Es gibt nach meiner Erinnerung eine Bestimmung für das Parken an Straßen, die besagt, wie groß die verbleibende Fahrbahnbreite bzw. Straßenbreite sein muß, wenn das Fahrzeug abgestellt ist. Kennt jemand diesen Wert?
Dank und Grüße,
Chrizz
Es gibt nach meiner Erinnerung eine Bestimmung für das Parken an Straßen, die besagt, wie groß die verbleibende Fahrbahnbreite bzw. Straßenbreite sein muß, wenn das Fahrzeug abgestellt ist. Kennt jemand diesen Wert?
Dank und Grüße,
Chrizz
Hallo,
du meinst sicher 3m, die bei Zeichen 295 und 296 genannt sind http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html
Das hatte ich zu einer Frage weiter unten auch schon antworten wollen, hatte dann aber Zweifel, ob das schlichte Ende eines gepflasterten Wegs eine Fahrbahn- oder Fahrstreifenbegrenzung in dem dort genannten Sinn ist.
Cu Rene
Ja prima, das ist ein Teil der Antwort. Aber wie sieht es wohl aus, wenn wir das Zeichen 295 nicht haben, also die verbleibende Straßenbreite gefragt ist? Wahrscheinlich auch 3m. Aber gibt es auch dazu eine Quelle?
Dank und Grüße,
Chrizz
Hallo,
Wahrscheinlich auch
3m. Aber gibt es auch dazu eine Quelle?
Das Zauberwort könnte „Lichtraumprofil“ sein. Hierzu gibt es Festlegungen für Straßen. Leider hab ich dei Quelle nicht greifbar.
Vielleicht ist im Umfeld von
http://de.wikipedia.org/wiki/Empfehlungen_f%C3%BCr_d…
etwas zu finden.
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
Wahrscheinlich auch
3m. Aber gibt es auch dazu eine Quelle?
Sinnvoll wäre es auf jeden Fall, wobei man bei wirklich nur 3m mit einem 18m-Gliederzug schon ernste Probleme hat, wenn es nicht nur geradeaus geht.
Das Zauberwort könnte „Lichtraumprofil“ sein. Hierzu gibt es
Festlegungen für Straßen.
Imo sind das aber alles nur Vorgaben für Planer. Der Autofahrer muß das nicht wissen, wenn er sich an die StVO (und alles drum rum) hält, dann muß das passen (so sind die Vorgaben ja gemacht).
Cu Rene
In den Foren, die ich gefunden habe wird auf §12 Abs.1 Nr.1 verwiesen, wo aber nur das Parken an engen Stellen untersagt wird. Es wird dort die Meinung vertreten, daß die Rechtsprechung auch hier von einer Fahrbahnrestbreite von 3m ausgeht. Manche nennen 3,05 als rechnerische Größe, ausgehend von der max. Fahrzeugbreite von 2,55m plus 2×25cm.
Kann jemand etwas dazu sagen?
Grüße,
Chrizz
Ich kenne nur die 3m.Und was machen diese schlauen Rechner wenn ein Kühltransporter kommt?Der darf 2,6 m breit sein.
Grüße