Verantwortung für Gäste im Hausflur bei ner Party

Hallo.

Nehmen wir an, es gäbe eine große Wohngemeinschaft mit ca 7 Mitbewohner.
Diese würde in einem Haus mit mehreren Stockwerken, sagen wir 5 Stockwerke, eine Wohnung mieten.

Diese Wohngemeinschaft würde eine Party veranstalten, auf der die Gäste im Treppenhaus sich zusätzlich aufhalten würden.

Durch die Gäste im Treppenhaus käne es zu wenigen kleinen Zeichnungen mit Filzstift, es würden Messingstangen verbogen (solche die einen Teppich auf der Flurtreppe fixieren) und alkoholische Getränke wären umgefallen.

Wäre die Wohngemeinschaft verantwortlich für das Handeln der Gäste auserhalb ihrer Wohnung, auch wenn die Wohngemeinschaft nur eine Party innerhalb Ihrer Wohnung anbot und somit sich auch nur innerhalb Ihrer eigenen Wohnung aufhielt?

Nehmen wir weiterhin an, die Wohngemeinschaft wäre am nächsten Tag bestürtzt über den Zustand des Hausflures und würde den Müll etc. soweit entfernen, wie es Ihnen mit Ihren Mitteln möglich wäre.
Nehmen wir weiterhin an, der Hausmeister wäre zu dem Entschluss gekommen, eine zusätzliche Säuberung durch eine Fremdfirma zu beauftragen. Dürften diese Kosten an die Wohngemeinschaft weitergegeben werden. Müsste die Wohngemeinschaft vor einem solchen Schritt die Möglichkeit bekommen, sich selbst um eine zusätzliche Säuberung zu kümmern, vorrausgesetzt, sie wäre dafür verantwortlich?

Beste Grüße aus Dresden, Lenny

Hallo Lenny,

ja natürlich sind die Gastgeber dafür verantwortlich, was ihre Gäste während der Party im Hausflur treiben!

Was die Reinigung anbetrifft, so steht es den Mietern schon zu, selbst dafür zu sorgen. Nachdem das aber hier bereits nicht gelungen ist, dürfte es in Ordnung sein, wenn die Hasuverwaltung dies anderweitig löst. (ZUmal die WG ja noch darüber zu diskutieren scheint, ob sie denn überhaupt etwas mit der Sache zu tun hat…)

Gruß!

Horst

Hallo,

wahrscheinlich sind die WG-Bewohner und Gäste allesamt erwachsen.

Dann sollen sie zu dem stehen, was sie angestellt haben. Zauberspruch: Verantwortung übernehmen.

Haelge

Hallo Lenny,

wenn ich mal anders herum fragen dürfte:
Ich veranstalte eine Party und meine Gäste beschädigen dein Eigentum. Wärst du damit einverstanden, für die Beseitigung der Schäden an deinem Eigentum zu bezahlen oder wärst du eher der Meinung, dass ich das zu tun habe?

fragende Grüße,

Ralph

Hallo

immerhin legst Du Dich ja schonmal mit Deiner Antwort fest, das ist erstmal ziemlich positiv zu bewerten. Die anderen Antworten bisher lauten ja „Wie fändest Du es denn“ oder „Da sollte man die Verantwortung übernehmen“ und gehören damit natürlich entweder ins Plauderbrett oder in die Rundablage!

ja natürlich sind die Gastgeber dafür verantwortlich, was ihre
Gäste während der Party im Hausflur treiben!

Warum? Die Begründung fehlt?! Aus dem Mietvertrag heraus wohl kaum denn der Hausflur ist nicht mitgemietet? Gastgeber haften für ihre Gäste? So wie Eltern für ihre Kinder?

Was die Reinigung anbetrifft, so steht es den Mietern schon
zu, selbst dafür zu sorgen. Nachdem das aber hier bereits
nicht gelungen ist, dürfte es in Ordnung sein, wenn die
Hasuverwaltung dies anderweitig löst. (ZUmal die WG ja noch
darüber zu diskutieren scheint, ob sie denn überhaupt etwas
mit der Sache zu tun hat…)

Ich halte die Diskussion aber für berechtigt. Eine moralische Verpflichtung mag es geben, eine juristische sehe ich nicht, jedenfalls hast Du keine geliefert. Aber ich lerne gerne dazu…

LG, der Kater

Hallo

Hi

ja natürlich sind die Gastgeber dafür verantwortlich, was ihre
Gäste während der Party im Hausflur treiben!

Warum? Die Begründung fehlt?! Aus dem Mietvertrag heraus wohl
kaum denn der Hausflur ist nicht mitgemietet? Gastgeber haften
für ihre Gäste? So wie Eltern für ihre Kinder?

Genau das ist der Punkt. Inwieweit wäre die Wohngemeinschaft verantwortlich für den Gast außerhalb ihrer Wohnung?
Dazu kommt, dass es oft Häußer gibt, welche „immer“ offen sind. So hätte der Partygeber keine Kontrolle darüber, wer wann in den Hausflur gelangen könnte. Speziell in diesem Fall wäre es fraglich den Gastgeber für seine Gäste im Hausflur verantworlich zu machen.

Was die Reinigung anbetrifft, so steht es den Mietern schon
zu, selbst dafür zu sorgen. Nachdem das aber hier bereits
nicht gelungen ist, dürfte es in Ordnung sein, wenn die
Hasuverwaltung dies anderweitig löst. (ZUmal die WG ja noch
darüber zu diskutieren scheint, ob sie denn überhaupt etwas
mit der Sache zu tun hat…)

Auch hier ist die Frage, ob eine Beanstandung einer nicht genügenden Reinigung schriftlich zu erfolgen hat oder es mündlich genügen würde.

Ich halte die Diskussion aber für berechtigt. Eine moralische
Verpflichtung mag es geben, eine juristische sehe ich nicht,
jedenfalls hast Du keine geliefert. Aber ich lerne gerne
dazu…

Ich auch. Moralisch gesehen wäre es auch sehr schwierig zu diskutieren, da viele Details nur schwer erörtert werden könnten. Die Frage hier ist, wie es juristisch aussehen würde in so einer Situation.

LG, der Kater

MfG, Lenny

Hi,

als VM ginge meine Argumentation in die Richtung, daß die Folgen für die Mieter der Wohnung absehbar waren. Und da sie mit dem Veranstalten der Party die Ursache gesetzt haben, hätten sie damit eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, pflegliche Behandlung von Mietsache und Gemeinschaftsräumen, nicht ausreichend beachtet.
Einer evtl. Gegenrede, die Folgen wären vorher nicht absehbar gewesen, würde ich entgegnen, daß sie dann verpflichtet gewesen wären dem Treiben Einhalt zu gebieten (z.B. durch rufen der Polizei).
Aus diesem Grund würde ich Schadenersatz für die entstandenen Schäden fordern.

Gruß Stefan

Warum? Die Begründung fehlt?! Aus dem Mietvertrag heraus wohl
kaum denn der Hausflur ist nicht mitgemietet? Gastgeber haften
für ihre Gäste? So wie Eltern für ihre Kinder?

Gerade aus dem Mietvertrag heraus, Mikesch. Und gerade weil hier nicht die Mietsache vertragsgemäß benutzt wurde. Ich kann doch auch nicht in den Hausflur pinkeln und mich damit rausreden, dass der ja gar nicht mitgemietet wurde. Wieso sollte dieses Argument ziehen, wenn ich die Hells Angels dort wüten lasse?

Ansonsten geht es natürlich auch um das Verursacherprinzip und da kann ich mich ebenfalls nicht damit rausreden, dass das ja nur Gäste waren. Der Verantwortliche ist der Veranstalter der Fete.

Theoretisch kann man da meinetwegen jetzt Haare spalten, aber praktisch möchte ich keinem raten, einem Richter mit derlei Spitzfindigkeiten zu kommen.

Aber das kannst du ja dann tun, wenn du dich dazu berufen fühlst. Als Vermieter ließe ich es gerne darauf ankommen.

Gruß!

Horst

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Hallo Mikesch,

Warum? Die Begründung fehlt?! Aus dem Mietvertrag heraus wohl
kaum denn der Hausflur ist nicht mitgemietet? Gastgeber haften
für ihre Gäste? So wie Eltern für ihre Kinder?

Zur Not tut’s der § 278 BGB, für die Kinder wird der § 540 BGB gerne genommen.

Gruß

Joschi

Hallo,

Warum? Die Begründung fehlt?! Aus dem Mietvertrag heraus wohl
kaum denn der Hausflur ist nicht mitgemietet? Gastgeber haften
für ihre Gäste? So wie Eltern für ihre Kinder?

Zur Not tut’s der § 278 BGB, für die Kinder wird der § 540 BGB
gerne genommen.

Ich hätte die Paragraphen genau andersrum genannt.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo

Warum? Die Begründung fehlt?! Aus dem Mietvertrag heraus wohl
kaum denn der Hausflur ist nicht mitgemietet? Gastgeber haften
für ihre Gäste? So wie Eltern für ihre Kinder?

Gerade aus dem Mietvertrag heraus, Mikesch. Und gerade weil
hier nicht die Mietsache vertragsgemäß benutzt wurde. Ich kann
doch auch nicht in den Hausflur pinkeln und mich damit
rausreden, dass der ja gar nicht mitgemietet wurde.

Richtig, aber darum geht es hier nicht, sondern um die Frage, ob der Mieter der Wohnung für die Sauerei die Du im Hausflur veranstaltest, gegenüber dem Vermieter gerade stehen muss.

Wieso sollte dieses Argument ziehen, wenn ich die Hells Angels dort
wüten lasse?

Ansonsten geht es natürlich auch um das Verursacherprinzip und
da kann ich mich ebenfalls nicht damit rausreden, dass das ja
nur Gäste waren. Der Verantwortliche ist der Veranstalter der
Fete.

Interessant, interessant, 3 Leute laden ein, die Gäste richten Schaden an, man weiß aber nicht wessen Gäste, geschweige denn, wer es konkret war.

Theoretisch kann man da meinetwegen jetzt Haare spalten, aber
praktisch möchte ich keinem raten, einem Richter mit derlei
Spitzfindigkeiten zu kommen.
Aber das kannst du ja dann tun, wenn du dich dazu berufen
fühlst. Als Vermieter ließe ich es gerne darauf ankommen.

Ich sehe das immer noch anders, wo soll denn die Verantwortung des Mieters für seine Gäste anfangen und wo aufhören? Was ist, wenn einer der Gruppe, welcher sich später nicht mehr ermitteln lässt, vor der Tür ein Auto zerkratzt? Haftet auch der Mieter, diesmal vielleicht in seiner Eigenschaft als „Wirt“??

Oder eklär mir dochmal bitte exakt den Unterschied zu der Sache mit dem Treppenhaus.

LG, der Kater

Hallo

Warum? Die Begründung fehlt?! Aus dem Mietvertrag heraus wohl
kaum denn der Hausflur ist nicht mitgemietet? Gastgeber haften
für ihre Gäste? So wie Eltern für ihre Kinder?

Zur Not tut’s der § 278 BGB, für die Kinder wird der § 540 BGB
gerne genommen.

Erfüllungsgehilfe? Um was für eine Erüllung soll es hier gehen? Gebrauchsüberlassung würde ich gelten lassen, wenn der Mieter eine Treppenhausparty veranstaltet, aber auch nur dann.

Ich sehe das immer noch anders, wo soll denn die Verantwortung des Mieters für seine Gäste anfangen und wo aufhören? Was ist, wenn einer der Gruppe, welcher sich später nicht mehr ermitteln lässt, vor der Tür ein Auto zerkratzt? Haftet auch der Mieter, diesmal vielleicht in seiner Eigenschaft als „Wirt“?? Solltest Du das bejahen, nimm an, jemand tut es auf dem Heimweg.

Nun erklär mir dochmal bitte exakt den Unterschied zu der Sache mit dem Treppenhaus.

LG, der Kater

Huhu Mikesch,

Erfüllungsgehilfe? Um was für eine Erüllung soll es hier
gehen? Gebrauchsüberlassung würde ich gelten lassen, wenn der
Mieter eine Treppenhausparty veranstaltet, aber auch nur dann.

Ist halt keine Gebrauchsüberlassung sondern die sind Erfüllungsgehilfen:

http://www.juraforum.de/lexikon/Erf%C3%BCllungsgehilfe

Die Erfüllung die Mietsache und die gemeinschaftlichen Räume (inkl. Treppenhaus) pfleglich zu behandeln.

Jetzt könnte man sich noch streiten ob bei dem Kind eine Gebrauchsüberlassung vorliegt (eigenes Zimmer) oder ob auch § 278 BGB anzuwenden wäre.

Gruß

Joschi

Nochmal hallo,

Ich sehe das immer noch anders, wo soll denn die Verantwortung
des Mieters für seine Gäste anfangen und wo aufhören? Was ist,
wenn einer der Gruppe, welcher sich später nicht mehr
ermitteln lässt, vor der Tür ein Auto zerkratzt? Haftet auch
der Mieter, diesmal vielleicht in seiner Eigenschaft als
„Wirt“?? Solltest Du das bejahen, nimm an, jemand tut es auf
dem Heimweg.

Nun erklär mir dochmal bitte exakt den Unterschied zu der
Sache mit dem Treppenhaus.

Es ergibt sich doch keine vertragliche Pflicht des Mieters das Auto nicht zu beschädigen, daher in diesem Falle keine Erfüllungsgehilfen da nicht im Pflichtkreis des Schuldners tätig.

Gruß

Joschi

Hallo

Erfüllungsgehilfe? Um was für eine Erüllung soll es hier
gehen? Gebrauchsüberlassung würde ich gelten lassen, wenn der
Mieter eine Treppenhausparty veranstaltet, aber auch nur dann.

Ist halt keine Gebrauchsüberlassung sondern die sind
Erfüllungsgehilfen:

http://www.juraforum.de/lexikon/Erf%C3%BCllungsgehilfe

Die Erfüllung die Mietsache und die gemeinschaftlichen Räume
(inkl. Treppenhaus) pfleglich zu behandeln.

Jetzt könnte man sich noch streiten ob bei dem Kind eine
Gebrauchsüberlassung vorliegt (eigenes Zimmer) oder ob auch §
278 BGB anzuwenden wäre.

Dass muss ich nochmal klar gestellt wissen? Meine Besucher sind solange Sie sich im Haus befinden, meine Erfüllungsgehilfen? So ganz grundsätzlich? Ohne dass Sie mir helfen, einen Schrank runterzutragen?
Das finde ich sehr, sehr weit hergeholt… Gibt es Urteile?

LG, der Kater

Hallo Mikesch,

Dass muss ich nochmal klar gestellt wissen?

ich versuch es.

Meine Besucher
sind solange Sie sich im Haus befinden, meine
Erfüllungsgehilfen?

ja

So ganz grundsätzlich?

sobald sie die Wohnung (oder den Flur) (mit Einwilligung des Mieters) betreten bedient sich der Mieter der Gäste, eine Pflicht (zum Beispiel die gemieteten Räume pfleglich zu behandeln) zu erfüllen.

Ohne dass Sie mir helfen, einen Schrank runterzutragen?

Die Tätigkeit einen Schrank runterzutragen macht sie doch noch nicht zu Erfüllungsgehilfen, sondern erst die Pflicht des Mieters dabei aufzupassen, dass nichts beschädigt wird.

Vielleicht zum Verständnis, das Heruntertragen muß doch nicht zwingend eine Pflicht des Mieters gegenüber des Vermieters sein.

Das finde ich sehr, sehr weit hergeholt…

warum denn?

Gibt es Urteile?

Hab keine, werd aber bei Gelegenheit schauen.

Gruß

Joschi

Hallo,

Meine Besucher
sind solange Sie sich im Haus befinden, meine
Erfüllungsgehilfen?

ja

Ich setze dagegen: Gäste dürfen die Wohnung benutzen, also ist es keine Erfüllung (von was auch?), sondern eine Leihe.

Das finde ich sehr, sehr weit hergeholt…

warum denn?

Weil keine Erfüllung stattfindet. Es gibt ja keine Pflicht des Mieters zur Benutzung der Wohnung.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo Loderunner,

Ich setze dagegen: Gäste dürfen die Wohnung benutzen, also ist
es keine Erfüllung (von was auch?), sondern eine Leihe.

die Erfüllung entsteht doch nicht aus der Benutzung der Wohnung. Es ist auch nicht erforderlich dass „erfüllt“ wird. Der Gast wird Erfüllungsgehilfe, weil es dem Mieter obliegt die Pflicht (sorgsam mit den Mieteinrichtungen umzugehen) zu erfüllen. Die Erfüllung bezieht sich auf die Pflicht!

Das finde ich sehr, sehr weit hergeholt…

warum denn?

Weil keine Erfüllung stattfindet. Es gibt ja keine Pflicht des
Mieters zur Benutzung der Wohnung.

Siehe oben. Benutzt der Mieter die Mietsache aber, so muß er dies unter Berücksichtigung seiner Pflicht tun.

Gruß

Joschi

Nachtrag…
für alle noch Ungläubigen:

http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:mI4kzZnEJ8…

Seite 11

Gruß

Joschi

1 Like

Hallo,
danke und *, das ist deutlich. Du hast mich überzeugt.
Gruß
[EDIT: Name auf Wunsch entfernt] (ianal)