Veränderungen an der Außenfassade in einem Reihenhaus - Muss der Nachbar gefragt werden?

Hallo :smile:
Meine Frage dreht sich um eine Veränderung an der Außenfassade einer Reihenhausreihe. Bekommen eine neue Nachbarin, welche noch ein weiteres Fenster haben wollte. Heute morgen standen die Bauarbeiter schon vor der Tür und haben angefangen, ein Fenster neu zu setzen. Es betrifft die Seite, auf welcher auch die Terrassen sind. Nun ist unsere eigene Terrasse voller Bauschutt und unendlich zugestaubt, dass wir unsere neuen Gartenmöbel heute Abend erstmal unter eine Gartendusche stellen können…

Nun allerdings die Frage: Ist die neue Besitzerin dazu verpflichtet, ihre direkten Nachbarn (also theoretisch uns) zu fragen, ob das in Ordnung ist? Bzw. dürfte das ohne unsre Einverständniserklärung überhaupt gemacht werden?

Ich hoffe ich habe die Frage einigermaßen verständlich formuliert und freu mich über jede Antwort!

Liebe Grüße :smile:

Sicher ist es ein Zeichen guter Nachbarschaft, dass man die anderen Nachbarn über ein solches Bauvorhaben, was mit Lärm- und Staubbelästigung verbunden ist, informiert.

Sie ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrer Baumaßnahme keine Belästigungen gegenüber anderen auftreten.

Außerdem ist die Nachbarin verpflichetet, auf ihre Kosten den Schmutz und entstandene Schäden auf den Nachbargrundstücken zu beseitigen.

Kommt Sie dieser Aufforderung nicht nach, dann sollte man das Ordnungsamt informieren. Der letzte Weg ist dann ein RA. Das sollte aber der Ausweg sein, denn man will ja auch friedlich miteinander leben.

Grundsätzlich ist nur bei Eigentümergemeinschaften nach WEG eine Zustimmung der Miteigentümerversammlung zur Veränderung am Gemeinschaftseigentum „Fassade“ erforderlich, nicht aber bei real geteiltem Grundeigentum.

Es kann aber eine unzulässige „aussichtgewährende Anlage“ vorliegen, je nach Landes-Nachbarrechtsgesetz.

Es können auch Mindestabstände von Fenstern unterschritten sein gemäß den Brandschutzvorschriften des Landes.

Das alles ist ohne Details zu Bauwerksgeometrie und Ort des Geschehens nicht zu beurteilen.

Was auf jeden Fall nicht hingenommen werden muss, ist der Schmutz (§ 903 BGB), aber ich höre heraus, dass das nicht das Hauptproblem ist.

Ist denn ein Baufreigabeschein sichtbar angebracht?

Gruß
s.

Aber Hallo so geht’s nicht–1. brauch er für ein neues Fenster eine Baugenehmigung 2. Bauschutt muss von ihren Nachbarn als Verursacher nach Absprache entfernt und gesäubert werden–ansonsten Schadensersatz . MfG HPW

Geschätzte/r Fragesteller/in

Es wäre eine nette Geste gewesen, die Nachbarn zu unterrichten!
Immerhin will ( oder muss ) man noch ne Weile nebeneinander wohnen bleiben…

Eine rechtlich verpflichtende Informationspflicht gibt es m.W. nach nicht.

Könnte evtl. sein, dass für die Änderung der Fassade eine Baugenehmigung erforderlich wäre…
Je nach Bundesland ist das aber auch oft genehmigungsfrei ( z.B. in Nrw )!
Allerdings dürfte die Öffnung aus brandschutzgründen nicht in eine Grenzwand gebrochen werden!

Für die Entsorgung des Bauschutts sowie das reinigen der Möbel oder Flächen, wäre der Verursacher verantwortlich.

Ich hoffe Ihnen helfen diese Angaben weiter

mfG. U.F.

Na, das nenne ich einen gelungenen Einstand der neuen Mieterin! Eine Entschuldigung wäre fällig.
Zum Fall:
Der Einbau eines Fensters stellt eine Änderungen der Fassade dar, die in aller Regel von den Baubehörden als geringfügig einzustufen ist, d. h. wenn es eine ortsübliche Verglasung ist und z. B. keine vollständige Glasfassade, eventuell mit Blendeffekt oder Beeinträchtigung der Fauna (Vogelflug). Zu beachten sind in einigen Gemeinden aber Gestaltungssatzungen oder im Umfeld von historischen Gebäuden sogar denkmalrechtliche Vorgaben, welche auch die Größe der Fenstermaße regeln können. Wenn es diese Regelungen nicht gibt (hier hilft eine Anfrage bei der Gemeinde oder Baubehörde) oder das Fenster den Regeln entspricht, ist der Einbau eines Fensters bzw. einer Fensteröffnung allgemein ohne Baugenehmigung zulässig und wird in allen Bundesländern in einer Anlage zur Musterbauordnung als sogenanntes genehmigungsfreies Vorhaben eingestuft. Dazu gehören beispielsweise auch Treppen und Vordächer (sogar Schwimmbäder und Antennen bis zu bestimmten Größen).
Es liegt beim Bauherren, Sie, also die Nachbarn vor dem Einbau zu informieren, verpflichtet ist er nicht, sofern er oder die Handwerker nicht auf ihr Grundstück müssen. Aus den allgemeinen Angaben schließe ich, dass es vermutlich ein Fenster in üblicher Größe ist und den Regeln entspricht und nicht direkt an Ihrer gemeinsamen Grenze ist, einer Einverständniserklärung des Nachbarn, d.h. von Ihnen, bedarf es dann nicht.
Da aber Ihre Terrasse verunreinigt wurde, a) wäre eine Entschuldigung fällig b) für das nächste Mal die Nachbarin bitten, sie vor der Baumaßnahme zu informieren und
c) könnten Sie eine Enschädigung sogar einfordern. Bei Malerfarbe auf Ihrem Auto können schon mal Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro für die Reinigung in einer KFZ-Werkstatt entstehen (Neulackierung), wie ich definitiv erlebt habe. Handwerker oder Nachbarn dürfen Ihr privates Gelände nicht verunreinigen und müssen Folien oder Gerüste zum Schutz der Umgebung errichten. Leichter Staub und Baulärm ist sicher nicht immer zu vermeiden und wenn es mit Wasser abgeht, ok. Aber Terrasse, Tische, Stühle reinigen müssen geht gar nicht.
Wenn ich Ihre neue Nachbarin wäre, würde ich Sie auf einen Kaffee einladen oder eine Flasche Wein als Entschuldigung für Ihre Unannehmlichkeiten schenken. Die Mieterin will ja sicher die nächsten Jahre eine gute Nachbarschaft mit Ihnen pflegen.
Schönen Gruß
El Mare

Hallo,
die Frage ist so nicht abschließend zu beantworten, da nicht beschrieben ist, wie die Eigentumsverhältnisse sind.

Zwei Dinge grundsätzlich: Über Umbauten entscheidet der Eigentümer. Bei einer Eigentümergemeindschaft sollte vertraglich geregelt sein, wie derartige Entscheidungen herbeigeführt werden müssen. Zu mietrechtlichen Dingen kann ich keine Aussage machen.

Der zweite Punkt ist die baurechtliche Zulässigkeit. Wenn die Reihenhausabschnitte auf unterschiedlichen Grund- bzw. Flurstücken stehen, so müssen die Trennwäne (auch Außenwände) auf den Flurstücksgrenzen öffnungsfrei sein.
MfG

Grundsätzlich ist das so nicht in Ordnung. Nur, konnte die Auftraggeberin es vorher absehen, dass es so kommt. Evtl. stand an dem Tage der Wind ungünstig, sodass der Staub „zufällig“ in die „falsche“ Richtung geweht ist …? Sicherlich könnte man den „Schaden“ vor Gericht klären und eine Entschädigung erhalten. Wenn alle Beteiligten sich an gute Umgangsformen halten, könnte das „Missgeschick“ auch bei einem Glas Wein besprochen und aus der Welt geschaffen werden.

Völlig unabhängig von den Besitzverhältnissen gilt die Verpflichtung Arbeiten so auszuführen, dass Nachbargrundstücke und Personen in ihrem Wohnverhältnis nicht eingeschränkt werden. Daher ist der bei Ihnen gelandete Bauschutt sowie die Verschmutzungen durch die ausführende Firma zu beseitigen. Prüfen Sie bitte ihr Mobilar sowie Baumbestand auf Sachschäden. Sollten derartige Mängel entstanden sein, sollten Sie diese entsprechend auch geltend machen.
Nun gilt nur zu klären an wenn dieser Anspruch gerichtet wird. Ist die neue Nachbarin neue Eigentümerin ist Sie auch Bauherr bei benannter Maßnahme und damit direkt in Regress zu nehmen. Gilt dieser „Tatbestand“ ist auch ihre Frage geklärt ob vorher Erlaubnis beim Nachbar eingeholt werden muss: Nein, da Eigentum beliebig verändert werden kann sofern das Bauamt der Maßnahme zustimmt. Sie hätte nur vorab über die Baumaßnahme informieren sollen.
Sollten die Besitzverhältnisse aber so stehen, dass sie alle Mieter sind, müssen sie ihre Ansprüche an den Vermieter richten. Er wäre aufrgrund der Vermieterverantwortung auch verpfllichtet gewesen vor der Baumaßnahme über diese zu informieren.

Hallo, zuerst einmal bedarf die Änderung der Fassade - also der Einbau eines weiteren Fensters - einer Baugenehmigung sowie der damit verbundenen Zustimmung der Nachbarn. Dies ist gerade bei einer Reihenhauszeile sehr wichtig. Darüber hinaus ist es für jeden Bauherrn Pflicht, Schäden bzw. Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke durch Baumaßnahmen zu vermeiden. Selbstverständlich ist der Verursacher für die Beseitigung der Mängel/Verschmutzung zuständig. Zur Vermeidung von Streit - der gerade bei Neubezug vermieden werden sollte, empfehle ich hier ein klärendes Gespräch. Die Reaktion „mit der Keule“ bringt für die Zukunft nichts Gutes. Schließlich wollen Sie ja mit den neuen Nachbarn viele jahre zusammenleben. eine gute Nachbarschaft ist in einer Reihenhauszeile von größter Bedeutung.
ich hoffe, geholfen zu haben.
Gruß Günni27

Hallo,
theoretisch kann sie das machen, aber grad wenn sie neu einzieht gehört es sich eigentlich den direkten NAchbarn draufhin anzusprechen.
Liebe Grüße

Hallo,

in den meisten Fällen sind bauliche Veränderungen an einem Haus Genehmigungspflichtig. Meines Erachtens ist dies auch in diesem Fall so.

Viele Grüße
Frank Hartung

Hallo,

Zitat:
"Nun allerdings die Frage: Ist die neue Besitzerin dazu verpflichtet, ihre direkten Nachbarn (also theoretisch uns) zu fragen, ob das in Ordnung ist? "

Nein!

Zitat:
"Bzw. dürfte das ohne unsre Einverständniserklärung überhaupt gemacht werden? "

Ja!

mfg
Eberhard Noller

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort! :smile:
Immerhin bekamen wir eine schriftliche Entschuldigung und die Einladung für eine Einweihungsparty in ihrem Garten - sehen wir (vorerst) einmal darüber hinweg! :wink:
LG

Solange Ihre Nachbarin nicht gegen geltende Baubestimmungen verstößt, kann Sie mit Ihrem Haus machen was Sie will.
Es sei denn, aus den Verträgen ergibt sich etwas anderes.

Der Unternehmer hätte nur Ihre Terrasse und auch Ihre Gartenmöbel schützen müssen.

Hi,
in deinem Notarvertrag bzw. in der Teilungserklärung müsste stehen, dass es sich bei der Hausfassade um Gemeinschaftseigentum handelt. Veränderungen an dieser - beim Setzen eines zusätzlichen Fensters handelt es sich sicher um eine Veränderung - bedürfen dann der Zustimmung der Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung.
By the way: ich habe schon bessere Einstände von neuen Nachbarn erlebt. Die ungefragte Nutzung von Nachbars Terrasse als Bauschuttlager ist doch ein netter Einstieg…

Guten Tag,
urlaubshalber ein wenig verspätet:
Natürlich kann jeder erst einmal mit seinem Eigentum machen was er will. Das hat allerdings unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme zu erfolgen. So wird das i.G.u.G. auch im NACHBARRECHT IHRES BUNDESLANDES stehen.
Sofern es keine verordnete (z.B. Gestaltungssatzung) oder beim Erwerb vertraglich vereinbarte Notwendigkeit gibt, um Erlaubnis für Veränderungen zu fragen, kann jeder das machen, was ihm das Gesetz nicht verbietet.
Im NachBG ist z.B. unter dem Begriff „Leiter- und Hammerschlagrecht“ festgelegt, dass dem Nachbarn Tätigkeiten an seinem Eigentum sogar auf oder von Ihrem Grundstück erlaubt sind, die Sie ihm nicht verwehren können.
Da das i.d.R. allerdings mit Beschädigungen, Beeinträchtigungen, Verschmutzungen einhergeht, ist natürlich auch festgelegt, dass das nur nach vorheriger Abstimmung zu Zeitpunkt, Art und Umfang/Dauer geschehen kann und auch, in welchem Umfang Schäden etc. zu beseitigen oder geldwert auszugleichen sind.
…also: die Möbel nicht zu früh selber duschen :wink:)
Übrigens darf der Nachbar in gewissem Umfang für seine Massnahmen sogar sogar Ihre Grundstücksfläche dauerhaft in Anspruch nehmen, natürlich mit entspr. finanziellem Ausgleich. Das könnte z.B. bei einem Gebäudeversatz auf der Grenze (gestaffelte Reihenhausanlage) das Anbringen einer Wärmedämmung auf der Aussenseite sein.
Alternativ zum finanziellen Ausgleich könnte Sie das auf Gegenseitigkeit dann auf der Vorderseite des Hauses machen.
Möglichst erst reden, dann machen und dafür sorgen, dass der Nachbar ALLES dafür tut, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden oder die Beeinträchtigung IMMER so gering, wie möglich halten!!
Kommen Sie so nicht weiter, sind Schiedsleute und Rechtanwälte gefragt und einzuschalten, das hat dann mit Baurecht nichts mehr zu tun.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Bauordnungsrechtlich haben die Nachbarn kein Mitspracherecht bezüglich der Anzahl oder Anordnung von Fenstern.