obwqohl dieser noch cniht 16 ist, …
Kann der vater dafür strafrechtlich belangt werden?
obwqohl dieser noch cniht 16 ist, …
Kann der vater dafür strafrechtlich belangt werden?
Hallo Moggemorle,
dDann müsste ich schon längst im Knast sitzen. Habe meiner Tochter auch schon Spiele ab zwölf installiert, obwohl sie erst acht war.
Die Eltern müssen wohl am besten wissen, was sie ihrem Sohn/ihrer Tochter zutrauen/zumuten können.
Gruß!
Horst
QUATSCH!
lol
was ist dass denn bitte für eine logik? ich wurde nie erwischt -> es ist legal
un welcher beschränkte gibt sowas auchnoch *chen?!
„In Gestalt des § 131 StGB existiert eine weitere Vorschrift, die die Darstellung und Verbreitung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen und insbesondere ihre Weitergabe an Minderjährige regelt. Bei einem Verstoß droht ein Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr“
so sieht’s nähmlich aus. da ist es nicht besonders schlau sich selbst im internet einer straftat zu bezichtigen!
menschen laufen rum… -.- man glaubt’s nicht…
Und das meinst du womöglich auch noch ernst. Ich muss jetzt also hinter Gitter, weil ich einer achtjährigen Spiele für Zwölfjährige installiert habe?
Gut, dass es dich gibt. Sonst hätte ich das gar nicht mitbekommen!
Hallo,
„In Gestalt des § 131 StGB existiert eine weitere Vorschrift,
die die Darstellung und Verbreitung von Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und insbesondere ihre Weitergabe an
Minderjährige regelt. Bei einem Verstoß droht ein
Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr“
Ja. Und wenn Du den Paragraphen (http://dejure.org/gesetze/StGB/131.html) komplett gelesen hättest, hättest Du gefunden:
„Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;…“
so sieht’s nähmlich aus. da ist es nicht besonders schlau sich
selbst im internet einer straftat zu bezichtigen!
Nicht komplett zu lesen würde ich zwar als sträflich, aber nicht gleich als Straftat bezeichnen.
menschen laufen rum… -.- man glaubt’s nicht…
Ja.
Gruß
loderunner (ianal)
Kein Zusammenhang
Es gibt keinen Zusammenhang zwischen § 131 StGB und der USK. Man kann sich nicht nach dieser Vorschrift strafbar machen, weil man seinem Kind ein Computerspiel überlässt, ohne die Altersgrenzen der USK zu beachten.
Im Gegenteil, ein Spiel, das unter § 131 StGB fällt, darf gem. Abs. 1 Nr. 4 gar nicht verkauft werden. An niemanden. Folglich ist ein Spiel entweder ein Fall für § 131 StGB ODER für die USK.
Levay
OT! Nebenbemerkung
lol
vor rund 55 Jahren lernte ich mal
so sieht’s nähmlich aus. da ist es nicht besonders schlau sich
„wer nämlich mit „h“ schreibt, ist dämlich“
menschen laufen rum… -.- man glaubt’s nicht…
dito
musste nach Abklingen des (kleinen) Lachkrampfes sein