Hallo zusammen!
Mein Verlobter und ich haben ein kleines Problem.Und zwar hat er für das Kind seiner Ex die Vaterschaft anerkannt,obwohl von Anfang an feststand,daß es nicht seines ist.
Nachdem die beiden sich getrennt haben (vor den zwei Jahren Kulanzzeit),hat er Klage eingereicht,daß die Vaterschaft angefochten wird.Nun äussert sich die Mutter des Kindes aber nicht dazu,bzw. macht überhaupt keine Anstalten,sich um die Sache zu kümmern,so daß die Klage ruht.
Da der zweite Geburtstag des Kleinen immer näher rückt,möchte ich wissen,ob sie ihn trotzdem irgendwann auf Unterhalt verklgen kann,weil ja noch keine Entscheidunug gefallen ist und wohl in der nächsten Zeit auch nicht fallen wird…
Ich bedanke mich jetzt schon mal für eure Hilfe!
Hallo,
wenn er das bereits gewusst hat als er die Vaterschaft anerkannt hat, kann er sich das Geld sparen. Kann er mir überweisen.
Er soll einfach mal auf der Vaterschaftsanerkennung nachsehen. Das müsste dort nämlich wortwörtlich so draufstehen. Wenn er weiss, dass das Kind nicht von ihm ist, kann er die Vaterschaft später nicht mehr anfechten. So hat mir das damals die Tante vom Amt erklärt. Extra unter 4 Augen.
Gruß
Peter
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Google mal mit ‚Vaterschaftsanerkennung‘
http://www.ratgeberrecht.de/normen/BGB/norm/P1600b.html
§ 1600 b Anfechtungsfristen
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
(6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechend anzuwenden.
Hallo!
Nachdem die beiden sich getrennt haben (vor den zwei Jahren
Kulanzzeit),hat er Klage eingereicht
Dann sollte er sich doch mal an den Anwalt seines Vertrauens wenden, der wird verlässlich Auskunft geben können.
Florian.
Vielen Dank an Euch!
Wir waren nun beim Anwalt und der gute Mann will zusehen,daß er ihn da rausboxt! 
Eigentlich hat er doch damals also gegenüber der Öffentlichkeit
eine wissentliche Falschaussage gemacht,
indem er den Nachwuchs anerkannte, obwohl er wusste,
dass das gelogen (und somit falsch) war.
Nicht dass daraus noch ein ‚Spitzkopf in deutschen Amtsstuben‘
ihm daraus einen Strick dreht.
Gruss - digi
Hallo!
Eigentlich hat er doch damals also gegenüber der
Öffentlichkeit
eine wissentliche Falschaussage gemacht,
indem er den Nachwuchs anerkannte, obwohl er wusste,
In Deutschland darf man (noch) Kinder als Kinder anerkennen wie man will. Im SPIEGEL war neulich ein netter Artikel über einen frustrierten Mitmenschen, der in Asien wie blöd Kinder als seine Kinder anerkennt, damit sie nach Deutschland können und der Staat, den er irgendwie nicht leiden kann, fleißig Kosten dadurch hat.
Florian.
Nur ein Hinweis noch, er sollte vielleicht damit, dass er es wusste, als er den Wisch damals anerkannt hat, nicht an die grosse Glocke hängen, oder gross rumerzählen.
Gruß Wölkchen
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