Verbindlichkeit des Dienstplans

Guten Tag,

angenommen, eine Arbeitnehmerin (öffentlicher Dienst, Teilzeit, Krankenschwester) arbeitet in einem Krankenhaus. Der Dienstplan wird mindestens 2 Wochen im Voraus ausgehängt. Die im Dienstplan eingetragenen Dienste werden stillschweigend 14 Tage im Voraus als verbindlich betrachtet.

Seit einiger Zeit hat es sich eingebürgert, dass an Wochenenden regelmäßig einige Mitarbeiter - jeder kommt mal dran, so auch die beispielhafte Krankenschwester - mit „Samstag: Dienst oder Frei“ und „Sonntag: Dienst oder Frei“ in den Dienstplan eingetragen werden. Das soll heißen: Man erfährt erst einen oder zwei Tage davor (gelegentlich auch am gleichen Tag per Telefon), ob man nun den Dienst antreten muss oder nicht. Somit ist das so oft kolportierte, aber von Otto Normalverbraucher nirgends zu findende Recht des Arbeitgebers, seine Freizeit planen dürfen zu müssen, irgendwie ausgehebelt. Die Krankenschwester kann sich für das Wochenende nichts vornehmen (z.B. eine Kurzreise unternehmen oder Gäste einladen etc.). Es sei weiterhin angenommen, dass im Arbeitsvertrag keine nähere Regelung enthalten sei. Ist eine solche Vorgehensweise des Arbeitgebers rechtens?

Kann die Krankenschwester eine frühere Festlegung der endgültigen Dienste (oder freien Tage) verlangen, z.B. spätestens 7 oder 14 Tage vor dem fraglichen Wochenende? Kann sie ggf. sogar verlangen, den so unklar geplanten Dienst anzutreten, obwohl der vorgesetzte Abteilungsleiter ihr auf Grund der nicht eindeutigen Planung kurzfristig frei geben will? Schließlich rechnet sie ja mit dem Dienst. Gibt es irgendwo Gesetzestexte oder Urteile, die zu diesem speziellen Problem passen? Das Arbeitszeitgesetz gibt diesbezüglich, sofern ich das als Laie übersehe, nichts her. Auch im Betriebsverfassungsgesetz oder per Google-Suche bin ich leider nicht fündig geworden. Wer-weiss-was darüber?

Danke!

Gruß
Heiliger Bimbam

Hallo, im Zweifelsfall geht eine analoge Anwendung von http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__12.html (2)
Scheint zwar - auf den ersten Blick - nicht zu passen, wurde aber m.W. schon rechtsprechungsmäßig „angewendet“.

MfG

*noch nach Aktenzeichen google*

Hallo Xolophos,

Du hast recht, § 12 TzBfG ist auf solche Dienstpläne anzuwenden. Ich habe zwar auch gerade kein AZ zur Hand, aber wir haben das in unserem Betrieb (ÖPNV, m. E. vergleichbar)vor längerer Zeit entsprechend geklärt.
Da die 4-Tage-Frist eine Mindestfrist darstellt, ist auch eine frühere Veröffentlichung des DPL für beide Seiten verbindlich. Ein derartiger DPL kann nur noch in „beiderseitigem Einvernehmen“ geändert werden, solange kein nichtplanbarer Notfall vorliegt.
Gibt es einen BR oder PR, unterliegt das natürlich alles der Mitbestimmung. Gilt ein TV, könnten auch da noch Regelungen zu finden sein.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank, ihr Beiden,

inwiefern würde sich die Sachlage ändern, wenn die Krankenschwester statt Teilzeit Vollzeit arbeiten würde? Gibt es auch hierfür irgendwo Regelungen, die der geschilderten Dienstplanung des Arbeitgebers zumindest teilweise Einhalt gebietet?

LG
Heiliger Bimbam

Hallo,

inwiefern würde sich die Sachlage ändern, wenn die
Krankenschwester statt Teilzeit Vollzeit arbeiten würde?

Gar nicht. Es wäre genau das gleiche mit der Mindestankündigungsfrist.

MfG