Verböserung durch Kirchensteueramt

Hallo,

angenommen das Kirchensteueramt hat sich in seinem ersten Bescheid zu seinen ungunsten verrechnet. Der zugehörige Steuerbescheid wurde aufgrund der Nichtanerkennung der Kilometerpauschale automatisch offengehalten. Nach der Änderung des ursprünglichen Bescheids bezüglich der Kilometerpauschale ergeht auch ein neuer Kirchensteuerbescheid (ca. 6 Monate nach dem ersten Bescheid). In diesem Bescheid werden nun die Berechnungen korrekt durchgeführt, so dass sich bei einer niedrigeren festgesetzten Einkommenssteuer eine höhere Kirchensteuer ergibt.

Ist es zulässig, dass das Kirchensteueramt die (automatisch ohne eigenen Einspruch erfolgte) Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids zur Korrektur eines eigenen Berechnungsfehlers zu Lasten des Steuerpflichtigen nutzt? Die Nachforderung würde unterhalb der Erstattung aus der Kilometerpauschale liegen.

Beste Grüße

Hallo,

Materielle Fehler dürfen grundsätzlich nach §177 AO (hier: Absatz 2) saldiert werden.
Eine höhere Kirchensteuer als beim ersten Bescheid dürfte sich aber dadurch nicht ergeben. Dazu müßten noch weitere Änderungsvorschriften zutreffen (z.B. ein offensichtlicher Rechenfehler: §129 AO)

Beste Grüße
Markus