Ich kann Ihre Fürsorge verstehen, aber zu dem „Erwachsensein“ gehört auch diese Form von Selbständigkeit - die eine Beziehung sogar stärken kann… Ich hoffe Ihr Sohn hat eine Lösung gefunden! Petra