Hallo
Bei Veräußerung von Betriebsvermögen (z.B. Verkauf eines betrieblichen WG) muss ein Einnahme-Überschuss-Rechner Umsatzsteuer abführen (da er beim Erwerb des WG Vorsteuer geltend machen konnte).
Wird hierfür in der UST-Erklärung bei den „Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UstG“ der Nettobetrag des Verkaufserlöses eingesetzt und daneben die resultierende UST ???
Wie wird der Gewinn bei abzuschreibenden WG’s (Gewinn = Veräußerungserlös - AfA - Restbuchwert) in dieser Zeile berücksichtigt ??
Grüße Rainer
Wird hierfür in der UST-Erklärung bei den „Lieferungen nach §
3 Abs. 1b UstG“ der Nettobetrag des Verkaufserlöses eingesetzt
und daneben die resultierende UST ???
Nein
Wie wird der Gewinn bei abzuschreibenden WG’s (Gewinn =
Veräußerungserlös - AfA - Restbuchwert) in dieser Zeile
berücksichtigt ??
In der USt-Erklärung hat der Gewinn nichts zu suchen, nur der Umsatz.
Der Gewinn gehört in die EÜR.
Verstehe !!! Ist ja eigentlich auch logisch…Gewinn in die EÜR…
Wird hierfür in der UST-Erklärung bei den „Lieferungen nach §
3 Abs. 1b UstG“ der Nettobetrag des Verkaufserlöses eingesetzt
und daneben die resultierende UST ???
Nein
Nur zum Verständnis: „Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UstG“ sind doch unentgeltliche Wertabgaben. Hierunter zählt doch die Abgabe von Gegenständen aus unternehmerischen Gründen (Betriebsvermögen). Der Verkaufserlös müsste doch dann hier angegeben werden…und entsprechend UST angesetzt werden !?
Falls nicht hier…wo dann???
Grüße Rainer
Nur zum Verständnis: „Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UstG“ sind
doch unentgeltliche Wertabgaben.
Stimmt. Betonung auf „unentgeltlich“
Hierunter zählt doch die Abgabe von Gegenständen aus
unternehmerischen Gründen (Betriebsvermögen).
Nein, definitiv nicht.Hierunter fallen ENTNAHMEN des Unternehmers für UNTERNEHMENSFREMDE Zwecke
Falls nicht hier…wo dann???
Ganz normal beim Umsatz
Falls nicht hier…wo dann???
Ganz normal beim Umsatz
ach sooooooooooooo…dann einfach eine Zeile drüber bei „Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19%“
Danke 