Verbindliche Bestellung - rückgängig?

Ein freundliches „Hallo“ an alle,

Situation: Person A bestellt im Internet bei Person B eine Ware, die handgefertigt wird.

Person B hat noch nicht mit der Fertigstellung begonnen.

Person A bekommt von Person B eine Preisliste gemailt und macht darauf hin eine verbindliche Bestellung.
Als die Rechnung kam, war der Preis fast doppelt so hoch wie auf der Preisliste.
Person A versuchte daraufhin die Bestellung zu stornieren, worauf Person B nicht eingeht.
Frage:
Kann Person A von der verbindlichen Bestellung zurück treten?

Im voraus vielen Dank für Antworten!

Liebe Grüße,
Maria

Hat Person A in der Internetbestellung auch den Preis laut Preisliste reingeschrieben? Dann dürfte es kein Problem sein.

Wenn nicht, könnte es ja sein, dass Anbieter B in der Zwischenzeit eine neue Preisliste herausgebracht hat (vielleicht steht in der alten Preisliste, dass sie bis zum Erscheinen der nächsten Preisliste gültig ist …).

Gruß, Dietmar

Hallo Dietmar,

dieser Preis ist im ganzen Angebot nirgends zu ersehen.

Person A sollte 20% als Anzahlung leisten, hat sie aber nicht gemacht. Trotzdem pocht Person B auf „verbindliche Bestellung“.

Und was passiert Person A wenn sie nicht an der „verbindlichen Bestellung“ festhalten will?

Danke für Antwort!

Liebe Grüße,
Maria

Hallo,

Situation: Person A bestellt im Internet bei Person B eine
Ware, die handgefertigt wird.
(…)
Person A bekommt von Person B eine Preisliste gemailt und
macht darauf hin eine verbindliche Bestellung.
Als die Rechnung kam, war der Preis fast doppelt so hoch wie
auf der Preisliste.
Person A versuchte daraufhin die Bestellung zu stornieren,
worauf Person B nicht eingeht.

man könnte in der Übermittlung der Liste einen Kostenvoranschlag sehen. War das konkret? Ich weiss ja nicht um was für ein Werk es geht. Wenn der Kostenanschlag wesentlich überschritten wird (100% ist wesentlich!), dann kann der Besteller kündigen und der Werkunternehmer kann aber Ersatz verlangen (§§ 650, 645 BGB). Wobei bei Fertigstellung es auf Zahlung hinausläuft. Bei einem Kostenvoranschlag und voraussichtlicher Überschreitung muss der Unternehmer den Besteller aber informieren. Macht er das nicht, riskiert er Teile seiner Vergütung (die danach entstanden) nicht zu erhalten.

Achso, ein Fernabsatzwiderrufsrecht besteht bei Werken nicht (§ 312d IV Nr. 1 BGB).

Mfg vom

showbee

Hallo,

War es nicht so dass Kostenvoranschläge um maxumal 10% ohne Information des kunden erhöht weden dürfen?
mfg behave

wo ist das problem?

zwischen A und B ist ein werkvertrag zustandegekommen, wobei die vergütung durch die preisliste als vereinbart gilt. A kann den Vertrag kündigen (§ 649 BGB), jedoch kann B auf die Vergütung bestehen. B muss sich dabei dasjenige anrechnen lassen, was wegen der nichtausführung erspart wurde bzw. anderweitig erworben oder böswillig nicht erworben wurde. ob ersparte aufwendungen hier denkbar sind, kann dem sachverhalt leider nicht entnommen werden…

was die vergütung angeht, schuldet A jedoch nur den Betrag aus der preisliste (es sein denn, dort sind irgendwelche Vorbehalte vereinbart (???)), denn dieser gilt als vereinbart. (am nächsten liegt dabei ein „Festpreis“ - dies wäre durch auslegung zu ermitteln)

ein kostenanschlag kann es nur dann sein, wenn die preisliste „unverbindliche“ preise enthält(???). wenn dem jedoch so ist, kann A wegen überschreitung des kostenanschlages kündigen. B darf dann nicht die volle vergütung verlangen, sondern nur die für das bisher geleistete ( § 650 iVm § 645 I BGB). und da B die herstellung noch nicht begonnen hat, wäre das wohl nichts (evtl. beschaffung material oder auslagen, die sonst durch den werklohn erfasst wären)

i.Ü. hätte B unverzüglich eine abweichung vom kostenanschlag dem A mitteilen müssen. andernfalls macht B sich schadenersatzpflichtig, B hat A dann so zu stellen, als ob A rechtzeitig gekündigt hätte. B kann also nicht (böswillig)das werk herstellen und erst dann die kostenüberschreitung dem A mitteilen um auf volle vergütung bestehen
zu können. A kann sich dann darauf berufen, das B bereits vor vollendung hätte sehen müssen (Risikosphäre des B), dass der kostenanschlag überschritten wird. der schadenerstzanspruch aus diesen nichtmitteilung geht dadurch iE idR auch auf eine nichtzahlung.

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Hallo,
heißt das dann, dass der Kunde für eine nur teilweise erledigte Arbeit den vollen Preis bezahlen müsste? Und was ist, wenn das mit einem Handwerker passiert, der dann z.B. nur die hälfte der Flöiesen in einem Badezimmer angebrachte hat - ist auch hier dann der volle Preis aus einem Kostenvoranschlag fällig? Dann hätte der Kunde doch jeweils gar nichts davon - er kann doch weder mit einem halben Werkstück, das er nicht selber fertigbauen kann noch mit einer halb gefliesten Wand etwas anfangen? Und die Schuld an der falschen Preisangabe liegt doch jeweils völlig beim Anbieter und nicht beim Kunden, oder?
Oder wird dann ein Teil der Summe fällig?
Gruß
loderunner

wenn der kunde wegen überschreitung des werklohnes kündigen kann, und der werkunternehmer hat bereits einen teil des werkes hergstellt, kommt es darauf an, ob der bereits hergestellte teil für den besteller einen wert hat oder nicht.

hat die teilleistung keinen wert, muss der besteller nichts zahlen. die rechtsprechung begründet das im groben wie folgt: die ermittlung des- und aufklärung über den preis ist sache des herstellers. er hat die nebenpflicht, diesen ordentlich zu kalkulieren. tut er dies nicht, liegt darin eine nebenpflichtverletzung des werkvertrages(§ 311 II bzw. § 280 I BGB), welche zu einem SEA des bestellers führt. da der SEA daruf geht, den besteller so zu stellen, wie er ohne die pflichtverletzung des herstellers gestanden hätte, (hier also: keine vergütung zu zahlen, da mit der richtigen preiskalkulation kein vertrag zustande gekommen wäre) ergo: kein werklohn.

hat die teilleistung dagegen einen wert, ist diese teilleistung auf grundlage des kostenanschlages zzgl. der zulässigen toleranz (höhe ist str., 10-25%)zu vergüten.

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Danke! (owt)
-nix-