Veräußerungsgewinn steuerlich bezahlen oder nicht?

Ich besitze seit 2006 eine Eigentumswohnung. Mir gehört diese zu 2/3. 1/3 gehörte meiner damaligen Freundin. Als es auseinander ging, kaufte meine Mutter im Jahr 2010 das 1/3 der Eigentumswohnung. Ich wohnte immer drin und hatte nie Miete dafür bezahlen müssen oder es sonst nie vermietet.
Wenn ich nun die Wohnung mit Gewinn verkaufen will muss ich dann auf das 1/3 von meiner Mutter steuern bezahlen ??

Es ist eine rein steuerliche Frage. Nur ein Steuerberater darf diesbezüglich Auskunft geben oder ein entsprechender Verband.

also der übertrag von der mutter zu ihnen müßte eigentlich steuerfrei sein (hohe freibeträge eltern kinder schenkung)
der veräüßerungsgewinn wird davon abhängen ob es aus der spekulationsfrist ist
mal googeln wie die spekulationsfristen sind

ich würde empfehlen sicherheitshalber einen steuerberater zu fragen

Aber alles Essen und Trinken geht noch ???

Es ist eine rein steuerliche Frage. Nur ein Steuerberater darf
diesbezüglich Auskunft geben oder ein entsprechender Verband.

§_2 StBerG
Geschäftsmäßige Hilfeleistung

1Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind.
2Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.§_3 StBerG (F)
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 (f) genannten Personen sind,

Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.

…(1)

§§§

§_3a StBerG (F)
Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen (1)

(1) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt.

Aber alles Essen und Trinken geht noch ???

Es ist eine rein steuerliche Frage. Nur ein Steuerberater darf
diesbezüglich Auskunft geben oder ein entsprechender Verband.

§_2 StBerG
Geschäftsmäßige Hilfeleistung

1Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind.
2Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.

Aber alles Essen und Trinken geht noch ???

Es ist eine rein steuerliche Frage. Nur ein Steuerberater darf
diesbezüglich Auskunft geben oder ein entsprechender Verband.