Veräusserung der Erbmasse vor Testamentseröffnung

Ein Kind wird zum Erbschleicher.Schottet das todkranke Elternteil ab,macht beide Elternteile von sich abhängig.Zwei weitere Kinder dürfen nicht mehr kommen,erfahren per Zufall vom Tod des kranken Elternteils.Zur Beerdigung werden die anderen „ausgeladen“.Der "Erbschleicher"nutzt nach dem Tod das Auto,das Haus,diverse „Anlagen“(Bargeld,Münzen,Silberbarren etc.) und auch den ebay-account.Ein Testament wird nicht vorgelegt.Auf Schreiben des Anwaltes der beiden anderen Kinder mit der Aufforderung,eine "Inventarliste"zu erstellen,taucht plötzlich zu Fristende ein handschriftliches Testament auf,welches das „Erbschleicher-Kind“ zum Alleinerben macht.Die anderen Kinder sind sicher,dass die Unterschrift auf dem Testament nicht die des verstorbenen Elternteils ist.
Meine Frage : Wenn das Testament(welches erst auf 2 Monate vorm Tod datiert ist)nicht dem Gericht vorgelegt wurde(eben erst auf Anfrage des Anwalts 3 Monate nach dem Tod),somit auch nicht eröffnet,darf dann der Erbschleicher,der ja der vermeintliche Alleinerbe ist, vor der Eröffnung über all die Sachen verfügen?
Mal abgesehen davon,dass das Testament nun definitiv angefochten wird,da ein Betrugsversuch vermutet wird.

Hallo,
wenn man einmal die Polemik, Unterstellungen und Verdächtigungen beiseitelässt, bleibt folgendes übrig:

Das Nachlassgericht entscheidet, wer erbt und unter welchen Voraussetzungen, falls kein Testament vorliegt bzw. entscheidet, wenn ein Testament vorgelegt wird.
Die Enterbung gibt es in diesem Sinne nicht mehr, denn auch der „Enterbte“ hat einen Rechtsanspruch auf den Pflichtteil.
Ohne Erbschein/Nachlassgericht darf keine der Kinder Vermögenswerte veräußern oder in sonstiger Form dem Nachlass entziehen.
Das geht so weit, dass für den Fall, dass der Verstorbene Mieter einer Wohnung war, das Mietverhältnis ohne Nachlassgericht nicht gekündigt werden dürfte und der Vermieter über die Wohnung auch nicht verfügen kann, bis das Nachlassgericht einen Erbschein erteilt hat.

Insoweit ist die Frage, ob ein einzelner Erbe über das Gesamterbe verfügen darf, mit nein zu beantworten, denn nur das Nachlassgericht entscheidet, wer was erben darf/kann, erteilt einen Erbschein und der „Erbschleicher“ hätte sich in dem schilderten Falle strafbar gemacht.
lG

Mit Testament entscheidet das Gericht lediglich zu welchen Teilen Pflichteilsberechtigte und Alleinerben erben.
Ansonsten entscheidet das Nachlassgericht überhaupt nichts.
Das Gesetz entscheidet und zwar ohne Testament alle zu gleichen Teilen. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft und der obliegt dann die Auseinandersetzung über die Verteilung des Nachlasses.
Wenn das nicht klappt, kann man zivilrechtlich zunächst vor dem zuständigen AG eine Erbauseinandersetzungsklage beantragen.
Wobei Pfichtteile immer in bar fälllig sind.
Es bedarf auch nicht immer eines Erbscheines!
Bei notariellen und beim Nachlassgericht hinterlegten Testamenten, genügt die Eröffnungsurkunde des Nachlassgerichtes um auch Zugriff auf das Konto des/der Erblasser zu bekommen und dieses aufzulösen.
Und bis zur Erbauseinandersetzung darf keiner der Erben in Eigenmacht dem Erbe Erbanteile entziehen.
Auch die Wohnung darf ohne Nachlassgericht gekündigt werden wenn sich der Kündigende beim VM als Erbe legitimiert und das kann er durch Vorlage des Testamentes beim VM.
Im geschilderten Fall ist das eines der Kinder und dieses kann sogar in den Mietvertrag eintreten.
ramses90

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Zur Klarstellung: Das Nachlaßgericht entscheidet nur insoweit, wie das Gesetz dem Gericht die Zuständigkeit zugeschrieben hat; nämlich über Anträge von Erben und anderen Antragstellern. Somit ist bei Streit über den Nachlaß und Verfügungsberechtigungen an völlig andere gerichtliche Zuständigkeit gegeben, nämlich das örtliche Zivilgericht (Amts- und Landgericht).
Das „Testament“ ist nach dem Gesetz durch den Finder/Besitzer unverzüglich dem Nachlaßgericht im Orginal vorzulegen, anderenfalls besteht Strafbarkeit. Die gerichtliche Echtheitsprüfung kann der Behauptende durch Stellung des Erbscheinsantrages auf den (schnellsten) Weg bringen, am besten durch einen Notar.
Die sofortige Verfügung über Nachlaßgegenstände steht natürlich nur dem Alleinerben, der Erbengemeinschaft oder -im Notfal- einem Miterben zu. Diese Berechrtigung stellt sich selbstredend erst nach rechtskräftiger Erbenfeststellung (Urteil oder Vergleich) heraus.
Solange diese Entscheidung in der Schwebe ist, und falls dringende Nachlaßsicherungen nötig sind, kann das Nachlaßgericht von Amts wegen einen Betreuer/Verwalter (Pfleger) bestellen. Jeder kann die Anregung hierzu dem Gericht vortragen.

Was ramses90 meint, ist rechtlich z.T. daneben:

Mit Testament entscheidet das Gericht lediglich zu welchen
Teilen Pflichteilsberechtigte und Alleinerben erben.

Mit Pflichtteilsrechten u. -Ansprüchen hat das Nachlaßgericht rein nichts zu tun, da es sich dabei um Zahlungsansprüche handelt und nicht um das materielle (Erb-)recht.

Das Gesetz entscheidet und zwar ohne Testament alle zu
gleichen Teilen.

In der gesetzlichen Erbfolge gibt es nicht immer „gleiche Teile“ zum Beispiel bei Enkelkindern, die von verschiedenen, vorverstorbenen Kindern des Erblassers in unterschiedlicher Zahl abstammen.

…eine Erbauseinandersetzungsklage beantragen.

Eine Klage wird nicht beantragt sondern erhoben.

Bei notariellen und beim Nachlassgericht hinterlegten
Testamenten, genügt die Eröffnungsurkunde des
Nachlassgerichtes um auch Zugriff auf das Konto des/der
Erblasser zu bekommen und dieses aufzulösen.

Nicht immer! Nämlich dann nicht, wenn sich hieraus nicht eindeutig die gewollte Erbfolge ergibt; z.B. wenn nur Vermächtnisse ausgesetzt worden sind.

Und bis zur Erbauseinandersetzung darf keiner der Erben in
Eigenmacht dem Erbe Erbanteile entziehen.

Auch dieses ist richtig zu stellen: Der Miterbe, dem der Fußball-Pokal vermacht worden ist, kann diesen an sich nehmen, ohne die Erbauseinandersetzung abzuwarten.

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