Vater vermietet unbefugt wohnung seines sohnes

hallo,

mein vater hat ohne eine vollmacht eine wohnung von meinem MFH an einen mann vermeitet. da ich darüber nicht vorher informiert wurde und mir die finanziellen verhältnisses dieser person nicht bekannt sind und weil er mir schon mehrfach mietnomanden ins haus gesetzt hat, habe ich mal folgenden text verfasst und benötige ein feedback, ob ich dabei alles richtig mache:

„sehr geehrter herr … Wie ich erfuhr, sind Sie in die Wohnung EG links, meiner Liegenschaft … eingezogen. Außer mir hat niemand die Befugnis, Mietverträge für diese Liegenschaft abzuschließen. Ein Verwaltervertrag besteht nicht. Ich kenne Sie nicht und weiß auch nichts über Ihre finanziellen Verhältnisse. Vorsorglich fordere ich Sie dazu auf, die Wohnung umgehend bis zum 31. Januar 2011 zu räumen und mir sämtliche Schlüssel zu übergeben. Eine evtl. geleistete Kaution werde ich Ihnen zurückerstatten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mir innerhalb von 10 Tagen ab Eingang dieses Schreibens in Ihrem Briefkasten mir Ihre Unterlagen, nämlich Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise und eine Schufa-Auskunft und ein Schuldenregister der Kreditre-form zukommen zu lassen. Sollten mir Ihre Unterlagen zusagen, bin ich bereit, mit Ihnen einen auf 9 Monate befristeten Mietvertrag, beginnend ab dem 01.02.2011 zu EUR 280 Kaltmiete zzgl. 80 EUR Nebenkostenpauschale abzuschließen. Verlängerungsoptionen sind beidseitig um je ein Halbjahr möglich.“

Oh, - Aua - ich glaube an der Stelle muss ich passen. Das ist sicher keine Frage der Vermietung … Das ist eher eine zivilrechtliche Frage. Wenn jemand ein Geschäft abschließt ohne dazu berechtigt zu sein sieht das dem Geschäftspartner gegenüber eher etwas betrügerisch aus…!?
Wenn der „Mieter“ Anzeichen für die Berechtigung gesehen hat (wenn die sogar offensichtlich sind - Vater = Familie ) dann hat er sicher im treuen Glauben gehandelt und ich denke er braucht Ihre jetzige Vertragsänderung nicht so einfach anzunehmen.

Sie müssten das dringend im Innenverhältnis klären und schlimmstenfalls öffentlich kundtun, dass Ihr Vater nicht berechtigt ist, für Sie solche Verträge abzuschliessen.

Woher soll ein Mieter wissen , dass Ihr Vater nicht die Berechtigung hat…oder Sie der Inhaber sind ?
Sie könnten sicher gerichtlich klarstellen lassen, das der Mieter die Wohnung unberechtigt bezogen hat, was dann ggf. in einer Betrugsklage gegen Ihren Vater enden könnte…

Mein Rat : entweder zum Rechtsanwalt oder die Sache praktikabel lösen . Sprechen Sie mit dem Mieter, versuchen sie Ihn bei Laune zu halten und die bestmögliche Absicherung zu erreichen. Checken Sie wie weit er mitmacht. - Und Ihren Vater sollten Sie,wenn Sie das dann wirklich wollen , wirksam aus Ihrem Geschäftsverkehr ziehen. Öffentliche Bekanntmachung !

Sehr unangenehme Geschichte
Sorry besseren Rat gibts leider von mir nicht.

Hallo,
Ihre Frage ist rechtlicher Natur. Eine Rechtsberatung ist allerdings im wesentlichen den Rechtsanwälten vorbehalten. Daher darf ich Ihnen nicht weiterhelfen.

Ich teile jedoch Ihre Auffassung, dass Ihr Vater nicht berechtigt ist, Ihre Wohnung zu vermieten. Eine Rechtsberatung wird sicher auch Aufschluss darüber bringen, ob Sie Mitschuld tragen, indem Sie Ihrem Vater Schlüsselgewalt für die betroffene Wohnung eingeräumt haben, zudem dies ja nicht das erste Mal geschehen ist, wie Sie schilderten oder ob sie evtl. Schadensersatzansprüche gegen Ihren Vater geltend machen müssten. Es tut mir leid, Ihnen in diesen Punkten keine verlässliche Auskunft geben zu können.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer Sache.
Lieben Gruß

Hallo,
in diesem Falle empfehle ich ohne weiteres Abwarten einen Fachanwalt zu kontaktieren, nicht um den Mieter aus der Wohnung zu treiben, sondern zu ihrem eigenen Schutz. Weiterhin empfehle ich die Verwaltung schnellsten in fachmännische Hände zu geben. Warum? Sie haben zwar ein MFH aber leider keine Ahnung wie man mit diesem umgeht. Auch scheinen Sie die kleinsten Regeln des Vermietereinmaleins nicht kennen. Es müsste Ihnen doch klar sein, dass die Verantwortung total beim Eigentümer liegt. Der Mieter kann nichts für die unterschiedlichen Familienansichten. Selbst wenn es ein Mietnomade ist. Sollten Sie mir das Schreiben schicken, müssten Sie nach Ende des Verfahrens das Haus verkaufen, weil das Geld nicht für die Kosten reicht. Dies ist ein gut gemeinter Tip und Rat, schicken Sie auf keinen Fall das Schreiben dem Mieter, oder der Mieter ist doof, dann haben Sie Glück.
mfg
tummle

Hallo,
die Räumung der Wohnung können Sie nicht verlangen, wenn Sie gleichzeitig die „Heilung“ des fehlenden Vertrages bzw. der entsprechenden Informationen anbieten.

Ich schlage vor, dass Sie einen Vertragsabschluss zu Ihren Bedingungen anbieten. Die Fristen zur Übermittlung der gewünschten Informationen müssen Sie etwas großzügiger setzen, da insbesondere das Schuldenregister nicht innerhalb weniger Tage zu erhalten ist.

Sollte die Angelegenheit erfolglos bleiben, sollten Sie die Räumungsklage durch einen Rechtsanwalt formulieren und übermitteln lassen. Die Rückzahlung der Kaution würde ich allerdings nicht anbieten, solange Sie nicht im Besitz des entsprechenden Geldes sind.

Den Einsatz eines Rechtsanwaltes empfehle ich insbesondere deswegen, da der „Mieter“ hier offensichtlich im „guten Glauben“ angenommen hat, dass Ihr Vater die entsprechende Befugnis hat. Eine Verpflichtung des Mieters dieses zu prüfen, besteht meines Wissens nicht.

Ich habe die Frage nach bestem Wissen und gewissen beantwortet, kann aber keine Rechtsberatung vornehmen.

Gruß

Guten Tag.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob der Mietvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Die setzt voraus, dass Sie von Ihrem Vater rechtswirksam vertreten wurden. War für den Mietinteressenten nicht erkennbar, dass Ihr Vater nicht berechtigt ist, MV´s abzuschließen, ist der Vertrag rechtswirksam (Anscheinsvollmacht). Ihr Schreiben erübrigt sich damit. Folglich müssen Sie sich an die Kündigungsmöglichkeiten der Paragraphen §§535ff. BGB orientieren (Eigenbedarfskündigung, fristlose Kdg. etc.). Eine einvernehmliche Lösung mit dem Mieter ist m.E. sinnvoller. Sollte sich Mietrückstände einstellen, machen Sie schnellstmöglich von vorgenannten Paragraphen Gebrauch.

Bitte verstehen Sie meine Ausführungen als ersten Ansatz. Für eine vollständige Handlungsempfehlung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Zunächst mal, muss ich mich fragen, wie das geht, ohne Dein Einverständnis. Von irgendwem muss der Mieter ja die Schlüssel haben, wenn der Vater die hatte, wieso? Ich sag’s ungern, aber hier musst du dir erst mal an die eigene Nase fassen. Zur Rechtmäßigkeit eines solchen Vertrags ist am besten ein RA zu befragen, da der Mieter sich bestimmt auf guten Glauben berufen kann, meiner Einschätzung nach. Weiterhin ist zu klären, wer als Vermieter im Vertrag steht und wer ihn unterschrieben hat.
Was die Befristung angeht, so ist diese sowieso ohne ausreichende Begründung ungültig, zur Befristung zugelassene Gründe, siehe Rechtssprechung, da bleibt ausser Eigennutzung (inkl. Familienmitglieder) und komplette Sanierung der Wohnung nicht so arg viel übrig.
Mein Tipp: sich mit dem Mieter gütlich im Gespräch einigen, dem Vater die Flausen austreiben und die Möglichkeit nehmen, so einen Unsinn zu praktizieren und ggf. einen Profi mit der Vermietung beauftragen, das spart Nerven und schützt vor möglicherweise teuren Dummheiten.
Hoffe, das hilft ein wenig weiter.
LG Einstein

Hallo, eine unglaubliche Geschichte! Ich denke Ihr Brief ist korrekt und ok, dürfte seinen Zweck erfüllen. Vieelleicht schreiben Sie doch ganz am Anfang noch „ich stelle fest, dass kein ordentlicher Mietvertrag zwischen uns zustande gekommen ist“.
Hat Ihr Vater überhaupt einen Mietvertrag ausgehändigt?
Wie kommt es, dass Mietinteressenten sich an Ihren Vater wenden?
Sollten Sie nicht vielleicht mal die weiteren Hausbewohner schriftlich darauf hinweisen, dass Sie alleiniger Eigentümer sind und auch in allen weiteren Frage zuständig, dass es keine Hausverwaltung gibt … usw.?
Grüße, Zita

Hallo.

Unterzeichnen den Mietvertrag nicht die Parteien an sich, sondern Vertreter, ist die Wirksamkeit des Vertrages davon abhängig, ob die Vertreter Vertretungsmacht hatten. Handelt einer der Mitwirkenden ohne Vertretungsmacht, ist der Vertrag zunächst (schwebend) unwirksam und von der Genehmigung des Vertretenen abhängig, § 177 Abs. 2 BGB. Die Genehmigung kann formlos und sogar stillschweigend erteilt werden.

Ich weiß nicht, was Sie mit Ihrem Vater vereinbart haben. Wenn er für Sie keine Vermietung durchführen sollte, warum ist er dann im Besitz der Schlüssel?

In Zukunft würde ich einen renommierten Makler einschalten, um Missverständnisse im Vorfeld zu vermeiden.

Gruß Matthias

hallo,

befristete Mietverträge sind nur unter ganz engen Grenzen des § 575 BGB möglich. Auf die Vorlage eines Arbeitsvertages besteht kein Anspruch.

Hallo,

ob das rechtlich einwandfrei ist, kann ich nicht beurteilen; es kann aber funktionieren. Es müsste ja ein Vertrag existieren, wie sieht dieser aus? Jeder kann ja Verträge ohne Vollmacht abschließen. nur ist dieser dann wirksam oder unwirksam? das wäre zu prüfen. Auf jeden Fall würde ich mal mit dem Vater reden.
Gruß H