Verantwortung in der Ehe?

BGB §1353,1 steht „… Die Ehegatten…; sie tragen füreinander Vernatwortung.“
Aber was bedeutet das wirklich rechtlich? Hat das eine Bedeutung. Spielt es eine Rolle in der Rechtsprechung? wenn ja welche, wie?

Danke
Uta

?-) gute Frage…

Ich versuche mal zu beschreiben, was das NICHT heisst:

  • jeder Ehepartner ist für seine Schulden selbst verantwortlich
  • Eheverträge schaffen rechtliche Sicherheit
  • jeder bleibt auf seinem Hab und Gut vor/aus der Ehe sitzen

„Verstand einschalt“: die Eheleute sollen einander vor Schäden jedweder Art, sei es materiell, seelisch, oder körperlich, bewahren.

Ich hoffe das hilft (hab’ auch keine 100%ige Ahnung)
mfg M.L.

Es heißt zum Beispiel (und vor allem !), dass einer dem anderen zum Unterhalt verpflichtet ist.
Das kann sogar soweit gehen, dass auch nach einer Scheidung bezahlt werden muss, wenn der Expartner irgendwann mal Sozialhilfe bezieht !
Diese Verpflichtung (der Ersatzanspruch des Sozialamtes) lässt sich übrigens auch nicht durch einen Ehevertrag einschränken !

Gruß

Heidi

Tach.

Kernbestand der ehelichten Pflichten: Leben in geistiger und körperlicher Gemeinschaft, d.h. Treue, gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Beistand; Sorge um gemeinsame Angelegenheiten (Kindererziehung, Führung des Haushaltes); Pflicht zur Gewährung der Mitbenutzung des Hausrates; Schadensersatzpflichten; Einschränkungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzpflichten (das ist z.B. vom BGH festgelegt worden, soviel zur Frage der Rechtsprechung)…

Levay

sorry, aber das war alles nicht meine Frage

BGB §1353,1 steht „… Die Ehegatten…; sie tragen
für einander Verantwortung.“
Aber was bedeutet das wirklich rechtlich? Hat das eine
Bedeutung. Spielt es eine Rolle in der Rechtsprechung? wenn ja
welche, wie?

Was das mehr oder minder BEDEUTET weiss ich auch, meine Frage bezieht ganz konkret auf den oben genannten Auschnitt.
Trotzdem Danke U.

Hier nun die richtige Antwort
Sorry, da habe ich wohl was falsch gelesen bei dir. Hier nun die gewünschte Antwort:

Aaaaaaalso, die Lösung hast du, wenn du § 1314 II Nr. 5 liest. Demnach kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn die sich die Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtungen nach § 1353 I begründen wollen.

Zu § 1353 I gehört nun eben, dass man für einander Verantwortung trägt (wie von dir zitiert). Daraus ergeben sich keine konkreten Pflichten für die Eheleute, aber wenn sie sich einig sind, dass sie füreinander keine Verantwortung tragen wollen, dann liegt eine Scheinehe vor, und genau die kann dann gem. § 1353 I i.V.m. 1314 II Nr. 5 aufgehoben werden.

Levay

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Danke, kannst Du mir nun noch sagen …
aber wenn sie sich

einig sind, dass sie füreinander keine Verantwortung tragen
wollen, dann liegt eine Scheinehe vor, und genau die kann dann
gem. § 1353 I i.V.m. 1314 II Nr. 5 aufgehoben werden.

Levay

… was Verantwortung ist?
Fairerweis muss ich sagen dass ich mich schon lange darüber unterhalten habe, dass wir dies anhand verschiedenster Beispiele erruieren wollten … Meine Frage ist also: hast Du eine knackige Definition?
gespannt …
Uta

Hallo Uta,

noch mal: Es geht hier nicht um die Begründung konkreter Pflichten (diese werden durch die Formulierung nämlich ausdrücklich nicht begründet!), sondern nur darum, dass für Fälle der Scheinehe ein Aufhebungsgrund gegeben sein soll. Das ist alles. Der von dir zitierte Text spielt darüber hinaus keine Rolle - es geht nur um einen Aufhebungstatbestand.

Levay