veränderungen und ergänzungen im Mietsvertrag

Hallo, ist hier jemand mit Ahnung bei Mietsvertäge? Wir sind so über den Tisch gezogen worden☹

Hi.

Seit wann kann man in Mietverträgen nachträglich etwas verändern, oder ergänzen? Zumal wenn kein gegenseitiges Einvernehmen besteht.
Das klingt doch sehr „spanisch“. Worum geht es denn genau?

Hallo.

Natürlich dürfen Mietverträge geändert oder ergänzt werden. Das sollte tunlichst (u.U. muß es sogar) schriftlich erfolgen, und in den allermeisten Fällen können Änderungen nur wirksam sein, wenn sie einvernehmlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden.
Ausnahmen gibt es, eine wäre z.B. die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung (siehe §560 BGB (4)).
Womit hat man euch denn konkret „über den Tisch gezogen“?

Gruß

Kannitverstan

Die hat genau NICHTS mit dem von Dir verlinkten Gesetz zu tun. Dort geht es um eine PAUSCHALE, nicht um eine VORAUSZAHLUNG.

Ich zitiere:
„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.“

Hervorhebung von mir.
Dass dein Kommentar genau NICHTS mit der eigentlichen Frage zu tun hat, lassen wir mal außen vor :wink:

Gruß,

Kannitverstan

Hübsch.

Vielleicht liest Du nochmal, was ich geschrieben habe? Dein Zitat passt nur leider ebensowenig zu meinem Kommentar wie das verlinkte Gesetz zu Deiner Aussage.

Was ich in ebenjenem Kommentar zum Ausdruck brachte und hier wiederhole.

Und natürlich ist die Änderung der Höhe der Vorauszahlung eben KEINE Änderung des Mietvertrags. Sondern genau das, was das Gesetz vorschreibt. Und das steht in §556 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
Wenn Du mal in einen beliebigen Mietvertragvordruck reinschaust, steht dort deshalb regelmäßig ‚zur Zeit‘. Weshalb eine Änderung auch keine Vertragsänderung ist.

Anders verhält es sich mit einer Mieterhöhung. Aber auch hier ist das keine einseitige Änderung des Vertrags - der Mieter muss nämlich zustimmen.

Wie findest Du übrigens dies:


Zitat: „Entscheidend hierbei ist jedoch, dass eine Vertragsänderung oder Vertragsergänzung nicht einseitig durch eine Vertragspartei erfolgen kann.“ Schriebst Du nicht was ganz anderes?

Hallo.

Trotzdem hat der Mieter das Recht, eine Anpassung der Vorauszahlung ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen zu dürfen.

Das mag sein. Aber es gibt ja nicht nur Mietverträge, die genau diesen Mietvertragvordrucken entsprechen, nicht wahr?

Nein, tat ich nicht. Siehe oben.

Gruß,

Kannitverstan

Was soll das denn heißen, in den allermeisten Fällen?
In allen Fällen und nicht in den allermeisten müßen Mietvertrags- oder überhaupt Vertragsänderungen einvernehmlich zwischen den Parteien erfolgen.
Und wer so dusselig ist und das nicht schriftlich abwickelt ist selbst schuld wenn ein Vertragspartner sich dann nicht an die Abrede hält.
Und auch ich schließe mich da Allnetflat an, dass eine Nebenkostenabrechnungsvorauszahlung von beiden Parteien erhöht oder gemindert werden kann und dass das den Mietvertrag ansich nicht betrifft. ramses90

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Und ich bleibe dabei, daß es Mietverträge gibt, in denen eine fixe Betriebskostenvorauszahlung vereinbart wird, sich wegen §560 BGB aber keine der Parteien auf genau diese Höhe berufen kann.
Und damit verabschiede ich mich aus der Diskussion, die dem UP ohnehin nicht weiterhilft.

Gruß

Kannitverstan

womit, wobei? Als Vermieter?