Hallo,
nach Vertragsabschluß mit einem Fertigbauhersteller wird festgestellt, dass das vertraglich vereinbarte Haus aufgrund eines Überschreiten der zulässigen Gebäudegrundfläche nicht genehmigungsfähig ist.
Welche Pflichten hat die Fertighausfirma, vorab den Bebauungsplan auf Realisierbarkeit des Bauvorhabens zu prüfen?
ein Blick in Ihren abgeschlossenen Bauvertrag kann Ihnen da sicher weiterhelfen. Grundsätzlich sind Sie zunächst verpflichtet, dem Haushersteller den Bebauungsplan zur Verfügung zu stellen. Deshalb wird es in Ihrem Falle maßgeblich sein, wann der Bauträger Kenntnis des Bebauungsplanes hatte und somit eine Realisierung hätte prüfen können.
Mir ist bekannt, daß viele Hausverkäufer im Vorfeld nicht viel Federlesens um die Randbedingungen machen und erstmal das Haus verkaufen wollen. Es wäre daher im Zweifelsfall auch zu prüfen, welche Aussagen Sie beim Verkauf über das Grundstück getätigt haben. Eine von der Größe her maximal mögliche Bebauung lässt sich ja im Vorfeld leicht anhand der Grundflächenzahl prüfen. Wenn Sie herausstellt, daß es hierbei offensichtlich war, daß das Haus nicht auf das Grundstück passt, haben Sie Chancen den Hausanbieter mit ins Boot zu nehmen.
Erlauben Sie mir eine persönliche Bemerkung - ich bin selbst Hausanbieter, d. h. Inhaber einer Vertriebs- und Planungsfirma mit direkter Beteiligung an einem Fertighaushersteller. Für mich ist die beschriebene Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Wenn bereits ein Grundstück vorhanden ist, muß auch im Vorfeld klar sein, daß das forcierte Haus passt. Wir schauen uns sogar immer zuerst die Bauauflagen an und planen dann das Haus - wie auch sonst? Wenn es sich um einen reinen Haustypen-Hersteller handelt, der die Häuser aus produktiven Gründen nicht individuell abwandeln oder anpassen kann, wird es Probleme geben.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
das kommt drauf an was es für ein vertrag ist. ein bauträger, bei dem man auch den grundstücksanteil kauft, muss es prüfen. bestellt man ein fertighaus per werkvertrag ist der bauherr verantwortlich was er bestellt. aber das muss auch echt ein depp von vertreter sein - sorry - gibt es dort keinen architekten im boot bei der beratung vor vertrag? wurde dem berater der b-plan und das baufenster vorgelegt? aber selbst wenn man was falsches bestellt hat, normalerweise ist das kein problem. das haus kann doch bei jedem hersteller umbestellt oder angepasst werden im rahmen des bauantrages und der produktion. außerdem kann man mal prüfen ob man für die überschreitung eine befreiung bei der gemeinde bekommt.
ich hoffe es gibt noch ein rücktrittsrecht. ein guter berater macht sowas im sinne des kunden.
Sorry für die späte Antwort, ich war lange beruflich unterwegs.
Die Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten. Um dazu was seriöses zu sagen, müsste man die gesamten Verträge im Detail kennen. Wenn beispielsweise Haus und Grund aus einer Hand quasi als Einheit gekauft wurden wäre meiner Meinung nach der Anbieter voll verantwortlich. Wenn nicht aus einer Hand gekauft dann kann das anders aussehen. Allerdings gibt es ja auch bei Fertighäusern immer einen beteiligten Architekten - der müsste sowas doch vorab prüfen können? Und wenn man erst das Grundstück hat dann wird in der Regel vom Hausanbieter vorab geprüft was realisierbar ist.
Wie ich schon sagte - eine einfache Pauschalantwort gibt es nicht. Da braucht man deutlich mehr Infos um was vernünftiges zu sagen.
Nehmen wir an, im Prospekt wird ein Wohnhaus TyüX mit einer Grundfläche von 120 qm angeboten.
Bestellt ein Bauträger dann das Wohnhaus „Typ X“, dann liefert der Herstaller auch entsprechend, denn es hat ihn nicht zu interessieren, was der Bauträger dann damit macht. Das gilt auch dann, wenn die Montage inclusive ist.
Selbst, wenn ein Bauträger ein „Wohnhas Typ X für sein Grundstück mit einer Fläche von 400 qm (B-Plan WA GRZ=0,2 GFZ 0,4)“ kauft, was also nicht auf das Grundstück passen würde, kann der Anbieter davon ausgehen, daß sich der Bauträger vorher vergewissert hat (z.B. per Bauvoranfrage), daß er insoweit von den Festlegungen ds B-Plans befreit werden wird.
Ein geschickter Anbieter wird zudem in sei Angebot schreiben, daß die Verantwortung für die Zulässigkeit des mit dem ggf. gekauften Haus verbundenen Bauvorhabens alleine von Bauträger zu klären ist.
Es mach also Sinn, die Umstände der Zulässigkeiten eines Bauvorhabens mit einem Archtekten vorab zu klären.