Verbidungen zum PRS bei DTK

Die „Deutsche Telekom AG, 22787 Hamburg“ hat mir im April 2005 u. a. in Rechnung gestellt:

2 Verbindungen zum PRS … 51,64 € + 16 % USt.

Ich habe einen (modifizierten) Musterbrief (Widerruf nach Fernabsatzgesetz, …) an die Telekom unter Angabe von:

1.) Kundennummer,
2.) Rechnungsnummer,
3.) Verrechnungsnummer,

mit einfacher Post gesendet:

>> Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen in den v. g. Fernmelderechnung für … erhobenen Verbindungsentgelte für die Einwahl bei der Fa. Intexus GmbH, Scharnweberstraße 69, 12587 Berlin unter der Ruf-Nr.: 0900 9000 1214 in Höhe von 29,95 € brutto für Juli 2004 gehen ausschließlich auf die nicht bewusste und gewollte Einwahl eines Dialers zurück.

Wie in meinem Fax vom xx.xx.2004 bereits mitgeteilt, stelle ich hier noch einmal eindeutig klar, dass ich von der v. g. Firma Intexus bewusst keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe.

Am xx.xx.2004 habe ich die Sperre der 0900-Nummern bei Ihnen beauftragt (gemäß § 13 TKV). Auch das beweist, dass ich Dialer-Nummern explizit nicht wünsche!

Sie haben entgegen § 16 TKV keine Dokumentation vorgelegt, die den Inhalt der Dialer-Verbindung mit dem zweimaligem „OK“ mit Screenshot, IP-Daten, usw. enthält.

Ich bin daher nicht bereit, die geforderten Beträge zu zahlen.

Hilfsweise fechte ich die geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung an. Daneben widerrufe ich die geschlossenen Verträge nach den maßgeblichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst hilfsweise erkläre ich hiermit die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.

Ich habe am xx.xx.2004 meine Bank aufgefordert, den von Ihnen eingezogenen Rechnungsbetrag über 29,95 € zurück zu rufen. Die unbestrittene Forderung ist ja bereits am xx.xx.2004 von Ihnen abgebucht worden.

Die von mir vorgebrachten Einwendungen sind begründet im Sinne des § 16 Abs. 4 TKV. Die ursprüngliche Forderung der Dialer-Verbindung beträgt nur 29,95 EUR. Auf Grund § 19 (1) 1 TKV dürfen Sie aber erst ab einer Forderung von 150 DM (ca. 75 EUR) sperren. Zu einer Sperre sind Sie daher nicht berechtigt. Sollten Sie dennoch eine Sperre durchführen, bleiben Schadenersatzforderungen meinerseits vorbehalten.

Weiterhin behalte ich mir Schadenersatzforderungen auf Grund § 7 TKV vor, da mein PC von Außen ohne mein Wissen ferngesteuert - also manipuliert - wurde und dadurch ohne meinen Willen Programme verändert bzw. installiert wurden.

Nun zu Ihrem im Betreff genanten Antwortschreiben. Meine Nachforschungen haben ergeben, dass in der Datenbank der RegTP unter der angegebenen Nummer eine ganze Reihe (registrierter) Intexus-Dialer ausgewiesen sind. Sobald ich von der RegTP eine Antwort auf meine Anfrage erhalten habe, komme ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.

Nur zur Vollständigkeit weise ich darauf hin, dass ich gegen die Firma Intexus eine Strafanzeige wegen Betruges gestellt habe.

Mit freundlichem Gruß

( … )

PS:
Ergänzung meines Schreibens: Ich beziehe mich auf die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11.12.1997 (BGBl I Nr. 83 v. 18.12.97, S. 2910), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 14.04.99 (BGBl. I Nr. 19 v. 21.04.99), Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern (vom 9. August 2003).

Ergebnis: noch offen!

Die „Deutsche Telekom AG, 22787 Hamburg“ hat mir im April 2005
u. a. in Rechnung gestellt:

Hast du den Dialer noch ? Dann check doch mal den Hashwert und lass ihn durch die Datenbank der RegTP laufen,ob das Ding noch registriert ist.Die RegTP hat nämlich über 41000 Dialern der Intexus GmbH die Lizenz entzogen.Auch solchen,die die 090090001214 benutzt haben. Und soweit ich das weiß,gelten solche Sachen auch nachträglich. Wenn du Glück hast,könnte die ganze Sache also schon gegessen sein,da der Dialer dann eh illegal war.

Marco

Hi Marco,
das Dialer-Programm hat vermutlich unmittelbar nach der Erfassung meines Anschlusses sofort seine Rufnummer bis auf eine „0“ gelöscht, um keine direkten Spuren zu hinterlassen.
Die Telekom benutzt zur Abrechnung nur die Rufnummer 0900 9000 1260; meine diesbezügliche Anfrage bei der „Intexus GmbH“ hinsichtlich des Hashwertes steht noch aus. Ggf. werde ich diese Firma über die Reg-TP um Herausgabe zwingen!
Wenn es mittels Software möglich ist, eine Kommunikationsverbindung herzustellen, dann ist es auch möglich, eine zu keinem Zeitpunkt erfolgte Verbindung vorzutäuschen.
Damit ist das „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern“ vom 9. August 2003 perfekt außer Kraft gesetzt worden! Nach diesem Gesetz ist eine unbeabsichtigte Nutzung eines kostenpflichtigen Mehrwertdienstes eigentlich ausgeschlossen. Insofern werde ich sofort nach Erhalt des Hashwertes gegen den entsprechenden „Dialer“
Strafantrag stellen!
Ich selber habe noch keinen Schaden erlitten:
1.) Gebe der Telekom nie eine Einzugsvollmacht.
2.) Lerne den Umgang mit Behörden und anderen Instituten.
3.) Ich habe viel Zeit und Geduld.
Ich hoffe, dass meine Eingabe anderen hift!
Gruß Heino

Hi Marco,
das Dialer-Programm hat vermutlich unmittelbar nach der
Erfassung meines Anschlusses sofort seine Rufnummer bis auf
eine „0“ gelöscht, um keine direkten Spuren zu hinterlassen.

Bin auch gerade von einem Dialer-Fall betroffen (auch Intexus,aber Rufnummer 090090001621).Insofern kann ich also deine Beobachtung bestätigen.Ebenso weiß ich,daß sich der Dialer hinterher quasi restlos selbst vom Rechner entfernt.Damit der User ihn nicht zu Beweiszwecken sichern kann.Allein das reicht schon,um einen Betrugsverdacht entstehen zu lassen.

Die Telekom benutzt zur Abrechnung nur die Rufnummer 0900 9000
1260; meine diesbezügliche Anfrage bei der „Intexus GmbH“
hinsichtlich des Hashwertes steht noch aus. Ggf. werde ich
diese Firma über die Reg-TP um Herausgabe zwingen!

Keine Ahnung,ob sowas geht,d.h.ob sich der Dialer beim Anbieter der Rufnummer identifiziert.Wenn ja,wird er mit Sicherheit keinen Hashwert eines unregistrierten Dialers herausgeben.Sonst würde er sich ja selbst in die Nesseln setzen.Er würde also irgendeinen legaen Alibidialer für diese Rufnummer als Hashwertquelle angeben. Immerhin kanns der Kunde ja nicht beweisen,welcher Dialer es nun war.

Wenn es mittels Software möglich ist, eine
Kommunikationsverbindung herzustellen, dann ist es auch
möglich, eine zu keinem Zeitpunkt erfolgte Verbindung
vorzutäuschen.

Schau dir mal die Telefonrechnung genau an.Die meisten Dialer (besonders die 30€-Dialer) bauen nur eine Verbindung von wenigen Sekunden auf (bei uns waren es 7 Sek).Einzige Möglichkeit nachzuweisen,daß eben KEINE Verbindung entstanden ist,wäre ein Logprogramm auf dem Rechner des Users.Ist nur fraglich,ob dessen Log-Datei anerkannt würde.

Damit ist das „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern“ vom 9. August 2003
perfekt außer Kraft gesetzt worden! Nach diesem Gesetz ist
eine unbeabsichtigte Nutzung eines kostenpflichtigen
Mehrwertdienstes eigentlich ausgeschlossen. Insofern werde ich
sofort nach Erhalt des Hashwertes gegen den entsprechenden
„Dialer“
Strafantrag stellen!

Wie gesagt:Wenn du keinen Beweis hast,daß es ein illegaler Dialer war,kann der Anbieter viel behaupten.

Marco

Hi Marco,
Danke für deine ausführliche Antwort, damit ersparst du mir eine Menge sinnloser Reibereien mit der Firma Intexus GmbH. Ich teile deine Auffassung mit einem „legalen Alibidialer“, denn jede Firma wird selbstverständlich seinen Kunden schützen!
Bleibt also nur die Telekom als Gegner, sie ist – vermutlich – über solche Machenschaften informiert, unternimmt natürlich nur etwas dagegen, wenn sie, wie in der Vergangenheit, dazu gesetzlich gezwungen wird.
Die Telekom hat mir inzwischen u. a. schriftlich mitgeteilt:
.
„Gestatten Sie bitte noch den Hinweis, dass wir für PRS-Verbindungen keine Zahlfristen verlängern können. Bitte bedenken Sie, dass die Forderung nach Mahnung an die Anwälte abgegeben werden kann“.
.
Ich bin bereit, diesen „Spielball“ anzunehmen, insbesondere nach der Pressekonferenz vom 18. August 2003, auf der Mathias Kurth, Präsident der Reg TP, ausführlich dargestellt hat, dass ein Missbrauch mit der 09009-Mehrwertdiensten künftig ausgeschlossen ist!
.
(Auszug aus dem Sprechzettel für Matthias Kurth, Präsident der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post – Reg TP - von der Pressekonferenz am 18. August 2003
Thema: Neue Verbraucherrechte und aktuelle Maßnahmen der
Regulierungsbehörde zur Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs)

Diese Mindestanforderungen (für Anwählprogramme, sog. Dialer) wurden unter
Beteiligung der maßgeblichen Verbände (Anbieter und Verbraucher) erarbeitet und
konnten so rechtzeitig fertig gestellt werden, dass sie bereits zum In-Kraft-Treten des
Gesetzes bekannt sind und somit eine sofortige Umsetzung der Ziele des Gesetzes
ermöglichen.

Die wirkungsvollsten Mittel gegen missbräuchliche Nutzungen sind Transparenz
und die Möglichkeit zum bewussten Handeln des Verbrauchers. Daher wurden
von der Reg TP die Mindestanforderungen zum Schutz des Verbrauchers
dahingehend festgelegt, dass

 der Nutzer solche Programme erkennen kann,
 der Nutzer solche Programme eindeutig bestimmten Angeboten zuordnen
kann,
 der Nutzer explizit zustimmen muss

  • bei dem Bezug eines Dialers,
  • bei dessen Installation und/oder dessen Aktivierung und
  • bei der tatsächlichen Verbindungsherstellung zu einer
    Mehrwertdiensterufnummer.

Eine explizite Zustimmung kann z. B. das Eintippen des Wortes „ja“ statt eines
einfachen Klicks sein.
Zur besseren Transparenz von aktiven Zustimmungsanforderungen wurden
wesentliche Merkmale festgeschrieben, die Dialer zu erfülle n haben. Bei
grafischen Oberflächen sind dies zum Beispiel Merkmale wie:

• Mindestgröße der Schrift für die Lesbarkeit oder
• deutliches Abheben der Schrift vom Untergrund, auch farblich oder
• klare Erkenntlichkeit der Zustimmungsschalter (Buttons), (dürfen z. B. nicht

irgendwo in Bildern versteckt sein).
Darüber hinaus wurden noch einige Anforderungen festgelegt, die
sicherstellen sollen, dass solche Dialer

 bestehende Sicherheitseinstellungen in den Endgeräten des Nutzers
nicht unterlaufen oder verändern oder
 auf Wunsch des Nutzers wirklich vollständig vom Endgerät entfernt
werden können.

Ein weiteres entscheidendes Mittel ist, dass Dialer registriert werden müssen
und durch eine schriftliche Versicherung durch den
Registrierungsverpflichteten rechtsverbindlich dokumentiert wird, dass er die
von der Reg TP festgelegten Mindestanforderungen einhält.
Somit wird ein Werkzeug etabliert, dass für alle Beteiligten mehr Transparenz
und somit mehr Vertrauen und Rechtssicherheit bringt.
.
PS:
Ich habe nach Auskunft der Telekom diesen Mehrwertdienst genau 11 Sekunden genutzt und soll dafür den zulässigen Höchstbetrag zahlen. Für welche Gegenleistung?
Heino

  • bei dem Bezug eines Dialers,

In dem Moment,in dem man das OK-Fenster auf einer Webseite sieht,hat man den Dialer in der Regel schon auf dem Rechner,er wird im Hintergrund schon auf den Rechner geladen.Das allein ist schon ein Verstoß gegen die Bestimmungen.

  • bei dessen Installation und/oder dessen Aktivierung und
  • bei der tatsächlichen Verbindungsherstellung zu einer
    Mehrwertdiensterufnummer.

Rein rechtlich gesehen muss man also schon sehr blind sein,wenn man nach der 3. (!) Bestätigung immer noch nicht sieht,daß man einen Dialer installiert.

Eine explizite Zustimmung kann z. B. das Eintippen des Wortes
„ja“ statt eines
einfachen Klicks sein.

Da ist der Angelpunkt bei vielen Dialern. Das OK ist vielfach schon eingetragen,man bräuchte nur noch Bestätigen,damit der Dialer installiert wird. Leider greifen viele Dialerhersteller zu dem Trick,das Schließen-Symbol des Dialers (das Kreuz,welches jedes Programm hat),auch mit der Bestätigungsfunktion zu belegen.Also genau das Gegenteil von dem,was man eigentlich tun will. So wars auch in meinem Fall.

Zur besseren Transparenz von aktiven Zustimmungsanforderungen
wurden
wesentliche Merkmale festgeschrieben, die Dialer zu erfülle n
haben. Bei
grafischen Oberflächen sind dies zum Beispiel Merkmale wie:

• Mindestgröße der Schrift für die Lesbarkeit oder
• deutliches Abheben der Schrift vom Untergrund, auch
farblich oder
• klare Erkenntlichkeit der Zustimmungsschalter
(Buttons), (dürfen z. B. nicht

irgendwo in Bildern versteckt sein).

Das ist genau das,was ich gerade erklärt hab.Der Zustimmungsschalter verbirgt sich oft hinter dem Schließen-Schalter.

…estehende Sicherheitseinstellungen in den Endgeräten
des Nutzers nicht unterlaufen oder verändern

Sprich:Sie dürfen weder Antivirenprogramme,noch Dialerwarner außer Kraft setzen.Auch das machen viele Dialer.

auf Wunsch des Nutzers wirklich vollständig vom
Endgerät entfernt
werden können.

Das machen sie so gut,daß der User meist erst mit der Telefonrechnung merkt,daß überhaupt ein Dialer da war…

Ich habe nach Auskunft der Telekom diesen Mehrwertdienst genau
11 Sekunden genutzt und soll dafür den zulässigen Höchstbetrag
zahlen. Für welche Gegenleistung?

Bei mir waren es 7 Sekunden.Ich hab nichts dagegen,wenn Dialer zu ihrem eigentlichen Zweck eingesetzt werden (wenn sie legal sind).Aber bei so einer Zeitspanne und diesem Preis ist jeder Zweifel ausgeschlossen,daß es sich um Abzocke handelt.

Marco

Hi Gelinkte,
ich warte jetzt, ob noch jemand „in unser Boot“ einsteigt! Jedoch wenn sich Fr. Schwenger
von DTK oder Andreas Richter von Intexus auf meine jeweilige Anfrage äußert,
berichte ich weiter! Ich lasse mich noch überraschen.
Heino Frerichs

Servus Leute!

Auch ich habe Erfahrungen mit Intexus gemacht. Ich habe die 01251 und mir das Programm gefangen, das eine Optimierung der DFÜ-Geräte/Verbindungen online vornehmen sollte. (Die Beschreibung übersendet die Telekom mit ungekürzten Verbindungsnachweis.)

Momentan bin ich in dem Level, wo die Anwälte der Telekom dieser die Sache ohne Klage zur erneuten Überprüfung zurückgesandt haben.

Bei mir hat sich das Programm rechtswidrig auf meinem Rechner installiert (ohne mein Zutun). Damit entfällt schon einmal der Entgeltanspruch (BGH-Urteil vom letzten Jahr).
Die Rechtsprechung hat sich seit diesem Urteil zugunsten der Verbraucher geändert. Wenn die Eintreiber Geld haben wollen, müssen sie Vertragsschluss und Leistung beweisen! Es sei denn, es handelt sich um einen legalen Dialer (Kosteninfo, etc.). Ich habe jedenfalls keine Kosteninfo gesehen. Also illegaler Dialer!

Außerdem kam es bei mir zu keiner Optimierung. Und ohne Leistung keine Kohle!!!

Und, wie schon festgestellt, auf jeden Fall die RegTP und die Verbraucherzentrale informieren! Wenn die Nummern rückwirkend von der RegTP gesperrt werden, entfällt ebenfalls der Entgeltanspruch. Das kann jedoch noch dauern. Sie haben jetzt 01228 endgültig gesperrt. Beamte arbeiten nicht langsam, sondern gründlich!

Grüße Bronko!

PS: Das Musterschreiben ist zwar ok, aber es gibt schon neuere im Netz!

Im Internet finde ich möglicherweise das Problem der DTAG:
.
Die Sollbesteuerung knüpft an die Leistungserbringung an. Bei der Besteuerung wird also die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt abgeführt, zu dem der Rechnungsbetrag (und damit auch die Umsatzsteuer) tatsächlich noch nicht eingegangen sind.
Üblicherweise ist die Umsatzsteuer am 15. des übernächsten Monats der Entstehung der Steuerpflicht zu entrichten. Die Steuerschuld entsteht jeweils bei Rechnungslegung und ist unabhängig von der Zahlung.
.
Die DTAG hat am 13.04.2005 € 51,64 + € 8,26 USt. in Rechnung gestellt. Also ist der Betrag von € 8,26 üblicherweise am 15. Juni 2005 fällig, es sei …

Ich bin kein Steuerfachmann und will mich damit auch nicht weiter als nötig befassen. Also warte ich weiter, was noch passiert!

Wedel, den 25. Mai 2005

[email protected]

Zusammenfassung aus heutiger Sicht

Der Endkunde (Standard Festnetz) hat einen Vertrag (AGB) mit der DTAG. Die DTAG hat unter anderem einen Vertrag (AGB) mit der Berliner Firma: Intexus GmbH und registriert lediglich jedes Login. Intexus GmbH wiederum hat unter anderem einen Vertrag (AGB) mit Grusskarten AG und registriert lediglich jedes Login. Grusskarten AG hat unter anderem einen Vertrag (AGB) … u.s.w.

Am 06.05.2005 wurden eine Anzahl von 1.699.902 Dialern bei der Reg TP egistriert, davon z. B. 5.103 Dialer bei Grusskarten AG und 833 Dialer
bei Intexus GmbH.

Jedes registrierte Einwähl Programm (Dialer) hat eine genau fest geschriebene Wirkungsweise, hier z. B. ein Auszug der von Intexus GmbH erstellten Software:

„… Das Zugangssoftware Programm (Dialer) erstellt nach Zustimmung
zur Aktivierung Verknüpfungen auf Desktop und im Programme-Menü, …

… Nach Zustimmung zur kostenpflichtigen Verbindung wird eine
temporäre DFÜ-Verbindung ohne Hinterlegung einer Telefonnummer
mit dem verwendeten DFÜ-Gerät erzeugt. …

Nach erfolgreicher Einwahl wird ein InternetExplorer-Fenster
geöffnet, eine evtl. vorher aktive Proxyeinstellung wird
vorrübergehend deaktiviert.

… Nach dem Beenden der Verbindung wird … die verwendete DFÜ-Verbindung
gelöscht.

… Die Software … einer evtl. Vorwahl zur Amtsholung, das vom User
optional vergebene Passwort. …“

Durch professionell sachliche (Intexus GmbH) und juristische (Mainpean GmbH) Zusammenarbeit ist die WebSite:

www.rechtkonform.de

entstanden, vermutlich wegen einer Vielzahl von verunsicherten DTAG Endkunden. Wird hier z. B. (kostenfrei) der Button „Demo“ angeklickt, dann erfährt der Surfer viele nützliche Informationen!

Vom Unterzeichner wurden mehrere Einwähl Programme des Softwareherstellers Intexus GmbH vom Herunterladen des Dialers aus dem Internet bis kurz vor der Einwahl zur kostenpflichtigen WebSite geprüft:

Man muss mindesten 4 * explizite mit der Tastatureingabe von „ok“ zustimmen, und den Dealer (EXE-Datei) selber aufrufen, um gewollt eine kostenpflichtige WebSite aufzurufen.

Sachstand:

1.) Intexus GmbH reagiert auf einen höflichen Widerspruch sachlich
kompetent und umfassend.

2.) Deutsche Telekom AG (in Hamburg und Rostock) antwortet auf
jeden Widerspruch hinsichtlich der „Verbindungen zum PRS“
unsachlich und nur mit „Halbwissen“. Man bekommt den Eindruck,
dass die Sachbearbeiter vom Vertrieb der DTAG in einer 20
Minute umfassenden Einweisung „auf Linie“ gebracht werden, wie
ein Dialer zu funktionieren hat.

3.) Die Nutzung der kostenpflichtigen WebSite für die Dauer von
jeweils 43 und 11 Sekunden bei einer zeitlichen Differenz
von nur 80 Sekunden – wie die DTAG schriftlich bestätigt hat -
ist mit einer von Intexus GmbH erstellten und registrierten
Software (Dialer) technisch nicht möglich, wenn analoger
Standard Netzanschluss und 56k-Modem (5 KB/Sec.) vorausgesetzt
werden.

4.) Reg TP empfiehlt: „Wenn Sie sicher sind, dass Sie keine
Dialer anwählen möchten, können Sie die Rufnummerngasse
(0)900 9 bei Ihrem Netzbetreiber sperren lassen. Sollte sich
dann trotzdem ein Dialer einwählen, so kann sich dieser
grundsätzlich nur illegal aus einer anderen Rufnummerngasse
eingewählt haben und es besteht kein Zahlungsanspruch.“

5.) Die DTAG hat ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an
Mehrwertdienste und wird nach lebensnaher Auffassung jede
erneute Rechtsstreit vermeiden, der zu einer Einschränkung
führen kann.

Zusammenfassung:

Wenn ein DTAG Endkunde unbeabsichtigt und/oder unbemerkt eine kostenpflichtige WebSite mit einem Dialer aufruft, dann ist das Einwahl Programm illegal. Denkbar ist unter anderem, dass der Dialer nach der Registrierung unrechtmäßig abgeändert wurde. Dieses eindeutig nachzuvollziehen ist nach Beendigung der fraglichen Einwahl nur eingeschränkt möglich! Der illegale Dialer muss außerdem den heute üblichen Virenscanner ausschalten, um sich ungehindert im PC zu installieren, denn der Virenscanner hat mittlerweile einen gut funktionierenden Dialerschutz! Die Reg TP sagt, dass eine Zahlungspflicht bei der Einwahl mit einem illegalen Dialers nicht besteht.

Hamburg, den 11. Juni 2005

(Heino Frerichs)

Hallo (auch) Verunsicherter,
ich habe mich bei der Angabe einer nützlichen Adresse geirrt, richtig und vollständig muss es heißen:
.
http://www.rechtskonform.de/
.
Ein (unaufmerksamer) Heino

Diesen Brief habe heute zur Post aufgegeben:

An
Deutsche Telekom AG
PKNL Nord , BO 8-4 Hmb, M.

  • offener Brief -
    Kieler Str. 499

22525 Hamburg

Kundennummer 143 085 371 0
Hamburg, den 16. Juni 2005

Sehr geehrter Herr M.,

danke für Ihr Schreiben vom 13. Juni 2005. Abschließend stelle ich fest:
a.) Sie vertreten den Standpunkt der DTAG, vorgetragen am 26.04.2005 von Frau S.:

„…Die Ihnen von uns in Rechnung gestellte Forderung besteht dem Grunde und der Höhe nach zu Recht…“

b.) Ich vertrete den Standpunkt einer vorherrschenden Meinung
von der Reg TP, wonach ich am 5. April 2005 vorsätzlich von einem unbekannten „Dienste-Anbieter/Dialer-Betreiber“ in die Irre
geführt wurde, so dass deshalb kein Zahlungsanspruch besteht:

http://www.dialerschutz.de/grundlagen-dialerschutz.php

„…Mit der Amtsblattverfügung 04/2005 hat die Regulierungsbehörde die Mindestanforderungen für Dialer in Deutschland weiter verschärft. Grund war nach Angaben der Behörde, dass die Anbieter von Dialern selbst die geringen Spielräume, die ihnen noch blieben, ausnützten, um Verbraucher in die Irre zu führen und über den hohen Preis der Dialer-Nutzung hinweg zu täuschen. Die Konsequenz war eine weitere Verkleinerung dieser Spielräume, bzw. eine weiter gehende Konkretisierung der Mindestanforderungen. Ab 17. März ist für alle neu registrierten Dialer (für zuvor registrierte gilt eine Übergangsfrist bis zum 16. Juni) auch verpflichtend…“

Insofern verstehe ich Ihre Hinweise nicht, wonach Frau S. auch in Zukunft für mich zuständig sei und Ihre Anwälte S. & Kollegen sich demnächst mit mir in Verbindung setzen würde! Wozu das noch?

PS:
Bei einer ggf. beantragte Richterlichen Entscheidung möchte ich feststellen lassen, ob die DTAG Gebühren für die Sperrung der
0 900 (9) Rufnummern zum Schutz des Netzanschluss Inhabers
verlangen darf. An PR-Service hat die DTAG nur einseitig ein
starkes wirtschaftliches Interesse!

Mit freundlichem Gruß

(Heino Frerichs)