Vater wird ein Pflegefall, was passiert mit seinem Haus?

Hallo!
Mutter und Vater wohnen mit Sohn + Frau + Kind im gemeinsamen Haus, welches dem Vater gehört.

Nun wird der Vater ein Pflegefall / kommt in eine Psychiatrische Anstalt.
Was passiert mit dem Haus?

Da es Eigentum vom Vater ist (gehörte vor der Hochzeit dem Vater), wird das Haus vom Staat verkauft und für die Pflege des Vaters genommen? Die Gelder (Rente, Pflegeversicherung, Ersparnisse etc.) vom Vater werden wahrscheinlich nicht reichen.

Wie kann man es rechtlich regeln, dass das Haus im Besitz der Mutter und des Sohnes bleiben kann und sie darin wohnen bleiben können?
Kann/Musss der Sohn für die Pflege finanziell aufkommen und dafür bleibt das Haus unberührt?

Der Sohn hat auch noch zwei Geschwister, die aber eigenes Eigentum haben.

Der Sohn soll mit Frau + Kind das Haus erben und darin wohnen bleiben (und die Geschwisteranteile den Geschwistern auszahlen).

Eine Schenkung liegt nicht vor.

Ist ein Vorerben auf den Sohn möglich?

Eine Veräußerung der Immobilie wird nur betrieben werden, wenn die Kosten der Unterbringung nicht anderweitig gedeckt werden können. D.h. wenn eine nach Einsatz der eigenen Mittel des Vaters entstehende Lücke durch einen Elternunterhalt des im Haus lebenden Sohns und ggf. weitere Zahlungen aus der Familie geschlossen werden kann, besteht auch kein Grund, die Verwertung zu betreiben.

Natürlich wäre es wünschenswert, wenn sich der zahlende Sohnemann auch bzgl. der Übernahme des Objektes jetzt bereits absichern könnte. Aber wenn ich lese, dass der Vater in die Psychiatrie muss, sollte man hier die Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit offen ansprechen. Es nützt nichts, dem Mann jetzt Dinge zur Unterschrift vorzulegen, die im Falle des Falles nichts wert sind, weil es an Geschäfts- und Testierfähigkeit gemangelt hat.

Wenn Geschäfts- und Testierfähigkeit noch gegeben sind, sollte man alles diesbezügliche auf jeden Fall notariell regeln, und genau diese Fragen auch in den Urkunden ansprechen, damit klar ist, dass auch der Notar als unbeteiligter Dritter diesbezüglich - in Kenntnis der Situation - keine Bedenken hatte.

und dann sollen wir mit unseren Steuern dafür grade stehen, dass Ihr Eure hübschen Häuselein behalten könnt, und Euren Vater versorgen?

Nönö, junger Mann, so läuft das nicht. Ein bisschen was sollte Euch der Vater schon auch wert sein, es müssen nicht immer die andern für alles einspringen, man kann auch mal selber was schultern.

Glück auf!

MM

Wie ist diesbezüglich die rechtliche Situation denn? Ist es denkbar, dass die Betreuung auf einen Angehörigen übergehen kann, der evtl. kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeiten findet, die nicht zum Verkauf der Immobilie zwingen?
Das scheint mir die erfolgsversprechendere Möglichkeit zu sein.

Gruß
F.

Wer ist denn da so grantig?!

Erst einmal bin ich kein junger Mann, sondern eine Frau.
Und es geht nicht direkt um mich.

Natürlich will niemand, dass der Steuerzahler das bezahlen soll, dafür steht ja auch das Wort „Familie“. Die Eltern kümmerten sich um die Kinder und im Alter kümmern sich die Kinder um die Eltern.

Vielleicht habe ich es nicht korrekt umschrieben.
Der Vater steht kurz davor eingewiesen zu werden, aufgrund seiner psychischen Krankheit.
Die Familie (Mutter und Sohn) haben nun Angst, dass man das Haus früher oder später weg nimmt.
Natürlich werden die Kinder die anfallenden Kosten versuchen zu bezahlen.
Es kam nun die Frage auf, wie man das Haus (welches dem Vater gehört) unberührt lassen kann, also gibt es ein „vorerben“, müsste der Sohn es dem Vater abkaufen?

Geschäftsfähigkeit gibt es noch.
D.h. sie könnten/sollten das Haus jetzt notariell umschreiben auf den Sohn (Eigentümer Vater wird nun Eigentümer Sohn)? Solange der Vater noch lebt. Und eine Art Nießbrauch eintragen?

Hallo,
es gibt viele Informationsquellen zu diesem Thema…Suchstichwort ist Elternunterhalt.
Die beste Quelle wäre aber ein Gespräch bei der Betreuungsstelle des Sozialamtes.

Eine Schenkung oder evtl. auch eine Regelung zum Vorerbe kann innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden (§ 528 ff BGB).

Der Ehemann muss sein Einkommen und sein Vermögen für seinen eigenen Unterhalt einsetzen. Erst wenn das nicht ausreicht, kommt es zu der Frage, ob die Ehefrau Unterhalt zahlen muss. Hier gelten eigene Grund­sätze: So ist die selbst bewohnte Immobilie grund­sätzlich Schon­vermögen. Das heißt: Wenn die Ehefrau weiter in der Immobilie wohnt, während der Mann zum Beispiel im Pfle­geheim lebt, kann das Sozial­amt nicht verlangen, dass das Haus oder die Wohnung verkauft wird (Quelle: FAQ Elternunterhalt).

Der Sohn mit Ehefrau + Kind - zahlen diese im Moment Miete? Das wäre eine weitere Einkommensquelle zur Bezahlung der Unterbringungskosten.

Viel Gruß von Tara

Servus,

es gibt niemanden, der das Haus verkaufen kann, außer dem Eigentümer. Einen allgegenwärtigen und allmächtigen Staat gab es in Deutschland zuletzt 1989.

Wenn die Angehörigen die Kosten für Heimunterbringung und Pflege tragen, braucht das eigene Vermögen des Gepflegten nicht verwertet zu werden.

Ist eigentlich ziemlich einfach, finde ich.

Schöne Grüße

MM

Wenn Geschäftsfähigkeit gegeben ist, lässt sich noch so Einiges machen. Allerdings muss man daran denken, dass bei Lösungen, die in Richtung einer Schenkung oder Übertragung ohne angemessene Gegenleistung hinauslaufen (verdeckte Schenkung), sich der Leistungsträger im Falle des Falles das Recht zum Schenkungswiderruf überleiten kann. D.h. auch wenn der Vater selbst dann die Schenkung nicht widerrufen möchte, übernimmt das Sozialamt dann dieses Recht. D.h. wenn man eine solche Regelung anstrebt, dann ist sie zwar durchaus geeignet, die Immobilie zu sichern, aber eben nur dann, wenn der Unterhalt des Vaters so sichergestellt wird, dass hier nicht das Sozialamt einspringen muss.

Machbar wäre z.B. eine Übertragung gegen eine Leibrente, also eine monatliche Zahlung bis zum Tode des Berechtigten, die dessen Pflege und Unterbringung unter Anrechnung der sonstigen Bezüge des Berechtigten hinreichend sicherstellt. So eine Lösung kann man dann auch mit Ausgleichszahlungen für ggf. sonst berechtigte weitere Erben koppeln, damit die Sache gerecht bleibt. Inwieweit sich die Sache unter dem Strich dann für den Übernehmer rechnet, ist eine zugegeben etwas makabre Rechnerei mit Lebenserwartung und Todeswahrscheinlichkeit. D.h. die Sache mit der Leibrente kann finanziell sehr interessant sein, wenn der Berechtigte bald verstirbt, kann aber auch sehr teuer werden, wenn dieser noch zig Jahre lebt.

Hallo,
könnte man hier auch an eine Art Mietkauf denken? Der im Falle des Todes und damit der Erbschaft vorzeitig beendet wird?
Gruß
damals

Man kann das Kind natürlich verschieden benennen, und inhaltlich auch unterschiedlich ausgestalten. Der Klassiker für einen Erwerb gegen laufende Zahlungen, die mit dem Tode des Berechtigten enden, ist die Leibrente.

Der Mietkauf ist vom Grundsatz her so gestrickt, dass der Vollerwerb mit Zahlung der letzten Rate des zuvor definierten Kaufpreises erfolgt. Das passt hier also zunächst mal nicht so ganz, weil man die Sache vermutlich so stricken wird, dass bei normalem Lauf der Dinge gerade kein vollständiger Kaufpreis geschuldet sein soll, und man den Vollerwerb jetzt schon umsetzten möchte, um dem Erwerber sofort eine möglichst starke und sichere Rechtsposition zu geben.

Aber wir haben natürlich Vertragsfreiheit und könnten einen Vollerwerb von Todes wegen mit einer vorherigen Ratenzahlung auch als spezielle Form eines Mietkaufs betiteln.

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Noch eine kleine Ergänzung vom heutigen Frühstückstisch: Eine Unterbringung, die nicht nur aufgrund allgemeiner, üblicher Altersbeschwerden erfolgt, kann kostentechnisch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. D.h. hier lässt sich ggf. noch etwas raus holen, wenn der Vater zunächst eigene Mittel einsetzt. Dies würde aber auch für Kosten gelten, die die Kinder übernehmen würden. So jedenfalls die Kurzdarstellung eines Urteils, das ich gerade in der Zeitung fand, und auf so einige andere hierzu schon erlassene Rechtsprechung verweist. Im Zweifelsfall hierzu mal einen Steuerberater ansprechen.