Vaterschaft bei Kleinkind "behalten"

Hallo,

angenommen ein Vater (V) erfährt, dass sein eheliches, 5-jähriges Kind (K) nicht von ihm ist.
Angenommen die Mutter (M) wusste dies schon länger (>> 2 Jahre, also ihre Frist verstrichen).
Weiterhin angenommen, an der familiären Bande bestehe kein Zweifel (Keine Anfechtung durch biologischen Vater möglich).

V hätte nun 2 Jahre Zeit die Vaterschaft anzufechten.
Frage 1 : gäbe es bei Erfolg eine Aussicht auf „Schadenersatz“, z.B. Aufwendungen der letzten Jahre?

Angenommen, V und M sind nun getrennt und V möchte die Vaterschaft nicht anfechten.
Frage 2: Haben M oder Kind vor dessen 18ten Geburtstag oder sonstjemand ein Recht auf Anfechtung der Vaterschaft?
Frage 3: Hat M Nachteile bezüglich Rechte und Pflichten am Kind (Umgang, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmung etc.)?

Frage 4: Darf dies z.B. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen?

Und aus Eurer Erfahrung: Kennt ihr ähnliche Fälle, in denen V auf seinen „Vaterstatus“ „beharrt“ und wie das Umfeld dies bewertet?

Gruß
achim

Hallo,

angenommen ein Vater (V) erfährt, dass sein eheliches, 5-jähriges Kind (K) nicht von ihm ist.
Angenommen die Mutter (M) wusste dies schon länger (>> 2 Jahre, also ihre Frist verstrichen).
Weiterhin angenommen, an der familiären Bande bestehe kein Zweifel (Keine Anfechtung durch biologischen Vater möglich).
V hätte nun 2 Jahre Zeit die Vaterschaft anzufechten.
Frage 1 : gäbe es bei Erfolg eine Aussicht auf „Schadenersatz“, z.B. Aufwendungen der letzten Jahre?

Ja. Dieser müsste natürlich rechtzeitig und gegen die richtige Person geltend gemacht werden.

Angenommen, V und M sind nun getrennt und V möchte die Vaterschaft nicht anfechten.
Frage 2: Haben M oder Kind vor dessen 18ten Geburtstag oder sonstjemand ein Recht auf Anfechtung der Vaterschaft?

Der gesetzliche Vertreter kann dies beantragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Würde ich jetzt nach der dünnen „Faktenlage“ fast verneinen wollen.

Frage 3: Hat M Nachteile bezüglich Rechte und Pflichten am Kind (Umgang, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmung etc.)?

Nö.

Frage 4: Darf dies z.B. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen?

Was genau darf bei welcher konkreten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Rolle spielen?

Und aus Eurer Erfahrung: Kennt ihr ähnliche Fälle, in denen V auf seinen „Vaterstatus“ „beharrt“

Ja.

und wie das Umfeld dies bewertet?

In Richtung Scheinvater positiv bis neutral, in Richtung Kindsmutter eher neutral bis negativ/Unverständnis.

Grüße

Hallo,

vielen Dank für Deine Hilfe.

Frage 1 : gäbe es bei Erfolg eine Aussicht auf „Schadenersatz“, z.B. Aufwendungen der letzten Jahre?

Ja. Dieser müsste natürlich rechtzeitig und gegen die richtige Person geltend gemacht werden.

Also z.B. gegen die Mutter, die „Versorgung“ durch Vater, Großeltern und Urgroßeltern „erschlichen“ hat? Oder gilt dabei, dass „Rückwirkend“ keine Anfechtung wirksam wird?

Was genau darf bei welcher konkreten gerichtlichen
Auseinandersetzung eine Rolle spielen?

Wenn z.B. ein Richter über das alleinige Sorgerecht zu urteilen hat, darf er dann den Umstand berücksichtigen, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische ist. Oder anders herum, wenn die Mutter zum biologischen Vater zieht: Darf der Richter diesen nur neutral als neuen Lebenspartner ansehen?

und wie das Umfeld dies bewertet?

In Richtung Scheinvater positiv bis neutral

Angenommen M und V seien relativ jung (Anfang 20) aber „abgesichert“ (gesund, in Arbeit, Familienrückhalt). Sähe jemand eine „moralische“ Präferenz für oder gegen eine Anfechtung durch V?

Menschlich halte ich persönlich das für eine Tragödie, die schon Nahe an das Dilemma bei der Geburt vertauschter Babies heran ragt. Bin ich da zu voreingenommen?

Gruß
achim

Hallo,

Frage 1 : gäbe es bei Erfolg eine Aussicht auf „Schadenersatz“, z.B. Aufwendungen der letzten Jahre?

Ja. Dieser müsste natürlich rechtzeitig und gegen die richtige Person geltend gemacht werden.

Also z.B. gegen die Mutter, die „Versorgung“ durch Vater, Großeltern und Urgroßeltern „erschlichen“ hat? Oder gilt dabei, dass „Rückwirkend“ keine Anfechtung wirksam wird?

Vor allem wäre ja zu bedenken, dass zunächst das Kind unterhalten worden ist. Und verheiratet waren Mann und Frau auch. Insofern keine Ansprüche gegenüber der Frau, da ja ohnehin die Ehegatten zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Anspruchsgegener wäre wohl eher das Kind.

Was genau darf bei welcher konkreten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Rolle spielen?

Wenn z.B. ein Richter über das alleinige Sorgerecht zu urteilen hat, darf er dann den Umstand berücksichtigen, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische ist. Oder anders herum, wenn die Mutter zum biologischen Vater zieht: Darf der Richter diesen nur neutral als neuen Lebenspartner ansehen?

Der Richter ist ja ans Recht gebunden. Da spielt die Biologie erstmal keine Rolle. Rechtlich ist der Scheinvater hier der Vater. Im Vordergrund steht außerdem das Kindswohl.

und wie das Umfeld dies bewertet?

In Richtung Scheinvater positiv bis neutral

Angenommen M und V seien relativ jung (Anfang 20) aber „abgesichert“ (gesund, in Arbeit, Familienrückhalt). Sähe jemand eine „moralische“ Präferenz für oder gegen eine Anfechtung durch V?
Menschlich halte ich persönlich das für eine Tragödie, die schon Nahe an das Dilemma bei der Geburt vertauschter Babies heran ragt. Bin ich da zu voreingenommen?

Möglich. Auf wessen Seite stehst Du denn? Auf der der Mutter, die da plötzlich ihr vertauschtest Baby hergeben soll? Oder auf der des Vaters, der seins hergeben soll?

Grüße

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