Mal eine Frage: Ist die Mutter verpflichtet auf Forderung Ihres seit 7 Jahren geschiedenen Mannes (gemeinsames Sorgerecht) eine Kopie des Sparbuchs der gemeinsamen Tochter auszuhändigen? Er möchte das Geld vielleicht anlegen für das Kind (14 Jahre) und will nun einen Einblick in das Sparbuch. Die Tochter selbst hat er nicht angesprochen, denn diese spart für den Führerschein. Muß die Mutter Einblick gewähren? Danke, Mum69
Hallo
Muß die Mutter Einblick gewähren?
Bei gemeinsamen Sorgerecht wäre es ja normalerweise schon sinnvoll.
Die Eltern sind ja verpflichtet, das Geld der Kinder sinnvoll zu verwalten und anzulegen. Und die Eltern sind auch verpflichtet, alles zumutbare zu unternehmen, um sich in Hinsicht der Erziehung miteinander abzusprechen, und dazu würde eine Information über die Gegebenheiten ja normalerweise dazugehören.
Es wird aber wohl einen Grund haben, weswegen dieser Einblick nicht gewährt werden soll? Vielleicht gibt es gute Gründe?
Wie das ein Familiengericht entscheiden würde, da habe ich keine Ahnung, und inwieweit da die Tochter auch angehört werden muss.
Viele Grüße
PS
Hallo nochmal
Die Eltern sind ja verpflichtet, das Geld der Kinder sinnvoll zu verwalten und anzulegen.
Vielleicht liegt es auch daran, dass das Geld überhaupt im Sparbuch angelegt ist? Das ist eine der schlechtesten Anlageformen heutzutage, da gibt es ja fast keine Zinsen. Ich denke, das will der Vater ändern, dass das Geld so schlecht angelegt ist. Könnte das sein?
Heutzutage hat man sein Geld auf einem Tagesgeldkonto, und wenn man da öfters mal die Bank wechselt und immer die Angebote ausnutzt, kann es noch günstiger sein. Das ist ja eigentlich immer alles gebührenfrei, deswegen kann man ruhig öfters wechseln.
Viele Grüße
Hallo,
das Familiengericht entscheidet meist, dass der mitsorgeberechtigte Elternteil auch Einsicht in die Vermögensverwaltung des gemeinsamen Kindes hat.
Eigentlich von mir schon falsch formuliert, da bei gemeinsamen Sorgerecht die Vermögensverwaltung auch gemeinsam gemacht werden muss. Das Sorgerecht besteht nämlich aus mehreren verschiedenen „Puzzlesteinen“. Die wären z. B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Ausbildungs- bzw. Schulbildungssorge usw.
Der andere Elternteil hat also nicht nur das Recht auf Einsicht, sondern auch auf Mitbestimmung in das Vermögen, so lange ein Gericht diese Vermögenssorge nicht aus dem gemeinsamen Sorgerecht herausnimmt und auf einen Elternteil überträgt.
Letzteres machen Gerichte gerne, wenn das Vermögen des Kindes nicht gut oder gar mißbräuchlich verwaltet wird.
Wenn der Bank die gemeinsame Sorge der Eltern bekannt ist, darf sie z. B. Auszahlungen oder Transverierungen aus dem Vermögen nur noch mit gemeinsamer Unterschrift genehmigen.
Gruß
Ingrid