Veränderungen a.Grundstück d. Verkäufer nach Kauf

Hallo,
wir haben vor kurzem ein Haus gekauft, der notarielle Vertrag liegt vor. Übergabe wird allerdings erst nächsten Sommer sein. Der dazugehörige Garten ist u.a. mit großen Buchsbäumen bepflanzt. Nun teilte uns der Verkäufer mit (wie gesagt, erst nach der notariellen Beurkundung), dass er beabsichtigt, einige der schon sehr groß und schön gewachsenen Buchsbäume (Alter mehrere Jahre) „mitzunehmen“, sprich auszugraben. Damit würde natürlich u.a. das Gesamtbild der Bepflanzung gestört (Ziergarten). Nun meine Frage: Darf der das? Oder muss der Verkäufer nicht Haus und Grundstück so belassen, wie wir es gekauft haben? Ich kann mir nicht vorstellen, dass Veränderungen zulässig sind? Vielen Dank für eure Hilfe…

Hallo,

ich gehe davon aus, dass es sich hier um einen fiktiven Fall handelt. Was steht denn im notariellen Kaufvertrag? Und wie erläutert der Notar die entsprechenden Sätze zur Übergabe?

Pauschal ist da erstmal garnichts zu sagen.

Gruß
Jörg Zabel

PS: Wie hätest Du reagiert, wenn bis zum Übergabetermin einige der Pflanzen eingegangen wären?

Hallo,

PS: Wie hätest Du reagiert, wenn bis zum Übergabetermin einige
der Pflanzen eingegangen wären?

Zwischen „Eingehen“ und ausgraben und mitnehmen besteht schon ein Unterschied.
Vllt. nimmt der Verkäufer auch noch die Türen/Balkon- Schutzgeländer/Dachrinnen etc. mit?:wink:

Es empfiehlt sich bei solchen Ankündigungen evtl. ein Fototermin.

Gruß:
Manni

Hinweis: Im Kaufvertrag ist dazu gar nichts gesagt, außer dass der Käufer Haus und Grundstück kauft und mehrfach besichtigt hat. Der Hinweis auf Entnahme der Pflanzen kam natürlich erst nach Abschluss des Vertrages…

Hallo,

Hinweis: Im Kaufvertrag ist dazu gar nichts gesagt, außer dass
der Käufer Haus und Grundstück kauft und mehrfach besichtigt
hat. Der Hinweis auf Entnahme der Pflanzen kam natürlich erst
nach Abschluss des Vertrages…

Dann hat man sicher „gekauft, wie gesehen“ und der Noch- Eigentümer kann m.E. nichts davon „wegnehmen“.

Gruß:

Manni

Hallo,
für derlei Dinge hält man normalerweise im Kaufvertrag fest, was alles zum Kaufgegenstand gehört.
Damit meine ich die Dinge, die demontierbar wären. Z.B. wenn Lampen im Haus bleiben oder eine Einbauküche etc. Alles, was also im Haus verbleibt, alles, was am Haus verbleibt (Aussenleuchte, Bewegungsmelder etc.) Alles, was sich im Garten befindet. Das Ganze wird notariell festgehalten.

Fotos zu machen ist, gerade im Garten durchaus nicht verkehrt.

So, wie Du es beschreibst ist dahingehend nichts festgehalten. Somit hat es darüber auch keine Zusage des Verkäufers gegeben, dass er alles so lässt.

Ich empfehle allen Häuslekäufern immer einen spezialisierten Berater hinzuzunehmen, der den Kaufvertrag prüft, oder beim Notartermin mit anwesend ist, um solche Details noch mit einzubinden.

Viele Grüße,

Hallo,

Kinder, was wird hier wieder orakelt, dabei erleichtert der Blick in das Gesetz auch hier die Rechtsfindung ungemein. Im Boden verwurzelte Pflanzen sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks, und werden somit selbstverständlich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mitverkauft, genau wie auch der Erdboden an sich, das Pflaster der Einfahrt, …

Eine Ausnahme gilt nur bei „vorübergehend“ eingeflanzten Dingen, wie z.B. Baumschulpfanzen.

Gruß vom Wiz

Vielen Dank, das ist mal eine konkrete Antwort, wie ich sie mir erhofft habe!!! Könnten Sie freundlicherweise noch die Rechtsgrundlage benennen? Danke… Im Kaufvertrag wurden nämlich sehr wohl bewegliche gegenstände aufgelistet, aber nicht festes inventar wie Wasserhähne oder eben Bäume! Da der Verkäufer aber nun für jeden Kleiderhaken, den er hängen lässt, am liebsten noch eine Vergütung möchte, sieht der käufer andererseits nicht ein, sich die pflanzen ausgraben zu lassen… Rein hypothetisch…

§ 94 Abs. I Satz 2 BGB owT

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