Mutter verstirbt 2012, hinterlässt Tochter A und Sohn B als gestzl. Erben. Sohn verstirbt auch und hinterlässt eine als Vaterschaft anerkannte eingetragene Tochter X, also gestl Erbin.
Nun taucht eine angeblich zweite Tochter XX von Sohn B auf, die nach damaliger Trennung der Patnerschaft von Sohn B in Eheschließung der Expartnerin mit einem anderem Partner in die frische Ehe geboren wurde. Der neue Partner erkannte das Kind XX an und ließ sich offiziell als Vater eintragrn.
Tochter A wollte den Erbschein für den Nachlass beantragen , bekam dann als Antwort, dass Tochter XX zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf den Anteiligen Nachlass habe weil die Vaterschaft von Sohn B nicht eingetragen sei und Tochter A den Erbschein beantragen könne unter der Premisse, dass dieses Kind XX nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung doch erbberechtigt sei und der Erbschein wieder eingezogen werden könne um neu auf zu teilen.
Welche Chance haben die gesetzlichen Erben sich gegen dieses nach 19 Jahren plötzlich auftauchende Kind zu wehren?
Vater bzw. Sohn B wurde Feuerbestattet.
Eine Antwort wäre hilfreich.
Vielen Dank.
Hallo,
die Frage wurde wohl aus Perspektive von A gestellt. Zudem hat M wohl auch kein Testament hinterlassen.
Mutter (M) verstirbt 2012, hinterlässt Tochter A und Sohn B als
gestzl. Erben. Sohn verstirbt auch und hinterlässt eine als
Vaterschaft anerkannte eingetragene Tochter X, also gestl
Erbin.
Falls M vor B verstarb, dann entfiel die Hinterlassenschaft hälftig auf A und B, soweit keine weiteren gesetzlichen Erben (Kinder) von M auftauchen sollten. Alle weiteren Betrachtungen der Erbsituation bzgl. des Todes von B sind für A irrelevant.
Wie dessen gesetzl. Erbe oder Erben nach dem Ableben von B mit ihrem hälftigen Erbe von M verfahren, ist für A rechtlich unerheblich. Soweit hier keine Sachwerte (bspw. Haus oder Betrieb) vererbt wurden, die „gehalten werden sollen“.
Nun taucht eine angeblich zweite Tochter XX von Sohn B auf,
die nach damaliger Trennung der Patnerschaft von Sohn B in
Eheschließung der Expartnerin mit einem anderem Partner in
die frische Ehe geboren wurde. Der neue Partner erkannte das
Kind XX an und ließ sich offiziell als Vater eintragrn.
Tochter A wollte den Erbschein für den Nachlass beantragen ,
bekam dann als Antwort, dass Tochter XX zwar keinen
gesetzlichen Anspruch auf den Anteiligen Nachlass habe weil
die Vaterschaft von Sohn B nicht eingetragen sei und Tochter A
den Erbschein beantragen könne unter der Premisse, dass dieses
Kind XX nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung doch
erbberechtigt sei und der Erbschein wieder eingezogen werden
könne um neu auf zu teilen.
Welche Chance haben die gesetzlichen Erben sich gegen dieses
nach 19 Jahren plötzlich auftauchende Kind zu wehren?
A sollte sich mal raushalten. Alles weitere klären die tatsächlichen oder behaupteten Hinterbliebenen von B und ggf. Gerichte.
Oder geht es nicht um die Position von A?
Gruß
vdmaster
Welche Chance haben die gesetzlichen Erben sich gegen dieses
nach 19 Jahren plötzlich auftauchende Kind zu wehren?
Vater bzw. Sohn B wurde Feuerbestattet.
Eine Antwort wäre hilfreich.
Vielen Dank.
gegenwärtig ist das „plötzlich“ auftauchende kind kein abkömmling von B, so dass es auch nicht erbt. ficht tochter xx die vaterschaft an und sollte die vaterschaft von b gerichtlich festgestellt werden, ist die tochter xx gesetzliche erbin und tochter x darf sich über eine schwester freuen…
also wogegen sollten sich die (gegenwärtigen) gesetzlichen erben wehren ?!
halle vdnaster,
es geht nicht um Position A. Die Anteile liegen bei 50 % und sind unantastbar.
Es geht mehr um den Anteil für Tochter x die sich wie ich aus der unteren Antwort entnehmen kann wahrscheinlich über eine Schwester freuen darf, wenn es denn zur Anfechtung kommt.Das müssen in der Tat die Geschwister dann nach tatsächlicher Feststellung der Vaterschaft über einen Geschwisterbluttest klären, da die angebliche Schwester auch einen anderen Erzeuger haben könnte.
hier stellte sich die Frage, weil diese angebliche Tochter offiziel nicht als Tochter von Sohn B von der Mutter in die Welt geschickt wurde und der angebliche Vater als nicht Erzeuger gehandelt wurde. Nun aber wenn es was zu erben gibt plötzlich auf der Matte steht.Aber mit Ihrer Antwort ist meine Frage gut beantwortet. Vielen Dank dafür.
Eine Frage noch bitte.
Aus Sicht von Tochter XX !
Hat jemand eine Ahnung wie in einem solchen Falle vorgegangen wird, und mit welchen Kosten Tochter XX zu rechnen hätte? I
In welchem Zeitrahmen könnte man in etwa mit einem Ergebnis rechnen damit diese Angelegenheit dann ein Ende findet.
Vielen Dank
likeasign
Eine Frage noch bitte.
Aus Sicht von Tochter XX !
Hat jemand eine Ahnung wie in einem solchen Falle vorgegangen
wird, und mit welchen Kosten Tochter XX zu rechnen hätte? I
In welchem Zeitrahmen könnte man in etwa mit einem Ergebnis
rechnen damit diese Angelegenheit dann ein Ende findet.
die anfechtung der vaterschaft erfolgt gem. §§ 1600ff. bgb (beachte frist in 1600b bgb), außerdem kann im verfahren dann auch die vaterschaft festgestellt werden, § 1600d bgb.
das gesamte verfahren kann sich mehrere monate hinziehen. der zeitraum lässt sich nicht vorhersagen, man sollte aber nicht mit weniger als 6 monaten rechnen.
auch die kosten variieren (natürlich); es gibt aber eine kostenverteilung nach § 183 famfg.
Hallo,
dann wird sich die Tochter von B eben mit 50% des Erbes begnügen müssen, falls ein Gericht zugunsten der unehelichen (eventuellen) Tochter die Abstammung positiv bescheidet.
vdmaster
Hallo,
nun ist geklärt, dass es um die Perspektive der Tochter XX geht, die offenbar eine positive Bestätigung der Abstammung der unehelichen Tochter UT verhindern will.
Betrachtungen wie „will sich Erbe erschleichen“ oder „der andere Mann hatte doch die Vaterschaft anerkannt“ sind schon etwas anrüchig.
Fakt ist, dass uneheliche Kinder den ehelichen erbrechtlich gleichzustellen sind. Damit erschleichen sie sich auch kein Erbrecht.
Fakt ist ferner, dass UT die vom anderen Mann anerkannte Vaterschaft leicht anfechten könnte, sofern dieser nicht der leibliche Vater wäre. Der Punkt ist also auch irrelevant.
Fakt ist ferner, dass UT vor einem Gericht plausible Gründe anzuführen hat, um eine leibliche Vaterschaft von B möglich erscheinen zu lassen. Dies könnte bspw. eine Zeugenaussage der Mutter von UT sein.
Fakt ist zudem, dass B feuerbestattet wurde, weswegen eine Exhumierung nicht mehr möglich ist.
Wie kann UT dann die Abstammung zweifelsfrei nachweisen und gerichtlich bestätigen lassen??? XX ist IMHO/IANAL gar nicht berechtigt, die Vaterschaft von B für UT anzufechten. Ich kann mich jedoch irren, was ich aber erst nach einem höherinstanzlichen Urteil glauben würde
.
Ich bin auch kein DNA-Kenner, weswegen ich gar nicht weiss, ob eine freiwillig abgegebene DNA-Probe von XX für die Bestätigung oder Widerlegung der Vaterschaft von B bzgl. UT gerichtsfest wäre. Außerdem kann sich XX auch weigern eine DNA-Probe freiwillig abzugeben. In einem ähnlich gelagerten Fall musste wegen der Weigerung zur Abgabe einer DNA die Leiche des Verstorbenen exhumiert werden (BGH-Entscheidung).
Es hängt also davon ab, ob der Nachweis mittels DNA überhaupt möglich ist und ob ein Gericht überhaupt eine zwangsweise die Abgabe einer DNA-Probe von XX fordern kann.
Gruß
vdmaster
Tochter XX
Hallo
nun ist geklärt, dass es um die Perspektive der Tochter XX geht, die offenbar eine positive Bestätigung der Abstammung der unehelichen Tochter UT verhindern will.
Tochter XX ist doch die uneheliche Tochter.
Du meinst bestimmt Tochter X.
Fakt ist zudem, dass B feuerbestattet wurde, weswegen eine Exhumierung nicht mehr möglich ist.
Aber irgendwo werden sich doch vielleicht noch irgendwelche Zellen des Verstorbenen finden lassen können - wenn man es will natürlich nur …
Viele Grüße
genau, Tochter X ist das leibliche und eingetragene (uneheliche) Kind von Sohn B.
Tochter XX ist nun das Zweite angebliche Kind und - Sohn B weder als Vater damals anerkannt von der Mutter noch als Vater registriert. Das Kind wurde in eine Ehe geboren dieser Mann ließ sich als Vater eintragen. Ich frage mich nun grade, ob der davon was weiß, dass er nicht Vater sein könnte.???
letztendlich liegt es nun an Tochter XX die Vaterschaft anzufechten.
Vielen Dank für die geleisteten Beiträge.
Gruß likeasign
Vielen Dank vdmaster für die Beiträge.
Ich denke, meine Fragen konnten für mich und Tochter X gut beantwortet werden.
Wir beantragen einfach mal den Erbschein wie vom Gericht empfohlen und warten ab, ob Tochter XX die Vaterschaft anfechtet.
Dann wird der Erbschein zwar wieder zurückgezogen, aber dann weiß man auch woran man ist.