Veranstaltungen und Fluchtweg

Hallo zusammen,

an wen kann man sich als Privatmensch wenden, wenn man Zweifel hat, ob die Sicherheitsvorkehrungen in einem öffentlichen Gebäude, in dem Veranstaltungen für die Bevölkerung stattfinden bzw. stattfinden sollen
den gesetzlichen Bestimmungen genügen? Bzw.: der die Frage beantwortet: „Ist in diesen öffentlichen Räumlichkeiten unter dem Aspekt der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen es überhaupt möglich/erlaubt, regelmäßig Veranstaltungen mit 30 und mehr Personen durchzuführen?“

Die Leute im Rathaus brauche ich nicht fragen, da diese auf Teufel komm raus die Veranstaltungen dort (städtsiches Gebäude im Betonbunkerbau der 1970er Jahre, Kellergeschoß ohne Fenster und ohne Notausgang) durchführen wollen. Es müsste halt jemand sein, dessen objektives Urteil dann auch für die Stadtverantwortlichen bindend ist und natürlich jemand, der von der Stadtverwaltung bzw. den Stadträten unabhängig ist.

Bitte antwortet mir nicht, dass ich doch froh sein soll, dass in der Stadt Veranstaltungen angeboten werden sollen, denn Ihr kennt die haarsträubenden Rahmenbedingungen und Begleitumstände nicht.

Vielen Dank im Voraus für Euere Hinweise im Sinne der Katastrophenverhütung - Gott möge uns davor bewahren!

Einen schönen Abend wünscht

Alexander

an wen kann man sich als Privatmensch wenden

Feuerwehr, ggf. TÜV, Amt für öffentliche Sicherheit?

Hallo,

an wen kann man sich als Privatmensch wenden

Es kommt immer auf die Kommune an. Bei kreisangehörigen Gemeinden/Städten ist die Aufsicht beim Landkreis. Bei kreisfreien Städten würde ich auf das Regierungspräsidium tippen. Das Zauberwort für Google dürfte „Kommunalaufsicht“ sein.

Feuerwehr,

Ich würde mich vertrauensvoll an den Kreisbrandinpsektor (? Bezeichnung kann anders sein) wenden. Beim Brandschutz hört meist der Spaß auf.

Gruß
Jörg Zabel

Feuerwehr,

Ich würde mich vertrauensvoll an den Kreisbrandinpsektor (?
Bezeichnung kann anders sein) wenden. Beim Brandschutz hört
meist der Spaß auf.

Jo, deshalb auch an erster Stelle bei mir, die Jungs kennen da nix, die machen alles dicht, was nicht den Vorschriften entspricht.

Is auch gut so.

Die Jungs machen gar nichts dicht. Die Jungs haben dazu keinerlei Handhabe.
Maßgeblich ist schlicht und einfach das zuständige Bauamt. Komunalaufsicht, Landrat, alles Institutionen die möglicherweise etwas davon verstehen, aber Zuständig ist einzig und alleine das Bauamt.
Hilfe könnte neben der Presse auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft mit dem Thema http://bundesrecht.juris.de/stgb/__319.html sein.
Bevor man hier etwas lostritt, sollte man sich allerdings in der Materie so weit auskennen, dass man die Sicherheitsmängel auch benennen kann und sich nicht nur maßlos blamiert. Notausgänge sind z.B. nicht aus jedem Raum, sondern nur mindestens einer aus der gesamten Nutzungseinheit erforderlich.

vnA

Hallo,

ich würde mit der Feuerwehr einen Termin für eine Begehung ausmachen. Dann notieren, was beanstandet wurde oder die Feuerwehr um ein Protokoll bitten. Das kann evtl. etwas kosten.

Wenn man die Beanstandungen der Feuerwehr selbst notiert, alles nochmal schön am PC aufschreiben und an die Feuerwehr senden. Text dazu: „es wurden von Ihnen folgende Mängel festgestellt, deren Beseitigung ich unverzüglich veranlassen werde. Sollte ich bis zum XXX nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass die Liste vollständig und richtig ist.“ Mängel aufführen, Gruß.

Wenn dann noch von Seiten der Feuerwehr gemeckert wird, kannst du auf dieses Schreiben verweisen.

Gruß

Andreas

Die Jungs machen gar nichts dicht. Die Jungs haben dazu
keinerlei Handhabe.

Nicht selbst, aber die wissen sofort, wer dort zuständig ist und sind da i.d.R. auch sehr zugänglich.

Maßgeblich ist schlicht und einfach das zuständige Bauamt.

Mit denen aber niemand gerne direkt zu tun haben will…

Staatsanwaltschaft mit dem Thema
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__319.html sein.

Was hat Baugefährdung mit bestehenden Bauten zu tun?

Hallo,

ich würde mit der Feuerwehr einen Termin für eine Begehung
ausmachen. Dann notieren, was beanstandet wurde oder die
Feuerwehr um ein Protokoll bitten. Das kann evtl. etwas
kosten.

Interessant. Und auf welcher Grundlage sollte die Feuerwehr oder gar ein Privatmann das Recht zu einer solchen Begehung haben?

Wenn man die Beanstandungen der Feuerwehr selbst notiert,
alles nochmal schön am PC aufschreiben und an die Feuerwehr
senden. Text dazu: „es wurden von Ihnen folgende Mängel
festgestellt, deren Beseitigung ich unverzüglich veranlassen
werde. Sollte ich bis zum XXX nichts von Ihnen hören, gehe ich
davon aus, dass die Liste vollständig und richtig ist.“ Mängel
aufführen, Gruß.

Das ist ein Witz, oder? Nein, das kann gar nicht ernst gemeint sein.

Sei mir nicht böse, aber wenn man keine Ahnung hat…

Gruß Stefan

Die Jungs machen gar nichts dicht. Die Jungs haben dazu
keinerlei Handhabe.

Nicht selbst, aber die wissen sofort, wer dort zuständig ist
und sind da i.d.R. auch sehr zugänglich.

Ja, das zuständige Bauamt. Wozu also noch die Helden von der Feuerwehr?

Maßgeblich ist schlicht und einfach das zuständige Bauamt.

Mit denen aber niemand gerne direkt zu tun haben will…

Wer hat schon gerne mit Behörden, Polizei oder Staatsanwaltschaft zu tun. Aber wenn ich einen solchen Streit anfange, dann bitte auch richtig und nicht irgendwie.

Staatsanwaltschaft mit dem Thema
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__319.html sein.

Was hat Baugefährdung mit bestehenden Bauten zu tun?

Auch die Änderung einer Nutzung ist ‚Bauen‘ im Sinne des Gesetzes.

vnA

Hi,

an wen kann man sich als Privatmensch wenden, wenn man Zweifel
hat, ob die Sicherheitsvorkehrungen in einem öffentlichen
Gebäude, in dem Veranstaltungen für die Bevölkerung
stattfinden bzw. stattfinden sollen
den gesetzlichen Bestimmungen genügen?

Zuständig ist, wie bereits unten geschrieben, das örtliche Bauafsichtsamt.
Das Problem ist, um die genannten Zweifel zu bestätigen oder auszuräumen reicht es nicht eine Begehung zu machen. Man muß Alles kennen und wissen und dazu braucht man auch verschiedene Unterlagen (z.B. die Baugenehmigung, das Brandschutzkonzept sofern es je ausformuliert wurde …)

Aber natürlich kann man einige Dinge generell sagen.

Bzw.: der die Frage
beantwortet: „Ist in diesen öffentlichen Räumlichkeiten unter
dem Aspekt der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen es
überhaupt möglich/erlaubt, regelmäßig Veranstaltungen mit 30
und mehr Personen durchzuführen?“

Veranstaltungen mit 30 Personen sind weit unterhalb dessen, was besonders erfaßt bzw. geregelt ist/wird. Die Versammlungsstättenrichtlinie gilt z.B. erst wenn 200 Personen auf einen gemeinsamen Rettungsweg angewiesen sind oder sich gemeinsam in einem Versammlungsraum aufhalten.

(städtsiches Gebäude
im Betonbunkerbau der 1970er Jahre, Kellergeschoß ohne Fenster
und ohne Notausgang)

Da fällt mir zunächst die (ketzerische) Frage ein, wie kommen die Gäste überhaupt in den Versammlungsraum?
Aber etwas ernster: was verstehst Du unter einem Notausgang? Ein separater Notausgang ist immer nur die zweitbeste Lösung. Optimal ist es den „normalen“ Zugang so zu gestalten, daß er die Räumung gewährleisten kann. Der Mensch nutzt, gerade in Notsituationen, viel eher die ihm bekannten Wege.
Generell kann man aber sagen: für jeden Aufenthaltsraum (Raum, der für den dauernden Aufenthalt von Menschen gedacht oder geeignet ist) müssen zwingend zwei voneinander unabhängige Rettunswege vorhanden sein. Der erste ist meist der reguläre Zugang, der zweite kann z.B. ein für die Feuerwehr erreichbares Fenster sein (oder eine zweite Treppe). Ist nur ein Rettungsweg vorhanden, darf dieses Geschoss nicht mehr genutzt werden (darüber herrscht mittlerweile Einigkeit).
Ein Verantwortlicher der solche Zustände duldet begibt sich auf sehr dünnes Eis - wenn bei einem Brand jemand zu Schaden kommt, steht er wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung vor Gericht.

Es müsste halt jemand
sein, dessen objektives Urteil dann auch für die
Stadtverantwortlichen bindend ist und natürlich jemand, der
von der Stadtverwaltung bzw. den Stadträten unabhängig ist.

Da die Bauaufsicht in komunaler Zuständigkeit liegt und nur diese bindende Aussagen treffen kann, dürfte das sehr schwierig werden.

Gruß Stefan

Staatsanwaltschaft mit dem Thema
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__319.html sein.

Was hat Baugefährdung mit bestehenden Bauten zu tun?

Auch die Änderung einer Nutzung ist ‚Bauen‘ im Sinne des
Gesetzes.

Hier geht es aber um den Betrieb des Gebäudes und der wird von der Strafvorschrift nicht erfaßt.
Im übrigen hast Du recht.

Gruß Stefan

Generell kann man aber sagen: für jeden Aufenthaltsraum (Raum, der für :den dauernden Aufenthalt von Menschen gedacht oder geeignet ist) :müssen zwingend zwei voneinander unabhängige Rettunswege vorhanden :sein.

sehe ich anders. Die Bauordnungen verlangen einen 2.Rettungsweg pro Geschoss und Nutzungseinheit. In einzelnen Sondervorschriften und in Sonderfällen wird allerdings die Notwendigkeit eines 2.Rettungsweges pro Aufenthaltsraum formuliert. Kindergärten, Schulen, Versammlungsstätten)
Ansonsten hast du Recht.

vnA

sehe ich anders. Die Bauordnungen verlangen einen
2.Rettungsweg pro Geschoss und Nutzungseinheit. In einzelnen
Sondervorschriften und in Sonderfällen wird allerdings die
Notwendigkeit eines 2.Rettungsweges pro Aufenthaltsraum
formuliert. Kindergärten, Schulen, Versammlungsstätten)

Naja, das ist keine Frage der persönlichen Sichtweise. Eigene (exclusive) Rettungswege für Aufenthaltsräume kennt nur die Versammlungsstättenrichtlinie.
Aber jede NE mit Aufenthaltsräumen (und damit jeder Aufenthaltsraum) braucht zwei voneinander unabhängige Rettungswege.

In der MBO (MusterBO) heißt es dazu:
„Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.“

Ich denke, Du hast meine Aussage schlicht mißverstanden.

Gruß Stefan

Generell kann man aber sagen: für jeden Aufenthaltsraum (Raum, der für :den dauernden Aufenthalt von Menschen gedacht oder geeignet ist) :müssen zwingend zwei voneinander unabhängige Rettunswege vorhanden sein

Stimmt, ich muss dich dann wohl missverstanden haben :wink:

Auch im Schulbau und beim Bau von Kindergärten ist der zweite bauliche Rettungsweg aus den Klassen- bzw. Gruppenräumen Pflicht.
Dessen ungeachtet meinen wir wohl das gleiche und schließen daher besser an dieser Stelle. (Aber nicht, dass ich dir den Mund verbieten wollte)

vnA

Hallo alle zusammen,

zuerst mal, vielen Dank für Euere Beiträge.

Leider muss ich aber das Fazit ziehen, dass ich nach all den Wortmeldungen genau so schlau bin wie vorher.

Ich habe heute mal mit dem TÜV telefoniert. Der Herr war sehr freundlich und meinte, das mit Begehung ist nichts, weil das Hausrecht dagegen steht. Die Stadtverwaltung könnte den TÜV einfach vor die Türe setzen, ihm den Zugang verweigern.

Obendrein hat der TÜV seinen Aussagen zufolge nur eine Sachverständigenfunktion und die Aussagen eines TÜV-Gutachtens sind für niemand und keine Körperschaft bindend.

Er empfahl mir, einen Brief an die kommunale Bauaufsicht ggf. an die des Landkreises zu schreiben und nur und ausschließlich anzufragen, ob bei dieser Umnutzung auch alle gesetzlichen Bestimmungen zum Brandschutz eingehalten werden (nach meinen Schilderungen hält er dieses für sehr unwahrscheinlich). Er sagte aber auch weiter, dass es nicht sicher sei, ob ich überhaupt von dieser Stelle / diesen Stellen eine Antwort erhalten würde.

Mir „schmeckt“ diese Lösung aber überhaupt nicht, da ich genau dann bei der Stelle bin, die eben nicht unabhängig urteilt/urteilen kann, da sie ja Teil der Stadtverwaltung ist. Und die wollen das mit den Veranstaltungen ja auf Teufel komm raus.

Ich ziehe somit zwei Schlüsse: Es gibt zwar Gesetze, die z.B. Fluchtwege vorschreiben, aber wenn diese Gesetze nicht eingehalten werden, dann kann niemand etwas dagegen tun, ein Privatmensch schon gleich zweimal nicht.

Ergebnis zwei: Euere Beiträge widersprechen sich für mich als Laien derart, dass ich herauslese: Jeder Raum, der einem öffentlichen Zweck dient (Schulen, Kindergärten, Versammlungsraum etc.) braucht zwei Fluchtwege. Aber wenn einer fehlt, dann ist es halt so, einklagen kann man den eh nicht. Dann wird es halt kurzerhand nicht als „öffentlicher Zweck“ tituliert, oder z.B. eine 20 cm breite Lichtluke, die sich nur kippen lässt und in einen Keller-Lichtschacht mündet, wird einfach mal so als „Fenster“ und somit als „Notausgang“ gezählt, oder oder oder. Alles so hinbiegen, wie man es gerade braucht.

In dem Zusammenhang: welche Mindestbreite muss in einer Bibliothek eigentlich ein Fluchtweg haben? Sind „Sackgassen“ (z.B. durch eingezogene Trennwände, so dass es nur noch eine Fluchtrichtung gibt) erlaubt? Was ist, wenn diese eine Fluchtrichtung eben durch das Feuer versperrt ist? Man ist gefangen.

Fragen über Fragen. Klar sehe ich leider noch lange nicht…

Vielleicht habt Ihr so viel Geduld mit mir, dass Ihr es vielleicht mit anderen Worten nochmal versucht. Vielleicht nach dem Motto:

wenn A dann B, Wenn aber C dann D. Vor allem die Definitionen von „Fluchtweg“, „Notausgang“, „Veranstaltung“, „Versammlung“ „Aufenthaltsraum“ sind mir nicht klar (Definition bzw. Abgrenzung).
So glaube ich z.B. aus einer Antwort herausgelesen zu haben, dass ein Fenster, welches sich öffnen lässt und im 2. Stock liegt, ein „Fluchtweg“ aber kein Notausgang ist (da zwar von der Feuerwehr erreichbar aber nicht durch den Flüchtenden zu „begehen“ ist). Ich lese auch heraus, dass wenn der „normale Zugang“ frei bleibt (wer garantiert das im Panikfall?), dass dann kein Notausgang benötigt wird. Ich folgere daraus, dass man dann nie einen Notausgang braucht, da die Ein- und Ausgänge ja immer frei bleiben sollen / müssen.

Also sind doch die ganzen diesbezüglichen Gesetze nur Papiertiger, die vermutlich noch nicht mal im Unglücksfall greifen, weil „… der normale Ein- und Ausgang war zwar durch das Feuer blockiert, aber nicht durch Schränke oder sonstigen Plunder zugestellt.“ (Ich habe jetzt ganz bewusst überspitzt formuliert).

viele Grüße von einem ratloser denn je dreinschauenden

Alexander

Hallo,

wenn die Stadt/ das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde nichts machen will, frag mal bei der Stadt/der Gemeinde nach, was die letzte Feuerbeschau ergeben hat.

Wenn da nichts kommt, kontaktierst du den örtlichen Feuerwehrkommandanten und fragst ihn mal, was er davon hält.
Mit dieser Aussage solltest du wieder auf die Gemeinde gehen und wegen der Feuerbeschau nochmal nachfragen.

Allerdings könnte es auch sein, daß dieser Raum auch nicht unbedingt einen zweiten Rettungsweg braucht, wenn der 1. Rettungsweg als Sicherheitstreppenraum ausgebildet ist.
Ein Sicherheitstreppenraum im Gebäudeinneren verhindert das Eindringen von Feuer und Rauch und hat besondere Entrauchungsmöglichkeiten.

grüße
miamei

Ich würde ja gerne helfen …
Das Problem ist, dass ich dieses Jahr noch was vor habe.
Es ist schlicht und einfach unmöglich Jahre des Studiums, Jahre der Weiterbildung und Jahre der Berufserfahrung hier im Forum in kurze Worte zu fassen. Die Erstellung von Planunterlagen, das Erstellen von Brandschutzkonzepten, die fachtechnische Prüfung, die bauordnungsrechtliche Prüfung ist derart umfassend, dass letztendlich jeweils nur eine Einzelfallprüfung zu einer Klarheit führt.
Das Gebäude an sich, jede Nutzung, jede einzelne Sicherheitsausrüstung, ja sogar die Ausrüstung der ortsansässigen Feuerwehr und die jeweiligen Nutzer des Gebäudes als solches, haben letztendlich ihren Einfluss.
Es ist ein Unterschied, ob das Gebäude eingeschossig, unterirdisch, mehrgeschossig oder Hochhaus ist. Ebenso spielt die Größe des Gebäudes eine Rolle, 100m² oder 200.000m². Wohnhaus, Schule, Feuerwerksfabrik oder Kernkraftwerk. Discounter z.B. rechnen grundsätzlich mit einem kontrollierten Verlust ihrer Gebäude, biochemische Labore bekämpfen schon kleinste Entstehungsbrände mit allen technisch möglichen Mitteln. Sicherheitseinrichtungen wie Sprinkleranlage, Brandmeldung mit Aufschaltung, RWA`s, Sicherheitstreppenräume und, und und,… Vom gesunden jungen Fabrikmitarbeiter bis zum bettlägrigen, hilfsbedürftigen Heimbewohner. Jede Situation bedarf ihrer individuellen Beurteilung.
Nur so zur Info: 30 Personen ist noch als normale Wohnnutzung zu sehen. Wie schon geschrieben fängt eine Versammlungsstätte bei 200 Personen an.
Grundsätzlich so viel:
Es muss grundsätzlich 2 Wege aus dem Gebäude geben. Ob nun aus dem einzelnen Raum direkt oder aus der Einheit als solches ist individuell unterschiedlich. Auch der 2. Weg kann unterschiedlich sein: Der bauliche Rettungsweg z.B. ins Freie, in ein Treppenhaus, in einen anderen Brandabschnitt, auf einen Rettungsbalkon. Oder die Möglichkeit eine Stelle zu erreichen, die durch Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbar ist. Auch ein Lichtschacht mit Aufsteighilfe kann u.U. als Rettungsweg anrechenbar sein.
Selbst die Größe der als Rettungsweg dienenden Fenster ist nicht klar festgelegt. Bayrische Fenster z.B. dürfen durchaus andere Maße haben. Bei Türbreite gilt das selbe. Hier ist vieles möglich.
Das gleiche gilt für Fluchtweglängen. Schlicht und einfach nicht eindeutig zu beantworten.

Es bleibt bei meiner Aussage:
Zuständig ist das Bauordnungsamt. Ganz alleine. Sollten diese im vorauseilenden Gehorsam gewisse Sicherheitsanforderungen - ohne auch mögliche anderweitige Kompensationsmöglichkeiten in Betracht gezogen zu haben - einfach übergehen, bleibt die Presse und die Staatsanwaltschaft.
Andere Tipps wie Feuerwehr, TÜV oder was auch sonst halte ich für nicht zielführend.

vnA

Feuerbeschau? Sicherheitstreppenraum?
Du weißt sicher mehr als ich, um was für ein Objekt es sich in diesem Einzelfall handelt.

vnA

Ja, das zuständige Bauamt. Wozu also noch die Helden von der
Feuerwehr?

Noch nie eine größere Veranstaltung organisiert? Wenn denen nur dein Gesicht nicht paßt, machen die Ärger wegen Brandschutz. Gut, meist haben sie ja auch Recht, denn die Brandmeister kennen i.d.R. die Vorschriften genauer als sonstwer.
Mag auch regional unterschiedlich sein, die Feuerwehr hat länderspezifisch sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten. Um aber eine Sache vorab erst mal abzuklopfen, wäre die Feuerwehr ein guter Ansprechpartner, je nach Größe der Stadt ist die Feuerwehr ja auch z.B. in der Kreisverwaltung angesiedelt etc.

Hi,

Leider muss ich aber das Fazit ziehen, dass ich nach all den
Wortmeldungen genau so schlau bin wie vorher.

Das ist schade. Aber ich will da auch noch mal ein paar Worte loswerden. Dein Eindruck und Deine Schlußfolgerungen treffen die Wirklichkeit nicht so ganz.
Kurz zu meinem Hintergrund: Ich bin Brandschutzingenieur in der Werkfeuerwehr eines Industrieunternehmens und verdiene mein Geld mit der Erstellung von Brandschutzkonzepten, der Betreuung von Neu- oder Umbauten, der brandschutztechnischen Betreuung beim Betrieb von Gebäuden aber auch als Einsatzleiter bei Einsätzen. Und wir betreuen nicht nur Produktionsanlagen, sondern das gesamte Spektrum möglicher Gebäude.

Obendrein hat der TÜV seinen Aussagen zufolge nur eine
Sachverständigenfunktion und die Aussagen eines TÜV-Gutachtens
sind für niemand und keine Körperschaft bindend.

Formal hat er damit recht. Wenn sich ein Verantwortlicher aber bewußt über die Empfehlungen eines Sachverständigen hinwegsetzt, begibt er sich auf sehr dünnes Eis und steht, wenn etwas passiert, persönlich vor Gericht und kann im schlimmsten Fall mehrere Jahre „einwandern“ (solche Fäle gibt es).

Mir „schmeckt“ diese Lösung aber überhaupt nicht, da ich genau
dann bei der Stelle bin, die eben nicht unabhängig
urteilt/urteilen kann, da sie ja Teil der Stadtverwaltung ist.
Und die wollen das mit den Veranstaltungen ja auf Teufel komm
raus.

Ich ziehe somit zwei Schlüsse: Es gibt zwar Gesetze, die z.B.
Fluchtwege vorschreiben, aber wenn diese Gesetze nicht
eingehalten werden, dann kann niemand etwas dagegen tun, ein
Privatmensch schon gleich zweimal nicht.

Das stimmt so nicht. Auch wenn die Bauaufsicht teil der Gemeinde ist, haften die Mitarbeiter auch persönlich für ihre Entscheidungen. Wenn also der zuständige Mitarbeiter der Bauaufsicht Kenntnis darüber erlangt, daß ein Raum ohne ausreichede Rettungswege betrieben wird und er nicht einschreitet, kann ihm das oben geschriebene drohen (dem Betreiber übrigens auch).
Aber natürlich muß es letztlich jemanden geben, der die Entscheidung trifft, ob die Zustände vertretbar sind oder nicht. Und einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung hat man als Privatmensch in der Tat wohl nicht, da man nicht direkt betroffen ist.

Ergebnis zwei: Euere Beiträge widersprechen sich für mich als
Laien derart, dass ich herauslese: Jeder Raum, der einem
öffentlichen Zweck dient (Schulen, Kindergärten,
Versammlungsraum etc.) braucht zwei Fluchtwege. Aber wenn
einer fehlt, dann ist es halt so, einklagen kann man den eh
nicht. Dann wird es halt kurzerhand nicht als „öffentlicher
Zweck“ tituliert, oder z.B. eine 20 cm breite Lichtluke, die
sich nur kippen lässt und in einen Keller-Lichtschacht mündet,
wird einfach mal so als „Fenster“ und somit als „Notausgang“
gezählt, oder oder oder. Alles so hinbiegen, wie man es
gerade braucht.

Auch das stimmt nicht. Es gibt Regeln, die einen Mindeststandard im vorbeugenden Brandschutz sichern. Nur ist die Anwendung dieser Regeln alles andere als trivial. VnA hat ja einige der Einflussfaktoren aufgezählt. Das Schwierige ist: Die Bauvorschriften definieren mit all ihren Möglichkeiten letzlich nur das Ziel, das ein Fachplaner auch auf andere Weise erreichen kann. Er muß dazu ingenieurmäßig nachweisen, daß seine Maßnahmen die selben Ziele erreichen wie die in den Bauvorschriften aufgezeigten.
Nur ein Beispiel: so könnte man mit einer eigentlich nicht notwendigen Brandmeldeanlage Abweichungen bei der brandschutztechnischen Trennung kompensieren.

In dem Zusammenhang: welche Mindestbreite muss in einer
Bibliothek eigentlich ein Fluchtweg haben?

„Ausreichend breit“. Hilft Dir das?

Sind „Sackgassen“
(z.B. durch eingezogene Trennwände, so dass es nur noch eine
Fluchtrichtung gibt) erlaubt?

Möglicherweise ja, evtl. auch nein.

Was ist, wenn diese eine
Fluchtrichtung eben durch das Feuer versperrt ist? Man ist
gefangen.

Ein Restrisiko bleibt immer. Es sind noch mehr Szenarien denkbar, die eine Rettung unmöglich machen. Da es absolute Sicherheit nicht geben kann, muß man irgendwann sagen, dieses Niveau ist ausreichend. Das ist letztlich die politische Entscheidung, welche Kosten man als Gesellschaft bereit ist zu tragen.

Vielleicht habt Ihr so viel Geduld mit mir, dass Ihr es
vielleicht mit anderen Worten nochmal versucht. Vielleicht
nach dem Motto:

wenn A dann B, Wenn aber C dann D. Vor allem die Definitionen
von „Fluchtweg“, „Notausgang“, „Veranstaltung“, „Versammlung“
„Aufenthaltsraum“ sind mir nicht klar (Definition bzw.
Abgrenzung).

Ich hoffe es ist klar geworden, daß das nicht möglich ist.
Wenn Du Lust hast, kannst Du Dich aber mal ein wenig in die verschiedenen Bauvorschriften einlesen. Interessant sind dabei vor allem jeweils die ersten Artikel, „Geltungsbereich“ (sagt Dir z.B. was eine Versammlungsstätte überhaupt ist) und „Begriffe“: http://www.is-argebau.de/asp/hauptframe.asp?id=991&s… das ist die offizielle Seite der Bauministerkonferenz ( http://www.is-argebau.de )

Eines noch: der Begriff „Fluchtweg“ ist irreführend und falsch. Das Baurecht kennt den Begriff „Rettungsweg“, da auf diesem Weg nicht nur die Nutzer hinaus kommen sollen, sondern die Einsatzkräfte auch hinein. In bestimmten Fällen ist es auch erlaubt, daß ohne die Hilfe der Feuerwehr der Rettungsweg überhaupt nicht nutzbar ist (das anleiterbare Fenster, das aber bestimmte Mindestmaße haben muß).
Fluchtweg beschreibt hingegen nur den Weg für die Nutzer hinaus ohne Hilfe.

Gruß Stefan

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