Heute habe ich mir die Mühe gemacht und über ähnliche
Fälle im Internet gesucht und nach entsprechenden
Paragraphen.Ich habe circa 15 Seiten gefunden mit diversen Begründungen , in Berlin hat es einen ähnlichen Fall gegeben.Meine Mutter habe ich gebeten ,sich diese
Sachen und Infos mal anzusehen :
Als Begründungen für das Nichterscheinen Paragraphen angeben und plausible Argumente
§ 10 Zumutbarkeit§ 8 Erwerbsfähigkeit
t(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
- die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt.
§ 32 Meldeversäumnisse
(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen
- eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
- spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
2Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 3Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2Dies gilt aber nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung auch nachträglich erteilt werden. Legt der Hilfebedürftige glaubhaft dar, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar war, die (ungeplante) Orts Abwesenheit vorher genehmigen zu lassen (z. B. aufgrund fehlender Dienstbereitschaft/Erreichbarkeit des Trägers), kommt eine rückwirkende Anerkennung in Betracht. DA der BA zu § 7 SGB2
Gericht: SG Berlin 37. Kammer Entscheidungsdatum: 15.08.2007 Aktenzeichen: Dokumenttyp: S 37 AS 18204/07 ER Beschluss Quelle: Normen: § 7 Abs 4a SGB 2 vom 20.07.2006, § 3 ErreichbAnO vom 16.11.2001, § 21 SGB 12, § 9 Abs 1 SGB 2, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 Tatbestand Arbeitslosengeld II - kein Leistungsausschluss bei Ortsabwesenheit aus wichtigem Grund - Erkrankung Familienangehöriger - Regelleistung für Alleinstehende bei Abwesenheit des Partners - Übernahme der Unterkunftskosten für den abwesenden Hilfebedürftigen 1 2) dem Antragsgegner (Ag.) schriftlich mit, dass er am 2.8.2007 auf Wunsch seiner Eltern nach China fliege, um die dort nach einem
SGG) zu verstehende Eilantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006 erklärt, sie habe mangels Eingliederungsvereinbarung derzeit keine Grundlage, über die Ortsabwesenheit des Antragstellers zu entscheiden; allein aufgrund der Ortsabwesenheit gebe es auch keine Sanktionsmöglichkeit. Antragsgegnerin vom 24. Januar 2006, in dem es ganz allgemein heißt: „ Auf die Möglichkeiten zur Meldeaufforderung (…) wird dabei hingewiesen.“. Diese Bemerkung gibt jedoch Anlass hervorzuheben, dass eine Meldeaufforderung stets einen konkreten Meldezweck verfolgen muss und Rücksicht zu nehmen ist auf eine zulässige zeitliche Beschränkung des Leistungsempfängers.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.§ 1 Abs. 1 Satz 4 SGB II besagt : Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass…2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,…
Ob dies als Anspruchsgrundlage für einen Urlaubsanspruch ausreicht oder in Verbindung mit § 15, der Eingliederungsvereinbarung eine Anspruchsgrundlage begründet, ist hier leider nicht erörtert worden, da es nach Ansicht des Gerichts bereits an der Zulässigkeit fehlt. Den zur Gesunderhaltung erforderlichen Urlaub scheint das Gericht aber als „zulässige zeitliche Beschränkung des Leistungsempfängers“ anzusehen
Was hatte Mutter von meinem Vater : Bandscheinbenvorfall ,Krebs ,Niereninsuffizienz Hallo,
als Leistungsempfänger hat man maximal Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit und muss sich dann zurückmelden. Dies muss eigentlich persönlich erfolgen, da kontrolliert werden muss, ob man tatsächlich zurückgekommen ist.
Unerlaubte Ortsabwesenheit (dazu gehört auch der Aufenthalt in einer weiter entfernt liegenden Stadt in Deutschland) führt zur Einstellung der Leistungen für diesen Zeitraum, d.h. es werden keine Leistungen gezahlt und man ist auch nicht krankenversichert. Sie sollten also schnellstens persönlich im Jobcenter vorsprechen und die Angelegenheit regeln.
Guß
§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies Verfügbarkeit zu drei Wochen
im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2Die Zustimmung darf jeweils
nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
-
bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
-
bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen
Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der Teilnahme
werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muß
die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung
glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,
-
bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Was die Uhrzeiten angeht, die sind schon etwas komisch gewählt. Aber gemeint war wohl das man theoretisch zwischen der Postzustellung heute und der Postzustellung morgen überhaupt nicht Ortsanwesend (bzw. Wohnungsanwesend) sein müsste. Wenn man das ganz genau nimmt, müsste es auch möglich sein dass man bspw. heute nachdem die Post kam verschwindet, und erst übermorgen um 4-6 Uhr wieder in seiner Wohnung aufkreuzt um die Post nachzusehen (die Uhrzeit is halt abhängig von der Fahrtzeit zum JC). Man muss ja nur sicherstellen das man eventuell kurzfristige Termine auch wahrnehmen kann. Ich hoffe ich hab das halbwegs auf- bzw. erklären können
Du kannst wegen der Ortsabwesenheit keine Sanktion erhalten. Im Falle eine unerlaubten Ortsabwesenheit bekommt man für die Tage, wo man unerlaubt weg war, kein Geld. Aber eine Sanktion ist nicht möglich, deshalb solltest Du dennoch in die Anhörung den Todesfall schreiben. Sollte dann tatsächlich eine Sanktion kommen, holst Du dir einen Beratungsschein beim Amtsgericht und lässt einen Anwalt die Sachen regeln.
Der Beratungsschein ist mittlerweile relativ einfach zu bekommen, wenn man in Widerspruch oder Klage muss. Und die Argen sollen ruhig spüren, was die solche Sachen kosten. Also nicht alles selber machen. Das macht man nur, wenn man sich wirklich auskennt oder man keine anderen Möglichkeiten hat.
Eine EGV nie sofort unterschreiben, Du hast das Recht die zur Prüfung mitzunehmen. Falls der SB mit einem Verwaltungsakt droht, ist das auch nicht schlimm, denn gegen den kannst Du Widerspruch einlegen. Das Nichtunterschreiben eine EGV kann nicht sanktioniert werden.
§2
Möglichst immer mit einem Beistand nach § 13 SGBX zum Jobcenter gehen. Das kann jeder machen, der braucht nur zuzuhören und Protokoll schreiben. Einen Beistand können die nur schriftlich ablehnen.
Schreib bitte noch dazu, dass du wegen des todesfalles einen wichtigen Grund hattest.
Den Londontrip als solchen würde ich bei ARGE/JC gar nicht erwähnen.
Nur ein Gedanke: Hast Du Bekannte in London/England? Vielleicht kannst Du dich dort mit deren Hilfe irgendwo „Bewerben bzw. vorstellen“?
Oder du gehst gleich Dienstag früh zum Arzt, lässt dich krankschreiben, rufst deine SB an, dass du krank bist, schickst den Krankenschein per Einschreiben mit Rückschein zur Arge und ab nach London…
ie AOK kann nur von einer Auslandsreise wissen, wenn sie es erfährt.
Und die einzige Möglichkeit es in für die KK in Erfahrung zu bringen, ist die Beantragung eines Auslandskrankenscheins. Davon war hier aber nicht einmal die Rede. Von daher ist es m. E. Unsinn dieses Argument anzubringen.
Und wer sagt denn, dass er eine AU braucht? Als meine Tochter immer wieder von ihrem SB zu Unzeiten eingeladen wurde, ging sie zum Arzt und ließ sich lediglich bestätigen, dass sie in der Zeit von z.B. 9.00h -10.10h ärztlich behandelt wurde. Der Grund dafür geht den SB genausowenig an, wie bei der AU. Sie war aufschiebende Wirkung. Am 25.5. wollte ich einen Antrag auf Ortsabwesenheit beantragen, der mir vom Stellvertreter der Fallmanagerin abgelehnt wurde. Zudem meinte er ich sollte den schriftlich stellen.
Am 27. 5. hatte ich die Ortsabwesenheit aus privaten Gründen für den 3.6. bis 5.6. schriftlich bei meiner Zudem muß man sich mal überlegen, ich habe seit mindestens dem 3. April keinen einzigen Stellenvorschlag von der ARGE mehr bekommen und beim letztem Gespräch (8.5.) mit meiner Fallmanagerin, wurde mir gesagt das sie vorerst nicht vorhätte mich in den 1. Arbeitsmarkt zu vermitteln. Zuvor müsse geprüft werden ob ich auch das Durchhaltevermögen besitze… Mein Beistand hat zweimal nachgehakt und bekam zweimal die Bestätigung.
Und wie gesagt, das nächste Vorsprechen sollte dann zwei Wochen nach Pfingsten statt finden. Benachrichtigung würde ich bekommen…
Nun aufeinmal (naja der Vertretung sei dank) müßte es machbar sein, mich innerhalb von 4 Tage zu vemitteln, bzw. das ich eine Arbeit bekomme. Wo kommt auf einmal die Dringlichkeit her?
Noch letztes Jahr bekam ich eine Ortsabwesenheit von 21 Tagen auf einen Schlag genehmigt (obwohl ich diesen „Urlaub“ tatsächlich zu Hause verbracht hatte) Aber da bin ich auch nicht zu meinem Sachbearbeiter gegangen, das hatte jemand anders vor Ort genehmigt…
Ich halte das ganze als reinste Schikane und ist nur veranstaltet worden um mich jetzt „am Ars*h zu bekommen“, mir Kürzungen aufzuhalsen.
…aber möglicherweise sehe ich das ganze zu subjektiv.
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Geändert von belphegore (30.05.2009 um 19:15 Uhr)
as Sozialgesetzbuch II regelt nicht die Ortsabwesenheit von ALG II-Beziehern und deren mögliche Dauer. Doch auch Bezieher von Arbeitslosengeld II können nach Zustimmung ihres Arbeitsvermittlers ortsabwesend sein.Normalerweise werden bis zu drei Wochen Ortsabwesenheit pro Jahr genehmigt, in denen - bei Fortzahlung der Leistungen - ein ALG II-Bezieher nicht unter seiner Adresse erreichbar sein muss. BSG: Wochenendausflug eines Arbeitslosen gestattet
Ein Arbeitssuchender muss für das Arbeitsamt ständig erreichbar sein. Daher ist ihm eine längere Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Arbeitsamtes untersagt. Anderenfalls verliert er seinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Diese Verpflichtung darf nach Auffassung des Bundessozialgerichts jedoch nicht überspannt werden.
So muss es einem Arbeitslosen gestattet sein, einen Wochenendausflug zu unternehmen. Nach Auffassung der obersten Sozialrichter genügt es, wenn der Betreffende am Samstag bei ihm eingegangene Post des Arbeitsamtes am Sonntagabend vorfindet, um hierauf am darauf folgenden Montag reagieren zu können. Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung war die Versagung von Arbeitslosengeld für eine arbeitslos gemeldete Frau, die sich bei einem Wochenendskiausflug eine Verletzung zuzog und arbeitsunfähig wurde. Das Bundessozialgericht hielt die Leistungseinstellung nicht für rechtens.
Urteil des BSG
B 11 AL 71/00 R4.5.6 Die Ortsabwesenheitsklausel
Eingliederungsvereinbarungen enthalten für den Arbeitsuchenden u. a. die Verpflichtung, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten und persönlich an jedem Werktag am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erreichbar zu sein.
Muss sich der Betroffene bei seinem persönlichen Ansprechpartner (pAp) – also dem Sachbearbeiter – abmelden, wenn er zum Einkaufen in die Stadt fährt? Wird eine Liste über die Ortsabwesenheiten geführt? Auf Nachfrage erfuhren wir, dass die in den Eingliederungsvereinbarungen verwendeten Formulierungen zentral von der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgegeben sind. Erstaunt hat uns die Unkenntnis in den ARGEn hierzu. Kaum eine ARGE konnte uns konkret darlegen, welche Abwesenheiten der Betroffene anzugeben hat. Dabei hilft ein Blick ins Gesetz. Das Sozialgesetzbuch II verweist auf eine Erreichbarkeitsanordnung der BA. Die BA stellt den ARGEn zudem ausführliche fachliche Hinweise zur Verfügung. Aus diesen Unterlagen, die spätestens auf Nachfrage jedem Betroffenen auszuhändigen sind, ergibt sich u. a. Folgendes:
Erreichbar zu sein bedeutet zunächst sicherzustellen, dass der Hilfebedürftige persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der von ihm genannten Anschrift durch Briefpost erreicht werden kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Leistungsträger den Betroffenen über aktuelle Arbeitsangebote oder Eingliederungsmaßnahmen informieren können und dass der Hilfebedürftige hierauf zeitnah reagieren kann. Es ist nicht erforderlich, den ganzen Tag in seiner Wohnung vor dem Telefon zu sitzen. Der Betroffene kann sich also grundsätzlich frei bewegen, ohne sich bei seinem persönlichen Ansprechpartner abmelden zu müssen.
Verlässt der Hilfeempfänger seinen Wohnort, bleibt aber im Nahbereich erreichbar, so muss er dem Amt seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitteilen. Zum Nahbereich gehören die Orte in der Umgebung der ARGE, von denen aus der erwerbsfähige Hilfebedürftige in der Lage wäre, den Leistungsträger oder unter Umständen mögliche Arbeitgeber täglich und ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Entscheidend ist, dass der Hilfebedürftige für die Vorsprache im Amt eine Pendelzeit von weniger als insgesamt 2,5 Stunden benötigt.
Verlässt der Hilfebedürftige diesen Nahbereich bzw. ist er nicht mehr werktags erreichbar, so bedarf es der vorherigen Zustimmung der ARGE. Aber auch Arbeitslose haben einen Anspruch auf Urlaub. Dieser muss jedoch beantragt und genehmigt werden.
Was ist zu tun?
Wird eine konkrete Forderung für den Hilfeempfänger in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen, z. B. zur Erreichbarkeit, so muss diese verständlich sein. Dem Betroffenen sind ausreichend Informationen, z. B. durch die Aushändigung der Handlungshilfen, zu geben. Egal wie alt, ALG II ist SGB II (EAO) Erreichbarkeitsanordnung.Einfach mal googeln.
Mit der Dauer der Abwesenheit wird es keine Probleme geben, aber mit der Leistungsfortzahlung.
Nach den ersten 3 bezahlten Wochen gibt es weitere 3 Wochen unbezahlt und wenn noch länger, dann fällt auch die Leistung für die ersten 3 Wochen weg.So ungefähr lauft das ab.Aber wie oben geschrieben, googeln.
Dem Fallmanager kann das natürlich egal sein, denn das Amt muss dann keine Leistungen mehr zahlen.
Da hat Dein Freund einen großen Fehler gemacht, wenn er die 58 er-Regelung versäumt hat.
Ergänzung:
www.erwin-denzler.de/Hinweise-EAO.pdf
An dem gesagten kannst Du erstmal nichts mehr ändern.
Du hättest die Ortsabwesenheit vorher mitteilen müssen.
Warte ab, was schriftlich kommt. Wird gekürzt, legst Du - wie Spezi schon geschrieben hat - Widerspruch ein.
Eine Sanktion wird, vermute ich, nicht verhängt werden, aber eventuell eine Kürzung für die Tage der unerlaubten Ortsabwesenheit.
Hier würde ich dann damit argumentieren, dass Du „aus wichtigem Grund“ ortsabwesend bist und aus Sorge um Dein Kind die „Abmeldung“ versäumt hast; eine Kürzung eine Härte darstellen würde.
Und als Tip für das nächste Mal: Die Fahrkosten zu Deinen Kindern sind „Umgangskosten“, die auf Antrag erstattet werden müssen.
Also Ortsabwesenheit mitteilen und die Fahrkostenübernahme beantragen!
Ehrlichkeit - zum richtigen Zeitpunkt - zahlt sich aus. hallo,
ich fürchte das wird heftig für Dich werden und daher musst Du Dir jeden Punkt Deiner evtl. Aussage sehr genau überlegen, am bestem sofort mit einem Anwalt.
Denn wenn die SB das nicht aufgrund der OP unter den Tisch fallen lässt bzw. eine nachträgliche Meldung aus wichtigem Grund akzeptiert, droht nicht eine prozentuale „Sanktion“ sondern völlige Leistungseinstellung für die Zeit der OrtsAbwesenheit.
Zwar ist der Inhalt des Gespräches nicht beweisbar, aber beim Handy reicht die entsprechende Zelle als Nachweis wo Du warst. Es stellt sich also auch die Frage , ob die Anwesenheit bei der Op so günstig ist, da damit eine längere OrtsAbwesenheit „bewiesen“ ist.
Wie Du siehst sehr verwickelt und darum, sobald etwas kommt, keine Aussage, Beratungsschein --> Anwalt f. Sozialrecht und sie/ihn machen lassen.
fGmuss mich korrigieren, halte ich zwar nicht für logisch, aber nach Auffassung der BA grundsätzlich Aufhebung des Bewilligungsbescheides
. ür die Ortsabwesenheit hattest du einen wichtigen Grund, dieser führte dazu, dass du die Abmeldung bei deiner SB vergessen hast. Du hast allerdings dafür Sorge getragen, das dir keine wichtigen Termine bei und von der ARGE durch die Lappen gehen, indem die Nachbarin beauftragt war, nach deiner Post zu sehen.
Ich sehe hier zwar die Möglichkeit einer Sanktion, von seiten der SB, allerdings denke ich, dass du vor dem SG die Sanktion niederschlagen kannst. Begründung: Sorge um das Kind und da deine Noch Ehefrau und du in Scheidung lebt, du deine Kinder eh schon wenig sehen kannst, deine Gedanken verständlicherweise beim Kind und nicht bei der SB waren.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das SG hier nicht auf Rücknahme der Sanktion besteht.
Die Pflichten zur Erreichbarkeit sind in § 7 Abs. 4a SGB II geregelt, eingeschränkt durch § 77 Abs. 1 SGB II, danach gilt § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
Eine derartige Rechtsverordnung gibt es bislang nicht, insofern gilt § 7 Abs. 4a in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiter, dieser lautet:
Alle Personen, für welche die übrigen Bestimmungen der EAO nicht gelten, müssen zwar ebenfalls die Genehmigung einer Ortsabwesenheit beantragen, jedoch ist diese hier reine Formsache, da es de facto keine Ablehnungsgründe gibt.
Da für diese Personen die übrigen Bestimmungen der EAO nicht gelten, gilt auch die zeitliche Beschränkung einer Ortsabwesenheit auf 21 Tage pro Jahr nicht.
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Erreichbarkeit
Erreichbar zu sein heißt lt. EAO, dass der Arbeitslose sicherzustellen hat, daß er für das Jobcenter persönlich an jedem Werktag unter seiner Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreicht werden und diese so zur Kenntnis nehmen kann, dass er am darauffolgenden Werktag entsprechen darauf reagieren (z.B. einer Meldung oder Vorstellung Folge leisten) kann.
Der räumliche Bereich, in welchem dem Leistungsbezieher das möglich ist, wird zeit- und ortsnaher Bereich genannt.
Lt. EAO ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden (Sonn- bzw. Feier-) Tag zur Kenntnis nehmen kann.
D.h. konkret, dass man in der Lage sein muss, seinen Briefkasten so zu leeren, dass man am darauffolgenden Werktag auf Einladungen, Jobangebote etc. reagieren kann.
An einem Tag vor einem Feiertag sowie am Samstag muss man den Briefkasten danach nicht leeren. D.h. man muss z.B. von Freitag Abend bis Sonntag Abend nicht an seinem Wohnort anwesend sein, wenn man die Post vom Freitag gelesen hat, den die vom Samstag muss man erst Sonntag Abend lesen, um gegebenenfalls am Montag reagieren zu können. Diese Abwesenheit zählt lt. EAO nicht als Ortsabwesenheit.
Auch ein Aufenthalt im sog. Nahbereich zählt lt. EAO nicht als Ortsabwesenheit, d.h. wenn man in der Lage ist, seinen Briefkasten werktäglich zu leeren und auf Einladungen, Jobangebote etc. zu fristgerecht zu reagieren.
Ebenfalls zählt eine Abwesenheit aufgrund eines nachgewiesenen Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht als Ortsabwesenheit i.S.d. EAO - sogar dann nicht, wenn man deshalb einen Termin nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten kann.
Man muss also nicht zu Hause herumsitzen und darauf warten, dass sich irgendwann mal das Jobcenter meldet. Man muss auch nicht per E-Mail, telefonisch oder persönlich erreichbar sein.
Man kann auch über’s Wochenende verreisen - vorausgesetzt, man kann am Sonntag noch seine Post lesen um am folgenden Montag darauf zu reagieren. Insbesondere lange Wochenenden mit einem Feiertag am Freitag (da muss man auch am Donnerstag und Freitag nicht erreichbar sein), oder einem Feiertag am Montag (da muss man seine Post erst am Montag lesen) sind da interessant.
Genehmigte Ortsabwesenheit
Arbeitslose haben generell keinen Anspruch auf Urlaub. Lt. EAO darf sich der Arbeitslose aber bis zu 3 Wochen im Jahr mit vorheriger Genehmigung vom Jobcenter außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten. Diese Frist kann um max. drei Tage verlängert werden, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt.
Diese Genehmigung muss vorher beantragt werden und die schriftliche Zustimmung vom Jobcenter muss vor dem Beginn der Ortsabwesenheit vorliegen.
Hinweis:
Oft verbinden Jobcenter die Genehmigung einer Ortsabwesenheit mit der Bedingung, dass sich der Arbeitslose am Tag nach der genehmigten Ortsabwesenheit zurück zu melden hat. Dies sollte man auf keinen Fall vergessen.
Auch Leistungsbezieher, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, benötigen eine solche Genehmigung, jedoch entfällt hier die zeitliche Einschränkung.
folgen ungenehmigter Ortsabwesenheit
Eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit führt grundsätzlich zu einer Aufhebung der ALG II-Bewilligung für die Dauer derselben.
folgenlose ungenehmigte Ortsabwesenheit
Krankheit wird dann als Grund für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches anerkannt, wenn und solange der Arbeitslose Aufgrund der Schwere der Erkrankung nachweislich nicht zurückkehren kann (Bettruhe, nicht transportfähig, stat. Aufenthalt, etc.).
« Letzte Änderung: 28. Oktober 2012, 10:24:10 von Ottokar »
jemand war über das Wochenende bei Bekannten in etwa 150km Entfernung zu Besuch, ist dann über das Wochenende akut erkrankt und dann am Montag damit zum Arzt in der 150km entfernten Stadt gegangen und musste sich danach noch ein Medikament aus der Apotheke holen. Fällt das unter unerlaubte Ortsabwesenheit? Muss er da irgendwas seitens der Arge befürchten?
Nun ist diese akute Krankheit noch nicht abgeklungen und derjenige würde gerne nochmal zu demselben Arzt in der anderen Stadt fahren um dann auch nochmal kurz bei den Bekannten vorbeischauen zu können. Der Postmann war natürlich schon da bevor derjenige sich auf den Weg macht und er würde am Abend wieder zurückfahren.
Muss das vorher gemeldet werden oder kann diese Reise ohne Bedenken unternommen werden? Wegen dem Bearbeiter möchte derjenige die Meldung gerne umgehen.
GespeThema: Ratgeber Ortsabwesenheit (Gelesen 12671 mal)
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Ottokar
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Ratgeber Ortsabwesenheit
« am: 15. November 2008, 13:03:10 »
Die Pflichten zur Erreichbarkeit sind in § 7 Abs. 4a SGB II geregelt, eingeschränkt durch § 77 Abs. 1 SGB II, danach gilt § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
Eine derartige Rechtsverordnung gibt es bislang nicht, insofern gilt § 7 Abs. 4a in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiter, dieser lautet:
Zitat
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
(Bitte beachten: es gibt auch noch eine geänderte Fassung von 2008, diese ist nicht gemeint.)
Die Pflicht zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich (§ 2 EAO) gilt somit generell für jeden ALG II-/Sozialgeld-Bezieher, d.h. dass generell jeder Leistungsbezieher eine Genehmigung zur Ortsabwesenheit benötigt.
Ob die „weiteren“ Pflichten der Erreichbarkeits-Anordnung (§§ 1, 3 und 4 EAO von 2001) gelten, richtet sich jedoch danach, ob der Leistungsbezieher Arbeitslos i.S.d. SGB II ist, oder nicht.
Arbeitslos i.S.d. des SGB II (§ 53a Abs. 1 SGB II i.V.m. § 16 SGB III) sind erwerbsfähige (§ 8 SGB II) und Leistungsberechtigte (§ 7 SGB II) Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des JC zur Verfügung stehen. Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen gelten dabei nicht als arbeitslos.
Auch Kinder unter 15 Jahren und Sozialgeldbezieher gelten die übrigen Bestimmungen der EAO nicht, da diese Personen nicht erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II sind.
Auch für Personen, die zwar erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und Leistungsberechtigt (§ 7 SGB II) sind und in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, aber trotzdem den Vermittlungsbemühungen des JC nicht zur Verfügung stehen (müssen) (z.B. Mutterschutz, Kind unter 3 Jahren, Schul- bzw. Berufsschulpflicht, Ausbildung nach § 7 Abs. 6 SGB II), gelten die übrigen Bestimmungen der EAO nicht, denn diese Personen sind auch nicht Arbeitslos i.S.d. SGB II.
Alle Personen, für welche die übrigen Bestimmungen der EAO nicht gelten, müssen zwar ebenfalls die Genehmigung einer Ortsabwesenheit beantragen, jedoch ist diese hier reine Formsache, da es de facto keine Ablehnungsgründe gibt.
Da für diese Personen die übrigen Bestimmungen der EAO nicht gelten, gilt auch die zeitliche Beschränkung einer Ortsabwesenheit auf 21 Tage pro Jahr nicht.
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Erreichbarkeit
Erreichbar zu sein heißt lt. EAO, dass der Arbeitslose sicherzustellen hat, daß er für das Jobcenter persönlich an jedem Werktag unter seiner Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreicht werden und diese so zur Kenntnis nehmen kann, dass er am darauffolgenden Werktag entsprechen darauf reagieren (z.B. einer Meldung oder Vorstellung Folge leisten) kann.
Der räumliche Bereich, in welchem dem Leistungsbezieher das möglich ist, wird zeit- und ortsnaher Bereich genannt.
Lt. EAO ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden (Sonn- bzw. Feier-) Tag zur Kenntnis nehmen kann.
D.h. konkret, dass man in der Lage sein muss, seinen Briefkasten so zu leeren, dass man am darauffolgenden Werktag auf Einladungen, Jobangebote etc. reagieren kann.
An einem Tag vor einem Feiertag sowie am Samstag muss man den Briefkasten danach nicht leeren. D.h. man muss z.B. von Freitag Abend bis Sonntag Abend nicht an seinem Wohnort anwesend sein, wenn man die Post vom Freitag gelesen hat, den die vom Samstag muss man erst Sonntag Abend lesen, um gegebenenfalls am Montag reagieren zu können. Diese Abwesenheit zählt lt. EAO nicht als Ortsabwesenheit.
Auch ein Aufenthalt im sog. Nahbereich zählt lt. EAO nicht als Ortsabwesenheit, d.h. wenn man in der Lage ist, seinen Briefkasten werktäglich zu leeren und auf Einladungen, Jobangebote etc. zu fristgerecht zu reagieren.
Ebenfalls zählt eine Abwesenheit aufgrund eines nachgewiesenen Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht als Ortsabwesenheit i.S.d. EAO - sogar dann nicht, wenn man deshalb einen Termin nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten kann.
Man muss also nicht zu Hause herumsitzen und darauf warten, dass sich irgendwann mal das Jobcenter meldet. Man muss auch nicht per E-Mail, telefonisch oder persönlich erreichbar sein.
Man kann auch über’s Wochenende verreisen - vorausgesetzt, man kann am Sonntag noch seine Post lesen um am folgenden Montag darauf zu reagieren. Insbesondere lange Wochenenden mit einem Feiertag am Freitag (da muss man auch am Donnerstag und Freitag nicht erreichbar sein), oder einem Feiertag am Montag (da muss man seine Post erst am Montag lesen) sind da interessant.
Genehmigte Ortsabwesenheit
Arbeitslose haben generell keinen Anspruch auf Urlaub. Lt. EAO darf sich der Arbeitslose aber bis zu 3 Wochen im Jahr mit vorheriger Genehmigung vom Jobcenter außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten. Diese Frist kann um max. drei Tage verlängert werden, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt.
Diese Genehmigung muss vorher beantragt werden und die schriftliche Zustimmung vom Jobcenter muss vor dem Beginn der Ortsabwesenheit vorliegen.
folgenlose ungenehmigte Ortsabwesenheit
Krankheit wird dann als Grund für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches anerkannt, wenn und solange der Arbeitslose Aufgrund der Schwere der Erkrankung nachweislich nicht zurückkehren kann (Bettruhe, nicht transportfähig, stat. Aufenthalt, etc.).
Und wenn du die 3 Wochen im Jahr „voll“ hast, hat das keinerlei Auswirkungen auf andere Ereignisse, wie Sterbefälle, oder Erkrankungen von Familienmitgliedern. Du musst dann trotzdem die Genehmigung erhalten zu ihnen fahren zu können. Die Leistung dar dir deshalb weder gekürzt, noch gestrichen werden.
Urlaub vorher bei der Arbeitsagentur beantragen
Gesamter Agenturbezirk. Arbeitslose haben keinen Urlaubsanspruch, können aber dennoch verreisen, wenn die Arbeitsagentur zustimmt. Das gilt für alle Arbeitslosen, egal, ob Arbeitslosengeld bezogen wird oder nicht. Der Arbeitsvermittler wird in der Regel grünes Licht geben, wenn durch die Ortsabwesenheit keine Arbeitsaufnahme oder eine Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme gefährdet wird. Wichtig: Der Antrag muss eine Woche vorher bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Einen Anspruch auf Urlaub wie in einem Arbeitsverhältnis kennt das Sozialgesetzbuch für Arbeitslose nicht. Es enthält aber Bestimmungen für den Fall, dass sich ein Arbeitsloser nicht an seinem Wohnort aufhält. Die gesetzlichen Regeln sind hier eindeutig: Die Agentur für Arbeit kann einer Abwesenheit für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zustimmen. Arbeitslosengeld kann aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt werden. Wer länger als sechs Wochen ortsabwesend ist, erhält ab dem ersten Tag kein Arbeitslosengeld mehr.
Der Antrag auf Urlaub bzw. Ortsabwesenheit kann erst kurz vor Reiseantritt gestellt werden, weil der Arbeitsvermittler sonst nicht überblicken kann, ob eine Arbeitsaufnahme oder Lehrgangsteilnahme gefährdet ist. Die Zustimmung sollten Arbeitslose deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragen.
Wird eine dreiwöchige Ortsabwesenheit genehmigt, ist auch der übliche Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Anders liegt der Fall, wenn die Ortsabwesenheit 21 Kalendertage übersteigt, denn ab dem 22. Kalendertag fällt mit dem Arbeitslosengeld unter Umständen auch der Krankenversicherungsschutz weg. Dies sollte rechtzeitig mit der Krankenkasse geklärt werden.
Nach einer mehr als sechs Wochen dauernden Ortsabwesenheit ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.
freundliche Grüsse
Karmaron