Akademische Frage: Kann eine Richtlinie, die bekanntermaßen kein Gesetz ist, u. U. einen „Quasi-Gesetzesvorbehalt“ enthalten bzw. entsprechend interpretiert werden?
Konkreter: Kann durch Nachweis der Nichtausstellung einer Steuerbescheinigung bei beispielsweise einem Gesellschafter die KSt-Erhöhung aus EK02 vermieden werden, auch wenn das Gesetz derartigen Vorbehalt kennt? (Immer unterstellt, es existiert genügend EK04…)
§ 28 Abs.4 KStG 1999:
Reichen für die Verrechnung einer Gewinnausschüttung, für die nach Absatz 3 zunächst der oder die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 [EK45, 40, 30] als verwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr aus, ist die Gewinnausschüttung insoweit mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 [EK02] zu verrechnen, auch wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.
A 78 Abs.5 S.3 KStR 1995:
Die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 KStG treten ein, wenn auch nur einem der Anteilseigner für die Gewinnausschüttung eine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45 KStG erteilt worden ist, in der die anrechenbare Körperschaftsteuer ausgewiesen ist.
Ich bin gespannt und bedanke mich für Eure Meinungen!
Akademische Frage: Kann eine Richtlinie, die bekanntermaßen
kein Gesetz ist, u. U. einen „Quasi-Gesetzesvorbehalt“
enthalten bzw. entsprechend interpretiert werden?
Konkreter: Kann durch Nachweis der Nichtausstellung einer
Steuerbescheinigung bei beispielsweise einem Gesellschafter
die KSt-Erhöhung aus EK02 vermieden werden, auch wenn das
Gesetz derartigen Vorbehalt kennt? (Immer unterstellt, es
existiert genügend EK04…)
Hi,
die KStR sind tatsächlich wesentlich großzügiger als der klare Gesetzeswortlaut. Die KStR binden die Finanzverwaltung, die sich grundsätzlich nach den KStR zu richten hat. An diese Aussage ist die Finanzverwaltung nach Treu und Glauben auch gebunden, Du kannst dich jederzeit darauf berufen.
Weiter Fundstelle hierzu: BMF vom 10.03.1995, BStBl I S. 254
Sinn und Zweck der Regelung ist, dass sichergestellt wird, dass das in einer Steuerbescheinigung ausgewiesene Anrechnungsguthaben auch tatsächlich von der ausschüttenden Körperschaft bezahlt worden ist. Solange keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden ist, bedarf es dieser Schutzvorschrift auch nicht.
So sieht es auch die Finanzverwaltung, das Schrifttum hat sich auch dieser Auffassung angeschlossen.
Nach derzeitiger Rechtslage kann also durch bewusstes Nichtausstellen einer Steuerbescheinigung die Anwendung des § 28 (4) KStG a.F. verhindert werden! Bei mehreren Anteilseignern darf dann auch wirklich keinem einzigen eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden.