Hallo liebe W-W-W-Gemeinde
Personen A und B haben gemeinsam eine Haus gekauft. Dieses wird an Person C vermietet, wobei alle drei, A, B und C, den Vertrag unterschreiben - A als Vermieter und B im Feld „vertreten durch“, mit der Bemerkung: die Wohnung gehöre beiden. Die Kaution wird an A auf ein privates Konto überwiesen.
Während der Mietzeit werden In Absprache zwischen A und C diverse Einbauten vorgenommen. A sagt, zu, die Kosten zu erstatten. Die Erstattung erfolgt vorerst nicht.
C kündigt nach einiger Zeit den Mietvertrag. A will wegen diverser Beanstandungen die Kaution nicht erstatten.
Erst im Laufe der Auseinandersetzung wegen der Beanstandungen im Rahmen der Mietvertragskündigung wird von A dargestellt, das A bereits vor Begin des Mietverhältnisses unter juristischer Betreuung in Vermögensangelegenheiten stand und bei Beendigung des Mietverhältnisses immernoch steht.
A beauftragt den Anwalt D mit der Abrechnung des Mietvertrages, welcher innerhalb der Verjährungsfrist eine Aufrechnung erstellt, wonach die Kaution und die zugesagten Erstattungen für die Einbauten durch C mit den Beanstandungen durch A komplett verrechnet werden.
Hier nun meine Frage:
Da A unter juristischer Betreuung in Vermögensangelegenheiten steht:
Welche juristischen Konsequenzen hat ggf. das Verschweigen der juristischen Vormundschaft in Vermögensangelegenheiten?
Darf A die Kaution (mehrere tausend €) auf einem Konto mit seinem Namen annehmen?
Sind die Zusagen von A bezüglich der Erstattungen für Einbauten durch C rechtlich bindend? (Anwalt D bestätigt diese in der Aufrechnung.)
Kann A sinnvoll gegen die Beanstandungen und auf die Herausgabe der Kaution verklagt werden?
Oder kann nur B sinnvoll gegen die Beanstandungen und auf die Herausgabe der Kaution verklagt werden? (Im Mietvertrag steht: Vermieter A vertreten durch B.)
Besten Dank
Andaron