mein Vater ist vor 4 Wochen verstorben. Mein Vater hat vor ca. 20 Jahren zum zweiten Mal geheiratet und noch ein Kind bekommen. Mein Bruder und ich (beide aus erster Ehe) hatten kaum Kontakt zu ihm. Mein Vater hat 2007 ein Haus (Verkauf 2008 für 280T€) von meinem Opa geerbt. Mit dem Geld hat er zum Teil (Schätzung 150T€) vermutlich seine Eigentumswohnung abgezahlt. Wo der Restbetrag ist wissen wir nicht.
Nun die Frage: Mein Bruder und ich haben heute
ans Amtsgericht geschrieben, dass wir unsere Erbansprüche geltend machen.
seine Frau angeschrieben, sie soll uns bis Ende des Monats sämtliches Vermögen unseres Vaters(Kfz, Bank, Sparbuch, Bargeld, Schmuck, Immobilien etc.) offenlegen und belegen. Alles zum Stichtag seines Ablebens.
Ich fahre am Samstag in den Urlaub und möchte verhindern, dass „Fehler“ passieren.
Daher meine Frage: Muss ich noch etwas tun?
Ob es ein Testament gibt, wissen wir nicht.
Kann sie das „Geld“ verschwinden lassen?
wenn also kein Testament vorhanden ist, erben alle Kinder aus erster und zweiter Ehe zu gleichen Teilen 1/2 des Nachlasses, die andere Hälfte erbt die jetztige Ehefrau, es sei denn, dass Gütertrennung besteht, dann erben alle 1/4 Anteil.
Beim Nachlassegericht kann man unter Vorlage der Sterbeurkunde fragen, ob dort ein Testament hinterlegt wurde. Darüber hinaus muss ein Erbschein -bei Gericht oder bei einem Notar- beantragt werden, denn erst mit einem Erbschein bekommt man überall Auskunft. Beim Nachlassgericht kann man keine ERbansprüche geltend machen, sondern dort nur den Erbschein beantragen. Die Ansprüche sind gegenüber den Personen zu stellen, die den Nachlass in Händen haben. Die sind auch um eine vollständige korrekte Nachlassaufstellung zu ersuchen mit dem Hinweis, die Angaben eidesstattlich zu versicherung. Bitte Frist zur Erledigung setzen, mindestens 14 Tage, bitte das Datum angeben!
Wenn nichts passiert ist, können Sie einen Anwalt oder besser Rechtsanwalt und Notar aufsuchen.
Die Frage ist auch, ob der Vater innerhalb der letzen 10 Jahren größere Geschenke -über das übliche hinaus- gemacht hat. Es bestehen daran Pflichtteilsergänzungsansprüche.
MfG
PB
Die jetztige Ehefrau ist
Zunächst sollten Sie klären, ob Ihr Vater ein Testament hinterlassen hat.
Voraussichtlich würden Sie vom Nachlassgericht informiert werden, falls dort ein Testament eröffnet wurde.
Gleichzeitig sollten Sie sich über die Höhe des Nachlasses informieren. Insofern war es richtig, die Ehefrau anzuschreiben. Sollte Schulden in Frage kommen, kämme - falls Sie Erbe geworden sind - eine Ausschlagung in Betracht - hierfür gilt grundsätzlich die kurze Frist von 6 Wochen.
Möglicherweise haben Sie zudem Ausgleichs- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn Ihr Vater den Dritten - etwa der Ehefrau oder seinem Kind aus 2. Ehe Zuwendungen gemacht hat.
Ihnen stehen dann entsprechende Auskunftsansprüche zu.
An sich kann dürfte die Ehefrau kein Geld verschwinden lassen. Gegebenfalls können Sie auch entsprechende Bankauskünfte einholen, bzw. einholen lassen.
Sie sollten sicherstellen, das während Ihres Urlaubes sie erreichbar sind - insbesondere sollte jemand Ihr Postfach prüfen.
Sollte ein Testament eröffnet worden sein, beginnt die 6-wöchige Ausschlagungsfrist mit Zugang der Eröffnungsniederschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2 http://www.dr-erbrecht.de
Der Hinweis mit der Post ist sicherlich angebracht, wobei ich davon ausgehe, dass nach der Erbschaft meines Großvaters an meinen Vater keine Schulden vorhanden sind. Aber sicher ist sicher.
Um die Angabe der Eigentumswohnung kommt sie nicht herum; aber was ist, wenn sie angibt, dass kein Bargeld vorhanden ist, ich aber weiß, dass das Haus meines Großvaters mit 280 T€ verkauft wurde und ein Rest vorhanden sein müsste. Wenn ihre Nachlassaufstellung für mich nicht schlüssig ist, kann ich verlangen, dass sie angibt, was mit dem Geld aus dem Hausverkauf passiert ist?
Könnte ja sein, dass eine Schenkung an ihren Sohn oder die Ehefrau erfolgt ist, die sie ja dann teilweise wieder rückführen müssten.
Die Ihnen bisher hier gegebenen Antworten berücksichtigen leider nicht, dass es unterschiedliche Rechte gibt, je nachdem ob Sie Miterbe oder nur Pflichtteilsberechtigter sind. Als Miterbe ist z.B. der Auskunftsanspruch eingeschränkt, denn er muss grundsätzlich selbst den Nachlass ermitteln, es sei denn, es gibt einen Erbschaftsbesitzer. Die oben genannte Eidesstattliche Versicherung muss nur in einem bestimmten Fall erteilt werden.
H.G.
Ich habe jetzt 2 Testamente erhalten. Eines von 2004 wonach sich die 2. Frau meines Vaters sich gegenseitig als alleinige Vollerben einsetzen blabla…
…dann noch eines von 2008 sozusagen ein Nachtragstestament aufgesetzt wurde, wonach mir mein Pflichtteil entzogen wird weil:
Genauer Wortlaut:
Frau W. sich am 4.4.90 einer schweren Beleidigung schuldig gemacht hat. An diesem Tag erfuhr sie, dass die Erschienene zu 2 (die 2. Frau) schwanger war. Sie verlangete von ihrem Vater, dass das Kind abgetrieben wird. Als die Erschienenen zu 1. und 2. dem heftig widersprachen, äußerte sie: Hoffentlich wird das Kind ein Krüppel.
Ich habe fast einen Lachanfall bekommen. Ich war damals 20 Jahre alt und ich habe niemals verlangt, dass das Kind abgetrieben werden soll. Das ist erstunken und erlogen. Komisch, dass dieser „Nachtrag“ 6 Wochen nach dem Tot meines Opas erfolgte; wonach mein Vater rund 300 T€ geerbt hat.
Ich weiß, dass ich klagen kann; aber wie stehen denn aus Ihrer Sicht meine Aussichten auf Erfolg???
Sie hat mir trotzdem eine Vermögensaufstellung zugestellt. Es ging für mich um ca. 25 - 30 T€.