Verantwortlichkeit bei für Vermieter bestelltem Betreuer

Hallo liebe W-W-W-Gemeinde

Personen A und B haben gemeinsam eine Haus gekauft. Dieses wird an Person C vermietet, wobei alle drei, A, B und C, den Vertrag unterschreiben - A als Vermieter und B im Feld „vertreten durch“, mit der Bemerkung: die Wohnung gehöre beiden. Die Kaution wird an A auf ein privates Konto überwiesen.

Während der Mietzeit werden In Absprache zwischen A und C diverse Einbauten vorgenommen. A sagt, zu, die Kosten zu erstatten. Die Erstattung erfolgt vorerst nicht.

C kündigt nach einiger Zeit den Mietvertrag. A will wegen diverser Beanstandungen die Kaution nicht erstatten.

Erst im Laufe der Auseinandersetzung wegen der Beanstandungen im Rahmen der Mietvertragskündigung wird von A dargestellt, das A bereits vor Begin des Mietverhältnisses unter juristischer Betreuung in Vermögensangelegenheiten stand und bei Beendigung des Mietverhältnisses immernoch steht.

A beauftragt den Anwalt D mit der Abrechnung des Mietvertrages, welcher innerhalb der Verjährungsfrist eine Aufrechnung erstellt, wonach die Kaution und die zugesagten Erstattungen für die Einbauten durch C mit den Beanstandungen durch A komplett verrechnet werden.

Hier nun meine Frage:
Da A unter juristischer Betreuung in Vermögensangelegenheiten steht:
Welche juristischen Konsequenzen hat ggf. das Verschweigen der juristischen Vormundschaft in Vermögensangelegenheiten?
Darf A die Kaution (mehrere tausend €) auf einem Konto mit seinem Namen annehmen?
Sind die Zusagen von A bezüglich der Erstattungen für Einbauten durch C rechtlich bindend? (Anwalt D bestätigt diese in der Aufrechnung.)
Kann A sinnvoll gegen die Beanstandungen und auf die Herausgabe der Kaution verklagt werden?
Oder kann nur B sinnvoll gegen die Beanstandungen und auf die Herausgabe der Kaution verklagt werden? (Im Mietvertrag steht: Vermieter A vertreten durch B.)

Besten Dank
Andaron

Welche juristischen Konsequenzen hat ggf. das Verschweigen der juristischen Vormundschaft in Vermögensangelegenheiten?

Keine

Darf A die Kaution (mehrere tausend €) auf einem Konto mit seinem Namen annehmen?

Das muss er ja sogar, allerdings „getrennt von seinem Vermögen“ auf einem speziellen Mietkautionskonto.

Sind die Zusagen von A bezüglich der Erstattungen für Einbauten durch C rechtlich bindend? (Anwalt D bestätigt diese in der Aufrechnung.)

Aus meiner Sicht nicht, hier braucht der Betreute die Zustimmung seines Betreuers.

Kann A sinnvoll gegen die Beanstandungen und auf die Herausgabe der Kaution verklagt werden?

Ja

Oder kann nur B sinnvoll gegen die Beanstandungen und auf die Herausgabe der Kaution verklagt werden? (Im Mietvertrag steht: Vermieter A vertreten durch B.)

Nein, A ist der Vermieter.

"Vertreten durch …" bedeutet nur, auch B kann Erklärungen gegenüber dem Mieter vornehmen und entgegennehmen. Etwa, wenn nur B die Kündigung unterschreibt .

MfG
duck313

wie kommst du zu dieser behauptung?

Wer denn sonst, wenn man der Ansicht ist, die Rückzahlung der Kaution ist fällig und die Aufrechnung nicht zulässig oder angebracht ?
Das meinte ich.

Den Fall bewerten, ob berechtigte Mängel vorhanden sind, kann ich ja nicht.

prima, genau das wollte ich klargestellt wissen. immerhin stand in der frage ja ‚sinnvoll verklagen‘. das kann man ja auch ganz anders verstehen.