veränderte Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmer A wurde bei einem Arbeitgeber B eingestellt mit der Voraussetzung,
dass A einen PC mit Internetanschluss zuhause hat. A hat flexible Arbeitszeiten und teilt sich diese selbst ein, Büroarbeit und
Dokumentation macht jeder von zuhause aus in einem Onlinebüro. Für
die Kundeneinsätze nimmt A lange Strecken im Großraum auf sich. Den
Job hat A gerade deshalb angenommen, weil er flexibel sein kann und
seine anderen Tätigkeiten (selbständig) gut damit verbinden kann,
weil er die selbständigen auch von zuhause aus macht.
Sein Arbeitgeber B überlegt nun, zentrale Räumlichkeiten anzumieten und
alle zu verpflichten, Büroarbeiten dort vorzunehmen.

Wie ist es, wenn das für A mit den anderen Jobs wegen der Wege usw.
nicht mehr vereinbar ist, aber unter der Bedingung hat er den Job
angenommen.
Muss A mitziehen oder kann er darauf bestehen, seine Büroarbeit
weiterhin von zuhause aus zu machen, wie es im Einstellungsgespräch
vereinbart wurde?

Hallo mutabor,

Muss A mitziehen oder kann er darauf bestehen, seine
Büroarbeit
weiterhin von zuhause aus zu machen, wie es im
Einstellungsgespräch
vereinbart wurde?

In so einem Fall wird A i.d.R. eine Änderungskündigung erhalten. Entweder er unterschreibt diese und zieht mit oder er akzeptiert die Kündigung.

Grüße von
Tinchen

Hallo mutabor,

Muss A mitziehen oder kann er darauf bestehen, seine
Büroarbeit
weiterhin von zuhause aus zu machen, wie es im
Einstellungsgespräch
vereinbart wurde?

Hallo tinchen,

Du bist leider etwas voreilig:

In so einem Fall wird A i.d.R. eine Änderungskündigung
erhalten.

Zuerst mal muß geprüft werden, was überhaupt arbeitsvertraglich vereinbart ist. Davon ist abhängig, was per Direktionsrecht und was ggfs. per Änderungskündigung änderbar ist.
Gibt es im vorliegenden Fall einen BR im Betrieb, sind auch dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten.

Entweder er unterschreibt diese und zieht mit oder
er akzeptiert die Kündigung.

Diese Antwort ist irreführend, weil unvollständig. Schließlich gibt es als weitere Möglichkeit auch noch die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt gem. § 2 KSchG:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Bei dieser Möglichkeit werden nur die Änderungen rechtlich überprüft, das Arbeitsverhältnis als solches bleibt aber unabhängig vom Ausgang der Überprüfung bestehen.

Grüße von
Tinchen

&Tschüß
Wolfgang