Verbesserungsmöglichkeit bevor Geld zurück?

Dem Kunden gefällt das in handarbeit erstellte Werk nicht und es weißt in der Tat kleinere Mängel auf,die aber zu korrigieren sind.Kunde möchte sein Geld zurück… doch hat der Verkäufer erst die Möglichkeit die Korrekturen vorzunehmen oder muss der Kunde sogar die Möglichkeit bieten,bevor er sein Geld zurück bekommt?

Da vom Verkäufer die Rede ist, gehe ich mal davon aus, dass es sich um einen Kaufvertrag handelt.

§ 437 BGB:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 439 Nacherfüllung verlangen

§ 439 BGB:

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Erst wenn diese ernsthaft verweigert wird oder endgültig fehlschlägt, entstehen weitere Rechte.

Handelt es sich um einen Werkvertrag, sieht es im Ergebnis auch so aus, allerdings kann in diesem Fall der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Gruß

S.J.

Hallo!

Dem Kunden gefällt das in handarbeit erstellte Werk nicht und
es weißt in der Tat kleinere Mängel auf,

Hier sprichst Du von zwei verschiedenen Dingen. Ein Mangel ist eine konkrete Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand - bloßes Nichtgefallen („Es ist anders geworden als ich mir vorgesterllt habe“) stellt bei kreativen/handwerklichen Arbeiten aber nicht unbedingt einen Mangel da.

Kunde möchte sein Geld zurück …

Wenn es wirklich ein Mangel ist, dann hat er Anspruch auf ein mängelfreies Werk. Erst wenn er das nicht bekommt, kann er sein Geld zurückverlangen.

Wenn es kein Mangel ist, sondern nur „Nichtgefallen“, kann der Kunde zwar den Werkvertrag kündigen, ist aber zum Schadensersatz verpflichtet, der in diesem Fall die Höhe des vereinbarten Entgeltes ausmachen würde.

Ich sehe da nicht viele Möglichkeiten, das Geld zurückzubekommen.

Um was für einen „Mangel“ handelt es sich denn?

Lg,
Max

Da vom Verkäufer die Rede ist, gehe ich mal davon aus, dass es
sich um einen Kaufvertrag handelt.

Da von einem „in handarbeit erstellte([n] Werk“ die Rede ist, würde ich eher auf Werkvertrag tippen.

§ 437 BGB:

§ 633 ff BGB - kommt aber im Großen und Ganzen auf das selbe raus.

lg,
M.

Beachte auch dies:

http://dejure.org/gesetze/BGB/651.html

Beachte auch dies:
http://dejure.org/gesetze/BGB/651.html

Stimmt, daran hatte ich nicht mehr gedacht. Aber es dürfte unter dem Strich das gleiche rauskommen, denke ich; die Mängelhaftung zieht erstmal eine Nachbesserung nach sich, keine Geldrückgabe.

lg,
Max

Hallo, vielen vielen Dank für Eure Antworten, Tipps und Ratschläge. In der Tat handelt es sich nur um Mängel, es fehlen zwei drei Details die beim orig. Foto dabei sind, also rasch anzubringen sind und durch den Transport wurden zwei Details gelockert, was wiederum zur Folge hatte, dass die Farbe an dieser Stelle etwas bröckelte.

Danke an Alle!