Die „Deutsche Telekom AG, 22787 Hamburg“ hat mir im April 2005 u. a. in Rechnung gestellt:
2 Verbindungen zum PRS … 51,64 € + 16 % USt.
Ich habe einen (modifizierten) Musterbrief (Widerruf nach Fernabsatzgesetz, …) an die Telekom unter Angabe von:
1.) Kundennummer,
2.) Rechnungsnummer,
3.) Verrechnungsnummer,
mit einfacher Post gesendet:
>> Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen in den v. g. Fernmelderechnung für … erhobenen Verbindungsentgelte für die Einwahl bei der Fa. Intexus GmbH, Scharnweberstraße 69, 12587 Berlin unter der Ruf-Nr.: 0900 9000 1214 in Höhe von 29,95 € brutto für Juli 2004 gehen ausschließlich auf die nicht bewusste und gewollte Einwahl eines Dialers zurück.
Wie in meinem Fax vom xx.xx.2004 bereits mitgeteilt, stelle ich hier noch einmal eindeutig klar, dass ich von der v. g. Firma Intexus bewusst keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe.
Am xx.xx.2004 habe ich die Sperre der 0900-Nummern bei Ihnen beauftragt (gemäß § 13 TKV). Auch das beweist, dass ich Dialer-Nummern explizit nicht wünsche!
Sie haben entgegen § 16 TKV keine Dokumentation vorgelegt, die den Inhalt der Dialer-Verbindung mit dem zweimaligem „OK“ mit Screenshot, IP-Daten, usw. enthält.
Ich bin daher nicht bereit, die geforderten Beträge zu zahlen.
Hilfsweise fechte ich die geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung an. Daneben widerrufe ich die geschlossenen Verträge nach den maßgeblichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst hilfsweise erkläre ich hiermit die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Ich habe am xx.xx.2004 meine Bank aufgefordert, den von Ihnen eingezogenen Rechnungsbetrag über 29,95 € zurück zu rufen. Die unbestrittene Forderung ist ja bereits am xx.xx.2004 von Ihnen abgebucht worden.
Die von mir vorgebrachten Einwendungen sind begründet im Sinne des § 16 Abs. 4 TKV. Die ursprüngliche Forderung der Dialer-Verbindung beträgt nur 29,95 EUR. Auf Grund § 19 (1) 1 TKV dürfen Sie aber erst ab einer Forderung von 150 DM (ca. 75 EUR) sperren. Zu einer Sperre sind Sie daher nicht berechtigt. Sollten Sie dennoch eine Sperre durchführen, bleiben Schadenersatzforderungen meinerseits vorbehalten.
Weiterhin behalte ich mir Schadenersatzforderungen auf Grund § 7 TKV vor, da mein PC von Außen ohne mein Wissen ferngesteuert - also manipuliert - wurde und dadurch ohne meinen Willen Programme verändert bzw. installiert wurden.
Nun zu Ihrem im Betreff genanten Antwortschreiben. Meine Nachforschungen haben ergeben, dass in der Datenbank der RegTP unter der angegebenen Nummer eine ganze Reihe (registrierter) Intexus-Dialer ausgewiesen sind. Sobald ich von der RegTP eine Antwort auf meine Anfrage erhalten habe, komme ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.
Nur zur Vollständigkeit weise ich darauf hin, dass ich gegen die Firma Intexus eine Strafanzeige wegen Betruges gestellt habe.
Mit freundlichem Gruß
( … )
PS:
Ergänzung meines Schreibens: Ich beziehe mich auf die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11.12.1997 (BGBl I Nr. 83 v. 18.12.97, S. 2910), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 14.04.99 (BGBl. I Nr. 19 v. 21.04.99), Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern (vom 9. August 2003).
Ergebnis: noch offen!