Grundlage - selbständig und Vorsteuerabzugsberechtigt.
Kfz-Kosten sollen über KM-Pauschale geltend gemacht werden.
Ursprünglich sollten tatsächliche Kosten angesetzt werden. Dadurch gibt es eine Rechnung aus einem Versicherungsfall, gegnerische Versicherung hat gezahlt, jedoch wurde Vorsteuer ausgewiesen und auf den Unternehmer umgelegt, worauf dieser diese wieder über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet bekam.
Kann jetzt überhaupt die km-pauschale veranlagt werden, ohne dass Probleme wegen der ausgewiesenen Vorsteuer auftreten?
Danke.
Stefan
Genau dass ist in diesem Fall ja das Problem.
Man ist davon ausgegangen, dass das Kfz als betriebliche Verwendung - Nutzung über 50% betrieblich - zu veranlagen ist, weswegen man ja auch Vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Wenn sich dann aber am Ende des Veranlagungszeitraums herausstellt, dass dies nicht möglich ist, was passiert dann mit den ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen?
erst wenn das Kfz unter 10% betrieblich genutzt wird, dann ist es notwendiges Privatvermögen.
Bei einer Nutzung zwischen 10 und 50% kann es als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, was zu Folge hat, dass die Vorsteuererstattung bestehen bleibt.
Allerdings ist der Privatanteil nach der tatsächlichen Nutzung zu versteuern und nicht nach der 1%-Methode.
…und nur bei einer betrieblichen Nutzung von unter 10% findet eine Zwangsentnahme stattt, bei 10%-50% muss die Entnahme dokumentiert werden-man kann also nicht am 31.12.09 beschliessen, dass der PKW ab 1.1.09 kein BV mehr ist.
So, aber nun müssen wir auch noch Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen unterscheiden-das eine bedingt das andere nicht unbedingt.
Lange Rede, kurzer Sinn-mE ist ein Ansatz der Kosten mit der Pauschale nicht möglich.
Hallo,
ist es dann allgemein möglich die Kosten über km-pauschale zu veranlagen. Was passiert dann mit den Rechnungen, für die die Vorsteuer abgezogen wurde - muss man die Vorsteuer dann zurückzahlen und wie bekommt man diese dann von den Rechnungsstellern wieder, da man dann ja nicht mehr Vorsteuerabzugsberechtigt wäre?