Hallo zusammen,
mich würde interessieren, wie verbindlich ein Angebot eines Handwerkers ist. Ich stelle mir als Angebot z.B. folgendes vor:
- Beschreibung/Auflistung der durchzuführenden Arbeiten (z.B. streichen von Fensterrahmen)
- Menge (z.B. ca. 50 m^2)
- Grundpreis (z.B. EUR 35 /m^2)
Nettopreis = Menge * Grundpreis + Steuer.
Wenn ich jetzt eine Endrechnung bekäme in der z.B. die Menge der durchgeführten Arbeiten wesentlich höher wäre (z.B. 300 m^2 statt der ursprünglichen 50 m^2), wie wäre da die Situation? Müsste der Auftraggeber den Fehler des Handwerkers, der sich in der Menge komplett verschätzt hat zahlen?
Alternativ, welche Pflicht hat der Handwerker wenn er merkt, dass er sich bei der Angebotserstellung komplett verschätzt hat? Reicht ein mündlicher Hinweis, dass es deutlich mehr wird als ursprünglich angesetzt oder muß sowas schriftlich angezeigt werden?
Ich bin schon mal neugierig auf Eure Ansichten.
Schönen Abend,
Martin
Hallo,
Wenn ich jetzt eine Endrechnung bekäme in der z.B. die Menge
der durchgeführten Arbeiten wesentlich höher wäre (z.B. 300
m^2 statt der ursprünglichen 50 m^2), wie wäre da die
Situation? Müsste der Auftraggeber den Fehler des Handwerkers,
der sich in der Menge komplett verschätzt hat zahlen?
Alternativ, welche Pflicht hat der Handwerker wenn er merkt,
dass er sich bei der Angebotserstellung komplett verschätzt
hat? Reicht ein mündlicher Hinweis, dass es deutlich mehr wird
als ursprünglich angesetzt oder muß sowas schriftlich
angezeigt werden?
Ein Kostenvoranschlag ist - anders als eine Festpreisvereinbarung -keine abschließende Vergütungsvereinbarung. M. E. gelten im geschilderten Fall die Vorschriften des BGB zum Werkvertrag (§§ 631ff.) Bei einer wesentlichen Überschreitung des KVA ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden hierüber rechtzeitig zu informieren, (zu Beweiszwecken am besten schriftlich). Unterlässt er dies, hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz. Auf diesen Anspruch muss sich der Kunde jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Beendigung der Arbeiten erlangt hat, d.h. den Wert der Arbeiten. Dieser Wert wird normalerweise gleich dem Schaden sein, so dass der Schadensersatzanspruch 0 EUR beträgt. D. h. die Rechnung muss wohl bezahlt werden.
Azubi:„Meister, die Fenster sind gestrichen. Soll ich die Rahmen auch noch streichen?“
Gruß
Zemionow