VBL Steuerfreistellung oder Riesterförderung

Einem Arbeitnehmer werden jahrelang Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung vom Lohn abgezogen (VBL Ost). Nun kam ein Schreiben vom Personalbüro, daß er auf Grund eines BFH-Urteils vom 09.12.2010 rückwirkend für die AN-Beiträge ab 2004 zur betrieblichen Altersversorgung Steuerfreistellung beantragen kann.
Er beantragt die Steuerfreistellung also für die Jahre rückwirkend, erhält die entsprechenden Formulare von Bezügestelle und VBL und sendet diese ans Finanzamt. Eine Riesterförderung für die Beiträge hat er nicht abgeschlossen, aber die Steuererklärung jedes Jahr vom Steuerberater erstellen lassen.
Nun stellt er bei der Durchsicht der Steuerbescheide fest, daß exakt die in den Formularen ausgewiesenen AN-Anteile all die vergangenen Jahre bereits von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wurden („Altersvorsorgebeiträge“ zuz. einer „Altersvorsorgezulage“).
Was ändert sich nun eigentlich durch die rückwirkende Steuerfreistellung für den Arbeitnehmer? Was ist die "Altersvorsorgezulage? Hat der Steuerberater hier doch heimlich Riesterförderung beantragt oder ist das etwas anderes?
Zu allem Unglück steht auf den Bescheinigungen von der VBL auch: wenn die Steuerfreiheit gewährt wurde, wird die Zulage korrigiert bzw. entfällt ganz. Kann es jetzt passieren, daß der AN keine zusätzliche Steuerfreiheit mehr bekommt (da die AN-Beiträge lt. Steuererklärung nicht versteuert wurden, lediglich die Altersvorsorgezulage wurde in voller Höhe auf die Einkommensteuer aufgeschlagen, also nicht nur versteuert), aber trotzdem die gewährten Zulagen gestrichen werden? Das ist nirgends verständlich erklärt und die VBL verweigert dazu eine Auskunft.

=HALLO()

der Steuerpflichtige hat doch einen Steuerberater. Tüte er also alles ein und schicke es demselbigen, der wird dann alles weitere veranlassen.

=TSCHÜSS()

Vielen Dank für den tollen Tip! Werde eine Löschung des Forums für Steuerfragen anregen, denn es kann sich ja jeder gleich direkt an seinen Steuerberater wenden. Dann ist das Forum hier ja völlig überflüssig. Das ich da nicht gleich rauf gekommen bin…

Hallo Sparer,

keine Angst: nicht jeder der hier antwortet sollte man als Experten einstufen.

Die richtigen Experten werden sich noch melden.

Vielleicht hilft dieser Link etwas weiter.

http://www.gew-brandenburg.info/Aktuelles.html?artik…

Gruß Merger

=HALLO()

Vielen Dank für den tollen Tip! Werde eine Löschung des Forums
für Steuerfragen anregen, denn es kann sich ja jeder gleich
direkt an seinen Steuerberater wenden. Dann ist das Forum hier
ja völlig überflüssig. Das ich da nicht gleich rauf gekommen
bin…

nein, überflüssig ist das Forum hier nicht, denn wo sonst kann man sich als Fragesteller oder auch als Antwortender für völlig umsonst ausgiebig beschimpfen lassen?

Was ich sagen wollte: eine kleine Rückfrage zu einer bereits abgerechneten Leistung wird dir dein Steuerberater nicht in Rechnung stellen. Frag ihn (bzw. den Mitarbeiter, der das bearbeitet hat).

=TSCHÜSS()

Ach so, dazu ist dieses Forum da…
Der AN hat aber schon beim Steuerberater angerufen, der hat aber leider zum Jahresende keine Zeit, sich mit solchen Nebensächlichkeiten zu befassen. Und nun sag bitte nicht StB wechseln, daß hat der AN nämlich schon mehrfach getan. Das Ergebnis war immer gleich: keine Rückfragen außerhalb der kurzen Besprechung bei Abgabe der Unterlagen stellen, sonst war der StB nicht mehr erreichbar…
Dummerweise gibt es ja auch Verjährungsfristen zu beachten, deshalb sollten die Unterlagen noch bis 31.12. zum FA.
Wie sich jetzt herausstellt, wurde doch Dauerzulage beantragt, sprich der AN hat eine kleine Riester-Förderung für seine AV-Beiträge erhalten. Die wären nun futsch, aber der Steuervorteil durch die Absetzbarkeit der AN-Beiträge sollte ja größer sein.
Trotzdem unklar: bei den Sonderausgaben werden doch in der Regel nur AN-Beiträge verrechnet. AN und AG-Beitrag sind mit je 2% gleich groß, aber nur einer von beiden wurde bislang in der St-Erklärung abgesetzt.

Vielen Dank, der AN hat alles unter dem Link schon mehrfach durchgelesen, versteht aber leider immer noch nicht alles. Dort steht z.B.
„Falls doch, so kann man in den Antrag auch frühere Jahre reinschreiben und bekommt auch für diese die gezahlten Beiträge bescheinigt. Falls man die Riester-Förderung in den letzten Jahren genutzt hatte, lohnt sich das auch nicht(es sei denn für die anschließende Rückforderung von Sozialabgaben – siehe unten).“

Wieso lohnt sich das nicht? Die Steuerersparnis allein wäre doch höher als die geringe Riesterförderung. Klar, der AN bekäme nur die Differenz zwischen beiden wieder, aber das ist trotzdem besser als nichts. Der AN hat nämlich festgestellt, daß er damals doch einen Antrag auf Dauerzulage gestellt hat und dies quasi die Riesterförderung war, die nun entfällt.
Der AN hat 2012 die Steuerersparnis gewählt und dies der Bezügestelle mitgeteilt. Darauf hin bekam er 2012 216 Euro mehr netto. Dafür entfällt die Riesterzulage von rund 94 Euro. Ergibt trotzdem ein Plus von 122 Euro. Sollte dies nicht auch für die rückwirkende gewährte der Steuerermäßigung beim FA (sofern noch möglich) gelten?
Deswegen wäre es ja so wichtig, was das FA im Steuerbescheid bei den Sonderausgaben berechnet. Nicht daß rückwirkend die Riester-Zulage entfällt, sich aber gar keine Steuerermäßigung ergibt. Das wäre ja ein Eigentor. Dies muß der AN bis zum 31.12 entscheiden…

Hallo Sparer,

vielleicht solltest Du einmal eine Expertenanfrage stellen:

http://www.wer-weiss-was.de/app/search?q=what%3dexpe…

Gruß Merger

Ja, habe ich gerade versucht. Vielen Dank!(war aber nur ein Experte da)
Das mit den Sonderausgaben ist hier gut erklärt:
http://www.auto-treff.com/bmw/vb/archive/index.php/t…

Fragt sich halt nur, wie sich dann die in Folge des BFH-Urteils nachträglich beantragte Steuerfreistellung auswirken soll, wenn all dies bereits immer so gemacht wurde. Offensichtlich überhaupt nicht, falls ich jetzt keinen Denkfehler habe…