ein wunderschöner Dienstagmorgen, auf der Straße ist ein Auto unterwegs bei dem das Nummernschild irgendwie komisch ausieht - es wurde lange gegrübelt, dann war es klar: die Nummern auf dem Blech waren verändert.
Normalerweise hat man ja den Kreis, dann kommen 1-2 Buchstaben und dann mit einem kleinen Zwischenraum Zahlen. Dieser Mensch hatte aber (natürlich fiktiv) ABC AB 987, dabei war das B so verändert, daß es eine Zahl gab, also z. B. ABC A6 987.
Heute mittag habe ich darüber mit einem Kollegen diskutiert, und beide waren wir der Meinung, daß das bestimmt nicht ohne ist, wenn den freundlichen Helfern ebendiese Änderung auffällt.
Aber, was wir beide nicht wussen: was würde so was denn als Strafe geben?
ein wunderschöner Dienstagmorgen, auf der Straße ist ein Auto
unterwegs bei dem das Nummernschild irgendwie komisch ausieht
es wurde lange gegrübelt, dann war es klar: die Nummern auf
dem Blech waren verändert.
§ 22 StVG Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
genau das wollte ich wissen. Danke!
Jetzt stellt sich mir insgeheim die Frage, welche Komplexe man haben muss, daß ‚normales‘ Tuning nicht mehr ausreicht und man sogar soweit gehen muss, das Kennzeichen zu frisieren *tststs*
Was nun wenn der Fahrer behauptet, er hätte dies gar nicht bemerkt … es muss wohl vor irgend jemanden gemacht worden sein (vielleicht ein Streich vom Nachbarsjungen?).
Wo ist die Beweispflicht? Muss man dem Halter / Fahrer/ Eigentümer des Fahrzeuges nun beweisen, dass er es war der das Schild verändert hat?
Oder muss der Halter / Fahrer/ Eigentümer des Fahrzeuges beweisen, dass er nichts gemacht hat?
Was nun wenn der Fahrer behauptet, er hätte dies gar nicht
bemerkt
Er muss es aber bemerken. Vor Fahrtantritt hat man sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen. Wenn er es also nicht selbst gemacht hat, greift Absatz 2.
Wo ist die Beweispflicht?
Wie immer im Strafrecht: Beim Staat. In der Praxis würde das Gericht aber nur müde abwinken, wenn ihm die Nachbarsjungen-Geschichte aufgetischt werden würde.
Wie immer im Strafrecht: Beim Staat. In der Praxis würde das
Gericht aber nur müde abwinken, wenn ihm die
Nachbarsjungen-Geschichte aufgetischt werden würde.
Gut, dann sagt der Herr eben, er hätte zwar sein Fahrzeug vor dem Start überprüft, aber er hat es einfach übersehen (die Nachbarsjungen Geschichte erzählt er nicht).
Dann müsste man ihm das Gegenteil beweisen?
Im Klartext: Wenn die Polizei ihn anhält und auf das Schild hinweist, kann er nur aufgefordert werden den Fehler zu beheben und vielleicht eine Geldstrafe/OW.
Aber Betrug, Urkundenfälschung und was nicht noch alles … kann man ihm nicht vorwerfen(?) Hab ich das soweit richtig verstanden?
Das macht ja irgendwie Sinn, aber dann könnte ja jeder …
Da müsste man noch eine Urkundenfälschung prüfen. Das Schild
ist zwar an sich keine Urkunde, bildet aber zusammen mit dem
Auto eine solche.
Hallo,
das ist genau der Punkt: das Kfz bildet zusammen mit dem Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde = § 267 StGB.
§ 22 StVG ist nur subsidiär zum § 267 StGB zu sehen, der tritt ein, wenn keine Urk.-Fälschung vorliegt (wenn z.B. jemand zu dem normalem Kennzeichen ein nicht dazugehöriges am Fahrzeug befestigt oder Überführungskennzeichen zu „normalen“ Fahrten nutzt (was aber schwer zu beweisen ist)).
Was nun wenn der Fahrer behauptet, er hätte dies gar nicht
bemerkt … es muss wohl vor irgend jemanden gemacht worden
sein (vielleicht ein Streich vom Nachbarsjungen?).
Bahaupten kann er das ja gerne, aber mal weiter angenommen, es handelt sich um ein arg getuntes Auto in der Art von tiefer breiter schneller. Also relativ extrem.
Und dann wurden die Buchstaben der Kennezeichen (vorne und hinten!) so verändert, daß sie die Autobezeichnung wiedergeben…
Schon der Menschenverstand sagt, daß es wohl der Fahrer gewesen sein muß, da dieser scheinbar viel Wert auf das Aussehen des Autos legt. Und wenn er dann behauptet, er wäre es nicht gewesen, hat er sich nicht vor Fahrtantritt von der Verkehrstüchtigkeit des Autos überzeugt.
Ich kann da leider nicht mehr zu sagen, ich hatte so einen Wagen nur kürzlich vor mir. Manche Leute kommen auf komische Ideen.
Ob er’s war oder nicht, ob er’s wusste oder nicht…man kann darüber viel diskutieren, aber im Endeffekt muss der Richter überzeugt werden. Und der entscheidet.
Bahaupten kann er das ja gerne, aber mal weiter angenommen, es
handelt sich um ein arg getuntes Auto in der Art von tiefer
breiter schneller. Also relativ extrem.
Und dann wurden die Buchstaben der Kennezeichen (vorne und
hinten!) so verändert, daß sie die Autobezeichnung
wiedergeben…
Schon der Menschenverstand sagt, daß es wohl der Fahrer
gewesen sein muß, da dieser scheinbar viel Wert auf das
Aussehen des Autos legt. Und wenn er dann behauptet, er wäre
es nicht gewesen, hat er sich nicht vor Fahrtantritt von der
Verkehrstüchtigkeit des Autos überzeugt.
also das mag ja deinem Bauchgefühl entsprechen, in einem Rechtsstaat wie Deutschland läuft das zum Glück aber nicht so. Zunächst gilt die Unschuldsvermutung und Verstöße gegen das Gesetz müssen bei uns immer noch nachgewiesen werden und werden nicht aufgrund des subjektiven „Menschenverstandes“ von irgend jemandem geahndet.
Und was die Verkehrstüchtigkeit eines KFZ mit den Kennzeichen zu tun haben soll, müsstest Du mir mal näher erklären.
Eben Sag ich ja. Ich hatte mir nur noch keine vertieften
Gedanken gemacht.
Und genau so wird es auch in der Praxis verfolgt, wenn alles richig läuft. Zu Studienzeiten bekam ich im Praktikum eine Akte u.a. mit exakt einem solchen Fall zur Vorbereitung auf den nächsten Verhandlungstag. Der Verfasser der Anklage hatte die Urkundenfälschung allerdings vergessen. Weil ich meine Klappe nicht halten konnte rief dann der AG-Leiter gleich mal dort an, und am nächsten Tag gab es eine Nachtragsanklage in der Sitzung. Dummerweise brach genau diese dem Angeklagten das Genick.
sorry, ich habe mich teilweise etwas mißverständlich ausgedrückt.
Und was die Verkehrstüchtigkeit eines KFZ mit den Kennzeichen
zu tun haben soll, müsstest Du mir mal näher erklären.
Ich meinte, daß der Fahrer sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen hat - das schließt ja sicherlich das Kennzeichen ein? Wo steht das eigentlich - STVzO?
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist
Da müsste man noch eine Urkundenfälschung prüfen. Das Schild
ist zwar an sich keine Urkunde, bildet aber zusammen mit dem
Auto eine solche.
Dein erster Satz ist richtig.
Der erste Halbsatz des zweiten Satzes ist nicht richtig.
Der zweite Halbsatz ist wieder richtig.
Auch das Kennzeichen ist eine Urkunde. Schließlich wird ja von der Zulasszngsstelle (Aussteller) DIESES Kennzeichen ausgegeben. Also auch die Verbindung Zulassungsplakette - Kennzeichen ist eine Urkunde, was ein KEnnzeichen OHNE Plakette nicht wäre. Egal, ob sie an einem Auto angebracht ist oder nicht.