Verbindlichkeit Angebot

Hallo Experten,

würde mich freuen wenn Ihr hier mal folgenden fiktiven Fall diskutieren könntet:

Nehmen wir an, ein Handwerker habe ein Angebot für bestimmte Arbeiten Renovierungsarbeiten abgegeben.Er hat das zu renovierende Objekt vorher besichtigt, hatte die Gelegenheit das Objekt auszumessen (was er nur unvollständig tat).

Das Angebot trage die Überschrift „Angebot Fliesenarbeiten“. Keine Angaben wie unverbindlich usw. Allerdings seien alle Positionen mit ca. gekennzeichnet.

Weiter angenommen der Handwerker stelle nach Beendigung der Arbeiten eine Rechnung, die gut ein Drittel (d.h. mehrere TEURO) über der Angebotsumme liege. Als Begründung führe er an, dass während der Renovierung Zusatzaufwände entstanden sind, die vorher nicht abzusehen waren. Der Kunde sei allerdings der Meinung, dass die Aufwände für einen fachkundigen Handwerker durchaus vorauszusehen waren und der Handwerker bewußt ein (zu) niedriges Angebot abgegebne habe um den Zuschlag zu bekommen.

Wäre der Kunde verpflichtet die Rechnung in voller Höhe zu akzeptieren? Um wieviel dürfte der Handwerker aufgrund der ca. - Angabe bei den einzelnen Positionen die angebotenen Preise überschreiten?

Dürfte er zusätzliche Positionen aufführen, die unstrittig für eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten notwendig wären, aber nach Meinung des Kunden vorhersehbar - und damit im Angebot enthalten waren.

Würde mich über eine lebhafte Diskussion freuen.

Gruß
Werner

Nehmen wir an, ein Handwerker habe ein Angebot für bestimmte
Arbeiten Renovierungsarbeiten abgegeben.Er hat das zu
renovierende Objekt vorher besichtigt, hatte die Gelegenheit
das Objekt auszumessen (was er nur unvollständig tat).

Das Angebot trage die Überschrift „Angebot Fliesenarbeiten“.
Keine Angaben wie unverbindlich usw. Allerdings seien alle
Positionen mit ca. gekennzeichnet.

Das ist insbesondere bei Positionen, die nach Menge zu bezahlen sind, üblich. So würde man z.B. „ca. 20m² Fliesen“ schreiben, wenn man nicht alles ganz genau abmessen wollte/konnte.

Weiter angenommen der Handwerker stelle nach Beendigung der
Arbeiten eine Rechnung, die gut ein Drittel (d.h. mehrere
TEURO) über der Angebotsumme liege. Als Begründung führe er
an, dass während der Renovierung Zusatzaufwände entstanden
sind, die vorher nicht abzusehen waren.

Soso :wink:

Seriös wäre es, wenn der Handwerker bei den Zusatzaufwendungen VOR der Ausführung sagt: Hey, da klappt was nicht so wie gedacht, das wird teurer.

Der Kunde sei
allerdings der Meinung, dass die Aufwände für einen
fachkundigen Handwerker durchaus vorauszusehen waren und der
Handwerker bewußt ein (zu) niedriges Angebot abgegebne habe um
den Zuschlag zu bekommen.

Ich habe es damals so gelernt (bin kein Anwalt, sondern Handwerker!):
Bei Abweichungen bis 10% über dem Angebot informiert man bitte den Kunden, muss es aber nicht unbedingt.
Bei größeren Abweichungen sagt man dem Kunden sofort Bescheid und lässt sich Mehraufwendungen am besten schriftlich bestätigen.

Es ist denkbar, dass absichtlich zu niedrig kalkuliert wurde.
Es ist aber auch denkbar, dass es wirklich nicht abzusehen war. Dann hätte man aber nicht ohne weiteres Stunden abreißen dürfen.

Wäre der Kunde verpflichtet die Rechnung in voller Höhe zu
akzeptieren? Um wieviel dürfte der Handwerker aufgrund der ca.

  • Angabe bei den einzelnen Positionen die angebotenen Preise
    überschreiten?

Vertrag nach VOB oder nach BGB?

Hallo

würde mich freuen wenn Ihr hier mal folgenden fiktiven Fall
diskutieren könntet:

Um das sinnvoll tun zu können, bräuchte man weitere Angaben.

Nehmen wir an, ein Handwerker habe ein Angebot für bestimmte
Arbeiten Renovierungsarbeiten abgegeben.Er hat das zu
renovierende Objekt vorher besichtigt, hatte die Gelegenheit
das Objekt auszumessen (was er nur unvollständig tat).

Gut.

Das Angebot trage die Überschrift „Angebot Fliesenarbeiten“.
Keine Angaben wie unverbindlich usw. Allerdings seien alle
Positionen mit ca. gekennzeichnet.

Was denn - die Preise oder die Mengen?

Weiter angenommen der Handwerker stelle nach Beendigung der
Arbeiten eine Rechnung, die gut ein Drittel (d.h. mehrere
TEURO) über der Angebotsumme liege. Als Begründung führe er
an, dass während der Renovierung Zusatzaufwände entstanden
sind, die vorher nicht abzusehen waren.

Das kann es geben, dann gibt man aber sofort Laut, sofern man nicht davon ausgehen kann, dass dem Kunden der Mehraufwand a) bekannt ist und er ihn b) als vergütungspflichtig anerkennt.

Der Kunde sei
allerdings der Meinung, dass die Aufwände für einen
fachkundigen Handwerker durchaus vorauszusehen waren und der
Handwerker bewußt ein (zu) niedriges Angebot abgegebne habe um
den Zuschlag zu bekommen.

Nun ja, in D. herrscht ja Meinungsfreiheit. Was ein Laie aber glaubt, was ein Handwerker habe erkennen müssen oder nicht, wird oft von dem konterkariert, was der vom Gericht bestellte Sachverständige dazu meint.
Abgesehen davon wäre es wichtig, zu wissen, welcher Art der geltend gemachte Mehraufwand denn ist. Und was die Vertragsgrundlage ist (BGB/VOB).

Wäre der Kunde verpflichtet die Rechnung in voller Höhe zu
akzeptieren?

Das wollen wir doch erst mal herausfinden, oder?

Um wieviel dürfte der Handwerker aufgrund der ca.

  • Angabe bei den einzelnen Positionen die angebotenen Preise
    überschreiten?

Hat er denn nun die Einheitspreise überschritten oder nur die Mengen - und damit den Gesamtpreis erhöht?

Dürfte er zusätzliche Positionen aufführen, die unstrittig für

eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten notwendig wären,
aber nach Meinung des Kunden vorhersehbar - und damit im
Angebot enthalten waren.

Nicht jede nach Meinung des Kunden vorhersehbare Leistung ist für den Handwerker vorhersehbar. Nicht jede für den Handwerker vorhersehbare Leistung ist automatisch Angebotsbestandteil. Es gibt auch so etwas wie bauseitige Vorleistungen, Entwurfsänderungen, Behinderungstatbestände, Geschäftsführung ohne Auftrag, Sowieso-Kosten,…

Würde mich über eine lebhafte Diskussion freuen.

Mit mehr Infos gern.

Gruß
Werner

Hallo

würde mich freuen wenn Ihr hier mal folgenden fiktiven Fall
diskutieren könntet:

Um das sinnvoll tun zu können, bräuchte man weitere Angaben.

Na, dann wollen wir im Folgenden ein paar weitere Annahmen treffen…

Nehmen wir an, ein Handwerker habe ein Angebot für bestimmte
Arbeiten Renovierungsarbeiten abgegeben.Er hat das zu
renovierende Objekt vorher besichtigt, hatte die Gelegenheit
das Objekt auszumessen (was er nur unvollständig tat).

Gut.

Das Angebot trage die Überschrift „Angebot Fliesenarbeiten“.
Keine Angaben wie unverbindlich usw. Allerdings seien alle
Positionen mit ca. gekennzeichnet.

Was denn - die Preise oder die Mengen?

Nehmen wir das „ca.“ stehe in der Spalte die eigentlich mir Pos._Nr. überschrieben ist. Die Abweichungen seien teilweise beträchtich, z.B. Angebot 6 qm Fliesen, Rechnung 12,6 qm. Handwerkern hätte ich etwas mehr Augenmaß zugetraut, andererseits nehmen wir an, der Kunde habe die Angaben im Angebot in diesem Punkt auch nicht genauer kontrolliert.

Weiter angenommen der Handwerker stelle nach Beendigung der
Arbeiten eine Rechnung, die gut ein Drittel (d.h. mehrere
TEURO) über der Angebotsumme liege. Als Begründung führe er
an, dass während der Renovierung Zusatzaufwände entstanden
sind, die vorher nicht abzusehen waren.

Das kann es geben, dann gibt man aber sofort Laut, sofern man
nicht davon ausgehen kann, dass dem Kunden der Mehraufwand a)
bekannt ist und er ihn b) als vergütungspflichtig anerkennt.

Nehmen wir mal an, da wurde zwischen Tür und Angel mal etwas von geringem Mehraufwand gemurmelt, allerdings ohne präzisere Angaben.

Der Kunde sei
allerdings der Meinung, dass die Aufwände für einen
fachkundigen Handwerker durchaus vorauszusehen waren und der
Handwerker bewußt ein (zu) niedriges Angebot abgegebne habe um
den Zuschlag zu bekommen.

Nun ja, in D. herrscht ja Meinungsfreiheit. Was ein Laie aber
glaubt, was ein Handwerker habe erkennen müssen oder nicht,
wird oft von dem konterkariert, was der vom Gericht bestellte
Sachverständige dazu meint.

Nehmen wir mal an, dass mehrere Räume (Küche, Speisekammer, Flur, Gäste-WC) durchgehend zu fliesen seien. Zwischen den Räumen gebe es geringe Höhenunterschiede (