Hallo alle zusammen,
zuerst mal, vielen Dank für Euere Beiträge.
Leider muss ich aber das Fazit ziehen, dass ich nach all den Wortmeldungen genau so schlau bin wie vorher.
Ich habe heute mal mit dem TÜV telefoniert. Der Herr war sehr freundlich und meinte, das mit Begehung ist nichts, weil das Hausrecht dagegen steht. Die Stadtverwaltung könnte den TÜV einfach vor die Türe setzen, ihm den Zugang verweigern.
Obendrein hat der TÜV seinen Aussagen zufolge nur eine Sachverständigenfunktion und die Aussagen eines TÜV-Gutachtens sind für niemand und keine Körperschaft bindend.
Er empfahl mir, einen Brief an die kommunale Bauaufsicht ggf. an die des Landkreises zu schreiben und nur und ausschließlich anzufragen, ob bei dieser Umnutzung auch alle gesetzlichen Bestimmungen zum Brandschutz eingehalten werden (nach meinen Schilderungen hält er dieses für sehr unwahrscheinlich). Er sagte aber auch weiter, dass es nicht sicher sei, ob ich überhaupt von dieser Stelle / diesen Stellen eine Antwort erhalten würde.
Mir „schmeckt“ diese Lösung aber überhaupt nicht, da ich genau dann bei der Stelle bin, die eben nicht unabhängig urteilt/urteilen kann, da sie ja Teil der Stadtverwaltung ist. Und die wollen das mit den Veranstaltungen ja auf Teufel komm raus.
Ich ziehe somit zwei Schlüsse: Es gibt zwar Gesetze, die z.B. Fluchtwege vorschreiben, aber wenn diese Gesetze nicht eingehalten werden, dann kann niemand etwas dagegen tun, ein Privatmensch schon gleich zweimal nicht.
Ergebnis zwei: Euere Beiträge widersprechen sich für mich als Laien derart, dass ich herauslese: Jeder Raum, der einem öffentlichen Zweck dient (Schulen, Kindergärten, Versammlungsraum etc.) braucht zwei Fluchtwege. Aber wenn einer fehlt, dann ist es halt so, einklagen kann man den eh nicht. Dann wird es halt kurzerhand nicht als „öffentlicher Zweck“ tituliert, oder z.B. eine 20 cm breite Lichtluke, die sich nur kippen lässt und in einen Keller-Lichtschacht mündet, wird einfach mal so als „Fenster“ und somit als „Notausgang“ gezählt, oder oder oder. Alles so hinbiegen, wie man es gerade braucht.
In dem Zusammenhang: welche Mindestbreite muss in einer Bibliothek eigentlich ein Fluchtweg haben? Sind „Sackgassen“ (z.B. durch eingezogene Trennwände, so dass es nur noch eine Fluchtrichtung gibt) erlaubt? Was ist, wenn diese eine Fluchtrichtung eben durch das Feuer versperrt ist? Man ist gefangen.
Fragen über Fragen. Klar sehe ich leider noch lange nicht…
Vielleicht habt Ihr so viel Geduld mit mir, dass Ihr es vielleicht mit anderen Worten nochmal versucht. Vielleicht nach dem Motto:
wenn A dann B, Wenn aber C dann D. Vor allem die Definitionen von „Fluchtweg“, „Notausgang“, „Veranstaltung“, „Versammlung“ „Aufenthaltsraum“ sind mir nicht klar (Definition bzw. Abgrenzung).
So glaube ich z.B. aus einer Antwort herausgelesen zu haben, dass ein Fenster, welches sich öffnen lässt und im 2. Stock liegt, ein „Fluchtweg“ aber kein Notausgang ist (da zwar von der Feuerwehr erreichbar aber nicht durch den Flüchtenden zu „begehen“ ist). Ich lese auch heraus, dass wenn der „normale Zugang“ frei bleibt (wer garantiert das im Panikfall?), dass dann kein Notausgang benötigt wird. Ich folgere daraus, dass man dann nie einen Notausgang braucht, da die Ein- und Ausgänge ja immer frei bleiben sollen / müssen.
Also sind doch die ganzen diesbezüglichen Gesetze nur Papiertiger, die vermutlich noch nicht mal im Unglücksfall greifen, weil „… der normale Ein- und Ausgang war zwar durch das Feuer blockiert, aber nicht durch Schränke oder sonstigen Plunder zugestellt.“ (Ich habe jetzt ganz bewusst überspitzt formuliert).
viele Grüße von einem ratloser denn je dreinschauenden
Alexander